Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Im possessorischen Verfahren werden die dem Besitz zugrundeliegenden, weiterreichenden dinglichen oder obligatorischen Rechte nicht geprüft, es ist auf die Erörterung des Besitzes und auf die Gewährung des Besitzesschutzes beschränkt. Die materielle Rechtskraft eines Besitzstörungsendbeschlusses steht einer Klage aus dem petitorischen oder obligatorischen Recht nicht entgegen (§ 459 2.Satz ZPO; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1647 bis 1649, 1656). In einer Unterlassungsklage sind die das geschützte Recht begründenden Tatsachen und der Eingriff in das Recht zu behaupten. Im vorliegenden Fall wurde die - außer Streit gestellte - Behauptung aufgestellt, daß die Streitteile aufrecht verheiratet seien und daß sich daraus die Verpflichtung des Beklagten zu "ordnungsgemäßem Zusammenleben" ergebe. Damit hat die Klägerin die ihr Recht begründenden Tatsachen ebenso behauptet wie sie auch die angeblichen Eingriffshandlungen des Beklagten angeführt hat (Fasching, aaO, Rz 1069). Die vorliegende Unterlassungsklage enthält also andere rechtserzeugende Tatsachen als die beiden Besitzstörungsklagen. Dies schließt aber die Annahme der Streitanhängigkeit und naturgemäß auch den Einwand, es liege res iudicata vor, aus (siehe Fasching, aaO, Rz 1187; JBl. 1973, 425; 6 Ob 59/72; MietSlg. 35.774, 40.790; SZ 41/103; JBl. 1988, 655; 7 Ob 604, 605/85; 7 Ob 683/81; 1 Ob 122/75; SZ 21/124 ua).Im possessorischen Verfahren werden die dem Besitz zugrundeliegenden, weiterreichenden dinglichen oder obligatorischen Rechte nicht geprüft, es ist auf die Erörterung des Besitzes und auf die Gewährung des Besitzesschutzes beschränkt. Die materielle Rechtskraft eines Besitzstörungsendbeschlusses steht einer Klage aus dem petitorischen oder obligatorischen Recht nicht entgegen (Paragraph 459, 2.Satz ZPO; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1647 bis 1649, 1656). In einer Unterlassungsklage sind die das geschützte Recht begründenden Tatsachen und der Eingriff in das Recht zu behaupten. Im vorliegenden Fall wurde die - außer Streit gestellte - Behauptung aufgestellt, daß die Streitteile aufrecht verheiratet seien und daß sich daraus die Verpflichtung des Beklagten zu "ordnungsgemäßem Zusammenleben" ergebe. Damit hat die Klägerin die ihr Recht begründenden Tatsachen ebenso behauptet wie sie auch die angeblichen Eingriffshandlungen des Beklagten angeführt hat (Fasching, aaO, Rz 1069). Die vorliegende Unterlassungsklage enthält also andere rechtserzeugende Tatsachen als die beiden Besitzstörungsklagen. Dies schließt aber die Annahme der Streitanhängigkeit und naturgemäß auch den Einwand, es liege res iudicata vor, aus (siehe Fasching, aaO, Rz 1187; JBl. 1973, 425; 6 Ob 59/72; MietSlg. 35.774, 40.790; SZ 41/103; JBl. 1988, 655; 7 Ob 604, 605/85; 7 Ob 683/81; 1 Ob 122/75; SZ 21/124 ua).
Der Beklagte beruft sich auch noch in seinem Revisionsrekurs weiters darauf, daß es der Klage am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis mangle. Dies kann aber nicht zu dem in erster Linie gestellten Rechtsmittelantrag auf Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes führen.
In der österreichischen Prozeßrechtslehre stehen sich zur Frage, ob Rechtsschutzbedürfnis eine allgemeine Prozeßvoraussetzung sei, zwei Theorien unvereinbar gegenüber: Die eine bejaht eine solche allgemeine Prozeßvoraussetzung, die folgerichtig von Amts wegen in jeder Instanz zu beachten wäre, fehle dieses Rechtsschutzbedürfnis oder wie auch gesagt wird das Rechtsschutzinteresse, wäre daher die Klage (der Antrag, das Rechtsmittel) mit Beschluß als unzulässig zurückzuweisen (Holzhammer, ZPO2 167; derselbe, Praktisches ZPR3 136 f; Dolinar, Ruhen des Verfahrens 134; Ballon, Einführung in das österreichische Zivilprozeßrecht3 36; Sprung, Konkurrenz von Rechtsbehelfen 53; Novak in ÖJZ 1952, 27; derselbe in JBl. 1964, 3 ff); die Vertreter der anderen Ansicht lehren, aus den Vorschriften der Zivilprozeßordnung ergebe sich keine gesetzliche Grundlage, aus der abgeleitet werden könne, daß Rechtsschutzbedürfnis eine allgemeine Prozeßvoraussetzung wäre. Ausnahmsweise hindere sie ein Verfahren, wenn dies im Einzelfall gesetzlich angeordnet sei (Fasching, Zivilprozeßrecht3 Rz 740 ff; derselbe, Kommentar III 4, 48 f, 170; Böhm in JBl 1974, 1 ff; Hoyer in ZfRV 1975, 192; Rechberger-Simotta, Zivilprozeßrecht3 Rz 14).In der österreichischen Prozeßrechtslehre stehen sich zur Frage, ob Rechtsschutzbedürfnis eine allgemeine Prozeßvoraussetzung sei, zwei Theorien unvereinbar gegenüber: Die eine bejaht eine solche allgemeine Prozeßvoraussetzung, die folgerichtig von Amts wegen in jeder Instanz zu beachten wäre, fehle dieses Rechtsschutzbedürfnis oder wie auch gesagt wird das Rechtsschutzinteresse, wäre daher die Klage (der Antrag, das Rechtsmittel) mit Beschluß als unzulässig zurückzuweisen (Holzhammer, ZPO2 167; derselbe, Praktisches ZPR3 136 f; Dolinar, Ruhen des Verfahrens 134; Ballon, Einführung in das österreichische Zivilprozeßrecht3 36; Sprung, Konkurrenz von Rechtsbehelfen 53; Novak in ÖJZ 1952, 27; derselbe in JBl. 1964, 3 ff); die Vertreter der anderen Ansicht lehren, aus den Vorschriften der Zivilprozeßordnung ergebe sich keine gesetzliche Grundlage, aus der abgeleitet werden könne, daß Rechtsschutzbedürfnis eine allgemeine Prozeßvoraussetzung wäre. Ausnahmsweise hindere sie ein Verfahren, wenn dies im Einzelfall gesetzlich angeordnet sei (Fasching, Zivilprozeßrecht3 Rz 740 ff; derselbe, Kommentar römisch drei 4, 48 f, 170; Böhm in JBl 1974, 1 ff; Hoyer in ZfRV 1975, 192; Rechberger-Simotta, Zivilprozeßrecht3 Rz 14).
Ebenso unterschiedlich sind zu dieser Frage die Aussagen der Judikatur. Während in der Entscheidung SZ 51/157 ausgesprochen wurde, daß der Exekutionsordnung ein Rechtsschutzbedürfnis als besondere Voraussetzung der Exekutionsbewilligung überhaupt fremd sei, verwenden zahlreiche andere Entscheidungen den Begriff "Rechtsschutzbedürfnis", wenn sie auch zu widersprüchlichen Ergebnissen gelangen, welche Folgen das Fehlen eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses in erster Instanz habe. In den Entscheidungen MietSlg. 17.027 und SZ 26/99 wurde ausgesprochen, Leistungsklagen seien zurückzuweisen, wenn aus besonderen Gründen das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Von Amts wegen wäre das Fehlen nur bei offenkundigem Mangel zu beachten. In der Entscheidung 6 Ob 630, 631/80, die den Fall der Schaffung eines Doppeltitels (Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis und Klage; nunmehr geänderte Rechtslage!) betraf, sprach der Oberste Gerichtshof aus, daß der Urteilsersatz der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis dem Kläger das Rechtsschutzinteresse an einem urteilsmäßigen Leistungsbefehl nehme, das trotz Vorliegen des Exekutionstitels durchgeführte Verfahren sei nichtig, die Klage sei allerdings nicht zurückzuweisen, das Verfahren sei vielmehr analog § 239 Abs.3 ZPO einzustellen. In JBl. 1981, 656, hatte das Gericht zweiter Instanz die Klage wegen Annahme eines Scheinprozesses zurückgewiesen. Der Oberste Gerichtshof billigte zwar, daß die Führung eines Scheinprozesses mangelndes Rechtsschutzbedürfnis begründe, in caso verneinte er aber das Vorliegen eines Scheinprozesses. Eine neue Entwicklung bahnte sich mit der Entscheidung EvBl. 1972/20 an. Dort wurde zwar das Bestehen des Rechtsschutzbedürfnisses als Voraussetzung für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen durchaus bejaht, das Fehlen dieses Bedürfnisses führe aber dazu, daß "die Fällung eines dem Klagebegehren stattgebenden Urteiles zu verweigern" sei. Als Begründung wurde angeführt, das Urteil sei für den erhobenen Anspruch entbehrlich geworden. Seit der Entscheidung HS 8139/7 wurde die Verweigerung eines dem Klagebegehren stattgebenden Urteiles als Abweisung des Klagebegehrens verstanden. An dieser Linie hielt die Rechtsprechung in der Folge fest (SZ 48/116; ÖBl. 1979, 81; JBl. 1981/41; ÖBl. 1983, 16; 3 Ob 132/82; MietSlg. 38.777; 7 Ob 638/87; 8 Ob 713/89; MuR 1990, 237; 8 Ob 535/91; EvBl. 1992/153; ecolex 1992, 770 ua). In EFSlg. 25.323 wurde, soweit ersichtlich, das einzige Mal die Lehre Böhms aaO erwähnt. Seine Thesen wurden aber nicht abschließend beurteilt. Bei einer auf § 406 2.Satz ZPO gestützten Verurteilung auf zukünftige Alimentationsleistungen erscheine es geboten, den Nachweis eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses ähnlich wie bei Feststellungsklagen zu fordern. In JBl. 1980, 488 wurde ausgesprochen, die Behandlung des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses als eine Sachvoraussetzung sei nur dort möglich, wo die Ablehnung des Rechtsschutzbedürfnisses nicht bereits aufgrund ausdrücklich im Gesetz geregelter negativer Prozeßvoraussetzung ein Hindernis für die neuerliche Einklagung darstelle. In MietSlg. 38.777 wurde der Begriff der materiellrechtlichen Einwendung der verglichenen Streitsache und das Vorliegen des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses synonym verwendet.Ebenso unterschiedlich sind zu dieser Frage die Aussagen der Judikatur. Während in der Entscheidung SZ 51/157 ausgesprochen wurde, daß der Exekutionsordnung ein Rechtsschutzbedürfnis als besondere Voraussetzung der Exekutionsbewilligung überhaupt fremd sei, verwenden zahlreiche andere Entscheidungen den Begriff "Rechtsschutzbedürfnis", wenn sie auch zu widersprüchlichen Ergebnissen gelangen, welche Folgen das Fehlen eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses in erster Instanz habe. In den Entscheidungen MietSlg. 17.027 und SZ 26/99 wurde ausgesprochen, Leistungsklagen seien zurückzuweisen, wenn aus besonderen Gründen das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Von Amts wegen wäre das Fehlen nur bei offenkundigem Mangel zu beachten. In der Entscheidung 6 Ob 630, 631/80, die den Fall der Schaffung eines Doppeltitels (Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis und Klage; nunmehr geänderte Rechtslage!) betraf, sprach der Oberste Gerichtshof aus, daß der Urteilsersatz der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis dem Kläger das Rechtsschutzinteresse an einem urteilsmäßigen Leistungsbefehl nehme, das trotz Vorliegen des Exekutionstitels durchgeführte Verfahren sei nichtig, die Klage sei allerdings nicht zurückzuweisen, das Verfahren sei vielmehr analog Paragraph 239, Absatz 3, ZPO einzustellen. In JBl. 1981, 656, hatte das Gericht zweiter Instanz die Klage wegen Annahme eines Scheinprozesses zurückgewiesen. Der Oberste Gerichtshof billigte zwar, daß die Führung eines Scheinprozesses mangelndes Rechtsschutzbedürfnis begründe, in caso verneinte er aber das Vorliegen eines Scheinprozesses. Eine neue Entwicklung bahnte sich mit der Entscheidung EvBl. 1972/20 an. Dort wurde zwar das Bestehen des Rechtsschutzbedürfnisses als Voraussetzung für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen durchaus bejaht, das Fehlen dieses Bedürfnisses führe aber dazu, daß "die Fällung eines dem Klagebegehren stattgebenden Urteiles zu verweigern" sei. Als Begründung wurde angeführt, das Urteil sei für den erhobenen Anspruch entbehrlich geworden. Seit der Entscheidung HS 8139/7 wurde die Verweigerung eines dem Klagebegehren stattgebenden Urteiles als Abweisung des Klagebegehrens verstanden. An dieser Linie hielt die Rechtsprechung in der Folge fest (SZ 48/116; ÖBl. 1979, 81; JBl. 1981/41; ÖBl. 1983, 16; 3 Ob 132/82; MietSlg. 38.777; 7 Ob 638/87; 8 Ob 713/89; MuR 1990, 237; 8 Ob 535/91; EvBl. 1992/153; ecolex 1992, 770 ua). In EFSlg. 25.323 wurde, soweit ersichtlich, das einzige Mal die Lehre Böhms aaO erwähnt. Seine Thesen wurden aber nicht abschließend beurteilt. Bei einer auf Paragraph 406, 2.Satz ZPO gestützten Verurteilung auf zukünftige Alimentationsleistungen erscheine es geboten, den Nachweis eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses ähnlich wie bei Feststellungsklagen zu fordern. In JBl. 1980, 488 wurde ausgesprochen, die Behandlung des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses als eine Sachvoraussetzung sei nur dort möglich, wo die Ablehnung des Rechtsschutzbedürfnisses nicht bereits aufgrund ausdrücklich im Gesetz geregelter negativer Prozeßvoraussetzung ein Hindernis für die neuerliche Einklagung darstelle. In MietSlg. 38.777 wurde der Begriff der materiellrechtlichen Einwendung der verglichenen Streitsache und das Vorliegen des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses synonym verwendet.
Der erkennende Senat hat erwogen:
Durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982 BGBl. 370 wurden unter anderem die Bestimmungen der §§ 54 Abs.4 AO, 60 Abs.2, 156a Abs.3 KO geändert. Ungeachtet des Umstandes, daß nunmehr zumindest im Inland die Eintragungen in den Anmeldungsverzeichnissen in den Wirkungen mit Urteilen völlig gleichgestellt wurden, normiert der Gesetzgeber, daß Leistungsbegehren dennoch zulässig blieben, dem unterlegenen Beklagten aber die Prozeßkosten zu ersetzen sind, es sei denn, er habe die Abweisung des Klagebegehrens beantragt oder der Kläger benötigt das Urteil zur Zwangsvollstreckung in einem Staat, der Auszüge aus dem Anmeldungsverzeichnis eines österreichischen Gerichtes nicht als Exekutionstitel anerkennt. Wie die RV 3 BlgNRDurch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982 Bundesgesetzblatt 370 wurden unter anderem die Bestimmungen der Paragraphen 54, Absatz 4, AO, 60 Absatz 2, 156 a, Absatz 3, KO geändert. Ungeachtet des Umstandes, daß nunmehr zumindest im Inland die Eintragungen in den Anmeldungsverzeichnissen in den Wirkungen mit Urteilen völlig gleichgestellt wurden, normiert der Gesetzgeber, daß Leistungsbegehren dennoch zulässig blieben, dem unterlegenen Beklagten aber die Prozeßkosten zu ersetzen sind, es sei denn, er habe die Abweisung des Klagebegehrens beantragt oder der Kläger benötigt das Urteil zur Zwangsvollstreckung in einem Staat, der Auszüge aus dem Anmeldungsverzeichnis eines österreichischen Gerichtes nicht als Exekutionstitel anerkennt. Wie die Regierungsvorlage 3 BlgNR
15. GP 41 dazu ausführen, sollte damit der wichtige Streit gelöst werden, ob und inwieweit die Möglichkeit der Beschaffung eines Exekutionstitels aufgrund der Ergebnisse des Insolvenzverfahrens in nachfolgende Verfahren über Geldleistungsansprüche einwirke. Dem berechtigten Schutz des Schuldners vor willkürlicher Inanspruchnahme diene eine besondere Kostenersatzbestimmung, sie sei dem § 45 ZPO verwandt. Jedenfalls für einen der Hauptanwendungsfälle der Lehre vom allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis, nämlich der Schaffung eines Doppeltitels, hat der Gesetzgeber damit klar zu erkennen gegeben, daß er ein solches Prinzip in analoger Erweiterung der ausdrücklich im Gesetz angegebenen negativen Prozeßvoraussetzungen ablehnt. Es würde einen kaum erklärbaren Wertungswiderspruch bedeuten, wenn man in anderen gleichgelagerten Fällen (gerichtlicher Vergleich oder vollstreckbarer Notariatsakt - nachfolgende Leistungsklage oder wie hier im Fall eines rechtskräftigen Endbeschlusses und der nachfolgenden Klage des siegreichen Besitzstörungsklägers aus dem Recht), denen die Prozeßhindernisse der Streitanhängigkeit oder der Rechtskraft nicht entgegenstehen, durch eine allgemeine Rechtsanalogie, die eine bisher unbewiesen gebliebene Gesetzeslücke vorausetzen würde, der Ablehnung gerichtlichen Rechtsschutzes das Wort redete (in diesem Sinn Konecny in RdW 1986, 37 und Rechberger-Simotta aaO Rz 16/1). Dies könnte weder den Verfahrensgarantien des Art.6 MRK noch den Bestrebungen des österreichischen Gesetzgebers entsprechen, den Zugang zum Recht zu verbessern. Die dogmatisch nicht ableitbare Rechtsfigur des Rechtsschutzbedürfnisses als einer allgemeinen negativen Prozeßvoraussetzung soll nicht zum Zentralbegriff der Verhinderung anstelle der Gewährung von Rechtsschutz (so Schuhmann in FS Fasching 447) führen.15. Gesetzgebungsperiode 41 dazu ausführen, sollte damit der wichtige Streit gelöst werden, ob und inwieweit die Möglichkeit der Beschaffung eines Exekutionstitels aufgrund der Ergebnisse des Insolvenzverfahrens in nachfolgende Verfahren über Geldleistungsansprüche einwirke. Dem berechtigten Schutz des Schuldners vor willkürlicher Inanspruchnahme diene eine besondere Kostenersatzbestimmung, sie sei dem Paragraph 45, ZPO verwandt. Jedenfalls für einen der Hauptanwendungsfälle der Lehre vom allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis, nämlich der Schaffung eines Doppeltitels, hat der Gesetzgeber damit klar zu erkennen gegeben, daß er ein solches Prinzip in analoger Erweiterung der ausdrücklich im Gesetz angegebenen negativen Prozeßvoraussetzungen ablehnt. Es würde einen kaum erklärbaren Wertungswiderspruch bedeuten, wenn man in anderen gleichgelagerten Fällen (gerichtlicher Vergleich oder vollstreckbarer Notariatsakt - nachfolgende Leistungsklage oder wie hier im Fall eines rechtskräftigen Endbeschlusses und der nachfolgenden Klage des siegreichen Besitzstörungsklägers aus dem Recht), denen die Prozeßhindernisse der Streitanhängigkeit oder der Rechtskraft nicht entgegenstehen, durch eine allgemeine Rechtsanalogie, die eine bisher unbewiesen gebliebene Gesetzeslücke vorausetzen würde, der Ablehnung gerichtlichen Rechtsschutzes das Wort redete (in diesem Sinn Konecny in RdW 1986, 37 und Rechberger-Simotta aaO Rz 16/1). Dies könnte weder den Verfahrensgarantien des Artikel 6, MRK noch den Bestrebungen des österreichischen Gesetzgebers entsprechen, den Zugang zum Recht zu verbessern. Die dogmatisch nicht ableitbare Rechtsfigur des Rechtsschutzbedürfnisses als einer allgemeinen negativen Prozeßvoraussetzung soll nicht zum Zentralbegriff der Verhinderung anstelle der Gewährung von Rechtsschutz (so Schuhmann in FS Fasching 447) führen.
Der im Revisionsrekurs gestellte Eventualantrag auf Sachabweisung ist verfehlt, weil dieser Teil des Urteilsbegehrens bisher nicht Gegenstand des Verfahrens war.
Der Revisionsrekurs des Beklagten erweist sich sohin insgesamt als nicht berechtigt.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO.