Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, daß sich der Begriff des Fixgeschäftes in § 22 KO mit jenem nach § 376 HGB deckt (Bartsch-Pollak 3 Anm. 6 zu § 22 KO, Lehmann, KO, 155, Petschek-Reimer-Schiemer 280; ebenso für das deutsche Recht Jaeger, GroßKomm KO 8 , Rz 9 zu § 18). Ein Fixgeschäft liegt nur vor, wenn die Leistung des einen Teils genau zu einer fest bestimmten Zeit oder innerhalb einer fest bestimmten Zeit bewirkt werden soll und der Wille der Parteien überdies darauf gerichtet ist, daß für eine außerhalb der vereinbarten Erfüllungszeit erfolgende Leistung kein Interesse bestehe und eine solche Leistung daher nicht als Erfüllung angesehen werde (HS 10.852 f uva). Die Lieferfrist muß dabei so festgelegt sein, daß kein Spielraum für eine Lieferung außerhalb derselben offen bleibt (RZ 1985/37). Dieser Fixcharakter ergibt sich entweder aus einer ausdrücklichen Fixklausel oder aus der Natur des Geschäftes (Holzhammer, Handelsrecht 2 I 102, Schlegelberger 5 Rz 5 zu § 376 HGB, Würdinger-Röhricht, GroßKomm. HGB 3 Anm. 7 zu § 376 HGB), sie kann sich aber auch nach Handelsgewohnheiten ergeben (Schlegelberger ebendort, Würdinger-Röhricht aaO Anm. 10). Als ein geradezu klassischer Fall hiefür gilt der Kauf von Waren, die starken Preisschwankungen unterliegen und einen Gegenstand der Börsenspekulation darstellen, wenn er unter Kaufleuten erkennbar gerade im Hinblick auf den durch diese Preisschwankungen zu erzielenden Gewinn wenn schon nicht an der Börse, so doch jedenfalls mit Blick auf den Börsenhandel abgeschlossen wird (Würdinger-Röhricht aaO Anm. 10).Vorauszuschicken ist, daß sich der Begriff des Fixgeschäftes in Paragraph 22, KO mit jenem nach Paragraph 376, HGB deckt (Bartsch-Pollak 3 Anmerkung 6 zu Paragraph 22, KO, Lehmann, KO, 155, Petschek-Reimer-Schiemer 280; ebenso für das deutsche Recht Jaeger, GroßKomm KO 8 , Rz 9 zu Paragraph 18,). Ein Fixgeschäft liegt nur vor, wenn die Leistung des einen Teils genau zu einer fest bestimmten Zeit oder innerhalb einer fest bestimmten Zeit bewirkt werden soll und der Wille der Parteien überdies darauf gerichtet ist, daß für eine außerhalb der vereinbarten Erfüllungszeit erfolgende Leistung kein Interesse bestehe und eine solche Leistung daher nicht als Erfüllung angesehen werde (HS 10.852 f uva). Die Lieferfrist muß dabei so festgelegt sein, daß kein Spielraum für eine Lieferung außerhalb derselben offen bleibt (RZ 1985/37). Dieser Fixcharakter ergibt sich entweder aus einer ausdrücklichen Fixklausel oder aus der Natur des Geschäftes (Holzhammer, Handelsrecht 2 römisch eins 102, Schlegelberger 5 Rz 5 zu Paragraph 376, HGB, Würdinger-Röhricht, GroßKomm. HGB 3 Anmerkung 7 zu Paragraph 376, HGB), sie kann sich aber auch nach Handelsgewohnheiten ergeben (Schlegelberger ebendort, Würdinger-Röhricht aaO Anmerkung 10). Als ein geradezu klassischer Fall hiefür gilt der Kauf von Waren, die starken Preisschwankungen unterliegen und einen Gegenstand der Börsenspekulation darstellen, wenn er unter Kaufleuten erkennbar gerade im Hinblick auf den durch diese Preisschwankungen zu erzielenden Gewinn wenn schon nicht an der Börse, so doch jedenfalls mit Blick auf den Börsenhandel abgeschlossen wird (Würdinger-Röhricht aaO Anmerkung 10).
Dem Vorbringen der klagenden Partei und dem Inhalt des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrages ist aber nicht zu entnehmen, daß die Lieferung der Ware wegen des vorgesehenen Verwendungszweckes oder wegen des wie bei einem Börsentermingeschäft anzunehmenden spekulativen Charakters nur in der vereinbarten Erfüllungszeit von Interesse sein konnte. Daß für Verträge der vorliegenden Art ein bestimmter Handelsbrauch bestehe, wurde von der klagenden Partei gleichfalls nicht behauptet; die Behauptung, derartige Kontrakte seien nach den Gepflogenheiten an der Börse in einer bestimmten Weise abzurechnen, besagt nichts über die Handelsüblichkeit für nicht an der Börse abgeschlossene Geschäfte. Mangels Vorliegens eines Fixgeschäftes muß nicht auf die von der beklagten Partei angeschnittene Rechtsfrage eingegangen werden, ob die Regeln des § 22 KO auch zugunsten des Masseverwalters anzuwenden sind, der den Geschäftsbetrieb des Gemeinschuldners nach Konkurseröffnung eingestellt hat.Dem Vorbringen der klagenden Partei und dem Inhalt des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrages ist aber nicht zu entnehmen, daß die Lieferung der Ware wegen des vorgesehenen Verwendungszweckes oder wegen des wie bei einem Börsentermingeschäft anzunehmenden spekulativen Charakters nur in der vereinbarten Erfüllungszeit von Interesse sein konnte. Daß für Verträge der vorliegenden Art ein bestimmter Handelsbrauch bestehe, wurde von der klagenden Partei gleichfalls nicht behauptet; die Behauptung, derartige Kontrakte seien nach den Gepflogenheiten an der Börse in einer bestimmten Weise abzurechnen, besagt nichts über die Handelsüblichkeit für nicht an der Börse abgeschlossene Geschäfte. Mangels Vorliegens eines Fixgeschäftes muß nicht auf die von der beklagten Partei angeschnittene Rechtsfrage eingegangen werden, ob die Regeln des Paragraph 22, KO auch zugunsten des Masseverwalters anzuwenden sind, der den Geschäftsbetrieb des Gemeinschuldners nach Konkurseröffnung eingestellt hat.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.