Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die von den Klägern geltend gemachte Interessenkollision, welche die Vollmacht der Nebenintervenientin einschränkte, nicht berücksichtigte und die Auswirkungen eines evidenten Vollmachtsmißbrauches auf die Rechtsstellung eines Dritten nicht im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes löste (vgl. Entscheidungen wie JBl. 1986, 377 oder SZ 58/123).Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die von den Klägern geltend gemachte Interessenkollision, welche die Vollmacht der Nebenintervenientin einschränkte, nicht berücksichtigte und die Auswirkungen eines evidenten Vollmachtsmißbrauches auf die Rechtsstellung eines Dritten nicht im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes löste vergleiche Entscheidungen wie JBl. 1986, 377 oder SZ 58/123).
Die Revision ist auch berechtigt.
Gemäß § 1022 Satz 1 ABGB wird die Vollmacht - und damit nach der Systematik des ABGB auch ein allfälliges Auftragsverhältnis - in der Regel durch den Tod des Gewaltgebers aufgehoben (Stanzl in Klang2 IV/1, 870; Strasser in Rummel, ABGB2, Rz 21 zu §§ 1020 bis 1026).Gemäß Paragraph 1022, Satz 1 ABGB wird die Vollmacht - und damit nach der Systematik des ABGB auch ein allfälliges Auftragsverhältnis - in der Regel durch den Tod des Gewaltgebers aufgehoben (Stanzl in Klang2 IV/1, 870; Strasser in Rummel, ABGB2, Rz 21 zu Paragraphen 1020 bis 1026).
Gemäß § 1022 Satz 2 ABGB wird dieser Grundsatz in zwei Fällen durchbrochen: Wenn sich ein angefangenes Geschäft ohne offenbaren Nachteil der Erben nicht unterbrechen läßt (erster Fall) oder wenn sich die Vollmacht selbst auf den Sterbefall des Gewaltgebers erstreckt (zweiter Fall), hat der Gewalthaber das Recht und die Pflicht, das Geschäft zu vollenden.Gemäß Paragraph 1022, Satz 2 ABGB wird dieser Grundsatz in zwei Fällen durchbrochen: Wenn sich ein angefangenes Geschäft ohne offenbaren Nachteil der Erben nicht unterbrechen läßt (erster Fall) oder wenn sich die Vollmacht selbst auf den Sterbefall des Gewaltgebers erstreckt (zweiter Fall), hat der Gewalthaber das Recht und die Pflicht, das Geschäft zu vollenden.
Die erste Fallgruppe kommt hier nicht zum Tragen. Immerhin bringt das Gesetz für diesen Fall zum Ausdruck, daß die Fortsetzungspflicht und -macht von den Interessen der Erben und nicht etwa von den Wünschen des Erblassers abhängt (Strasser aaO Rz 21).
Unter der zweiten Fallgruppe wird im allgemeinen ein Auftrags- oder Vollmachtsverhältnis verstanden, das sich gerade auf den Tod des Geschäftsherren bezieht. Bei dem Auftrag oder der Vollmacht auf den Todesfall (mandatum post mortem) geht es nicht um die Fortsetzung einer noch zu Lebzeiten des Geschäftsherren begonnenen Geschäftsführung, sondern hier soll der Machthaber überhaupt erst nach dem Tod des Geschäftsherren in einer bestimmten Weise tätig werden und den für den Todesfall erteilten Auftrag erfüllen. Zu diesem Fall spielen die Erbeninteressen keine Rolle (Strasser aaO Rz 22).
Da jedoch die Regeln des § 1022 ABGB dispositives Recht enthalten, ist es möglich, Auftrag und Vollmacht auch so zu gestalten, daß sie ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 1022 ABGB über den Tod des Geschäftsherren hinaus fortdauern (Stanzl aaO 871 f; Strasser aaO Rz 26).Da jedoch die Regeln des Paragraph 1022, ABGB dispositives Recht enthalten, ist es möglich, Auftrag und Vollmacht auch so zu gestalten, daß sie ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des Paragraph 1022, ABGB über den Tod des Geschäftsherren hinaus fortdauern (Stanzl aaO 871 f; Strasser aaO Rz 26).
Für die der Nebenintervenientin erteilte Generalvollmacht steht nach den vom Erstgericht getroffenen und insoweit vom Berufungsgericht auch übernommenen Tatsachenfeststellungen im zweiten Rechtsgang fest, daß sie sich nach den Vereinbarungen zwischen dem Erblasser und der Nebenintervenientin über den Sterbefall des Gewaltgebers hinaus erstrecken sollte.
Für die vom Erstgericht im zweiten Rechtsgang nicht als erwiesen angenommene Auftragserteilung des Mag. Axel K. an die Nebenintervenientin, die strittigen Liegenschaftsteile der Beklagten zu vermieten, könnte das in den Rechtsmittelgegenschriften der Beklagten und der Nebenintervenientin aufgezeigten Problem bestehen, ob wegen der Art der Aufhebung des ersten Urteils im zweiten Rechtsgang von der früher anders lautenden Tatsachenfeststellung abgegangen werden durfte. Die Klärung dieses allfälligen Bindungsproblems kann aber unterbleiben, weil sich auch bei Annahme eines solchen Auftrages am Ergebnis des Rechtsstreites nichts ändern würde:
Auf einen Auftrag auf den Todesfall hat sich die beklagte Partei in erster Instanz nicht ausdrücklich berufen. Im übrigen könnte sie aus einem solchen Auftrag nur bei Einhaltung der Formvorschriften des § 956 ABGB begünstigt werden (Apathy, JBl. 1976, 393; Kralik, Erbrecht 169; EvBl. 1981/109 mit Ablehnung früherer gegenteiliger Rechtsprechung; SZ 53/135; SZ 58/116 mit Ablehnung der Ansicht von Schubert in Rummel, ABGB erste und zweite Auflage, Rz 7 zu § 956; ZfRV 1989, 51).Auf einen Auftrag auf den Todesfall hat sich die beklagte Partei in erster Instanz nicht ausdrücklich berufen. Im übrigen könnte sie aus einem solchen Auftrag nur bei Einhaltung der Formvorschriften des Paragraph 956, ABGB begünstigt werden (Apathy, JBl. 1976, 393; Kralik, Erbrecht 169; EvBl. 1981/109 mit Ablehnung früherer gegenteiliger Rechtsprechung; SZ 53/135; SZ 58/116 mit Ablehnung der Ansicht von Schubert in Rummel, ABGB erste und zweite Auflage, Rz 7 zu Paragraph 956,; ZfRV 1989, 51).
Ein nicht gerade nur auf den Todesfall erteilter, aber mit diesem nicht erlöschender gewöhnlicher Auftrag, der bis zum Tod des Geschäftsherren nur noch nicht erfüllt war, ist aber genauso zu behandeln wie eine Vollmacht, die nach dem Willen der Parteien über den Tod hinaus wirksam bleiben soll.
Bei einem solchen, über den Tod des Geschäftsherren hinaus, fortgesetzten Vollmachts- und Auftragsverhältnis besorgt der Machthaber und Beauftragte vom Zeitpunkt des Todes an anstelle der Geschäfte des bisherigen Gewaltgebers jetzt die Geschäfte des an dessen Stelle getretenen Rechtsnachfolgers; er handelt jetzt im Namen der Verlassenschaft und ab der Einantwortung im Namen der Erben und darf sich nicht zu ihnen oder ihren Vertretern in Gegensatz stellen (Stanzl aaO 872; ZBl. 1936/46).
Gemäß § 1009 ABGB hat der Beauftragte das Geschäft "emsig und redlich zu besorgen und allen aus dem Geschäft entspringenden Nutzen dem Machtgeber zu überlassen", womit ausgedrückt wird, daß er die Interessen des Auftraggebers wahrzunehmen hat (Stanzl aaO 816). Zur Erfüllung dieser Treuepflicht gehört auch die Vermeidung einer Interessenkollision (Apathy in Schwimann, ABGB, Rz 6 zu § 1009; Strasser aaO, Rz 17 zu § 1009). Wenn die Interessenkollision erst nachträglich eintritt, hat der Geschäftsbesorger seinen Auftrag zurückzulegen und darf nicht mehr von seiner Vollmacht Gebrauch machen (Faistenberger-Barta-Eccher in Gschnitzer, SchR Bes Teil2 268).Gemäß Paragraph 1009, ABGB hat der Beauftragte das Geschäft "emsig und redlich zu besorgen und allen aus dem Geschäft entspringenden Nutzen dem Machtgeber zu überlassen", womit ausgedrückt wird, daß er die Interessen des Auftraggebers wahrzunehmen hat (Stanzl aaO 816). Zur Erfüllung dieser Treuepflicht gehört auch die Vermeidung einer Interessenkollision (Apathy in Schwimann, ABGB, Rz 6 zu Paragraph 1009,; Strasser aaO, Rz 17 zu Paragraph 1009,). Wenn die Interessenkollision erst nachträglich eintritt, hat der Geschäftsbesorger seinen Auftrag zurückzulegen und darf nicht mehr von seiner Vollmacht Gebrauch machen (Faistenberger-Barta-Eccher in Gschnitzer, SchR Bes Teil2 268).
Durch den dargestellten Wechsel in der Person des Geschäftsherren kam es gerade im vorliegenden Fall zu einer solchen Veränderung der Interessenlage, der die Nebenintervenientin dadurch Rechnung zu tragen hatte, daß sie selbst von einer eventuell erteilten Weisung des verstorbenen Geschäftsherren abgehen mußte, zumindest aber bei den neuen Geschäftsherren rückfragen mußte, ob sie noch die Vermietung von Teilen der strittigen Liegenschaft an die Beklagte wünschten (vgl. auch dazu Strasser aaO Rz 17 zu § 1009 mwN).Durch den dargestellten Wechsel in der Person des Geschäftsherren kam es gerade im vorliegenden Fall zu einer solchen Veränderung der Interessenlage, der die Nebenintervenientin dadurch Rechnung zu tragen hatte, daß sie selbst von einer eventuell erteilten Weisung des verstorbenen Geschäftsherren abgehen mußte, zumindest aber bei den neuen Geschäftsherren rückfragen mußte, ob sie noch die Vermietung von Teilen der strittigen Liegenschaft an die Beklagte wünschten vergleiche auch dazu Strasser aaO Rz 17 zu Paragraph 1009, mwN).
Bei den gegebenen Umständen lag im vorliegenden Fall eine solche Interessenkollision auf der Hand. Auch ohne konkrete Weisung der jetzigen Geschäftsherren, denen im übrigen das mit der Nebenintervenientin bestehende Vollmachts- und Auftragsverhältnis nicht bekannt war, konnte und durfte daher die Nebenintervenientin nach dem Tod des Mag. Axel K. nach redlicher Verkehrsauffassung nicht mehr den strittigen Mietvertrag mit der Beklagten abschließen. Es ging ja nicht um die Vermietung von Wohnungen eines gewöhnlichen Zinshauses, sondern um die Verfügung über ein umgebautes Haus, das nach dem Tod des Erblassers den Bedürfnissen der Erben zu dienen hatte und das erkennbar nicht mehr einfach an die ehemalige Geliebte des Erblassers vermietet werden sollte.
Der Beklagten mußten diese Interessenkollision und die sich daraus ergebende Beschränkung der Vollmacht der Nebenintervenientin bekannt sein, weil sich ihr diese Erkenntnis geradezu aufdrängen mußte, und sie war ihr nach den getroffenen Feststellungen auch bekannt. Sie erwarb deshalb aus dem Vollmachtsmißbrauch der Nebenintervenientin keine Rechte (vgl. SZ 58/123). Es kommt dabei nicht darauf an, ob die vom Erstgericht festgestellten Spannungen schon vor dem strittigen Mietvertragsabschluß bestanden haben oder erst nachträglich entstanden sind, weshalb insoweit auch auf die Beweisrüge der Beklagten und der Nebenintervenientin nicht einzugehen ist. Es ist auch nicht entscheidend, ob der Mietzins angemessen wäre. Die Beklagte bestreitet selbst nicht, die Geliebte des Erblassers gewesen zu sein, sondern behauptet sogar im Gegenteil, daß ihre Beziehungen zu ihm enger gewesen seien, als dies das Erstgericht zugrundelegte. Der Ehefrau und den Kindern des Erblassers konnte aber nicht unterstellt werden, daß sie mit der Vermietung eines Großteiles des geerbten Hauses an die frühere Geliebte des Erblassers einverstanden seien.Der Beklagten mußten diese Interessenkollision und die sich daraus ergebende Beschränkung der Vollmacht der Nebenintervenientin bekannt sein, weil sich ihr diese Erkenntnis geradezu aufdrängen mußte, und sie war ihr nach den getroffenen Feststellungen auch bekannt. Sie erwarb deshalb aus dem Vollmachtsmißbrauch der Nebenintervenientin keine Rechte vergleiche SZ 58/123). Es kommt dabei nicht darauf an, ob die vom Erstgericht festgestellten Spannungen schon vor dem strittigen Mietvertragsabschluß bestanden haben oder erst nachträglich entstanden sind, weshalb insoweit auch auf die Beweisrüge der Beklagten und der Nebenintervenientin nicht einzugehen ist. Es ist auch nicht entscheidend, ob der Mietzins angemessen wäre. Die Beklagte bestreitet selbst nicht, die Geliebte des Erblassers gewesen zu sein, sondern behauptet sogar im Gegenteil, daß ihre Beziehungen zu ihm enger gewesen seien, als dies das Erstgericht zugrundelegte. Der Ehefrau und den Kindern des Erblassers konnte aber nicht unterstellt werden, daß sie mit der Vermietung eines Großteiles des geerbten Hauses an die frühere Geliebte des Erblassers einverstanden seien.
Die Beklagte könnte der Räumungsklage daher nur dann einen wirksamen Rechtsgrund entgegensetzen, wenn sie noch zu Lebzeiten des Erblassers Mieterin geworden wäre. Nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen war dies nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat aber diese in den Berufungsbeantwortungen der Beklagten und der Nebenintervenientin ausdrücklich bekämpften Feststellungen des Erstgerichtes nicht überprüft, sodaß die Sache noch nicht spruchreif ist. Zur Prüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes in diesem Umfange war daher die Rechtssache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs. 1 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.