Rechtssatz RS0019535
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019535
Entscheidungsdatum
13.02.1991
Rechtssatz
Zur Erfüllung der Treuepflicht nach § 1009 Satz 1 ABGB gehört auch die Vermeidung einer Interessenkollision. Wenn diese erst nachträglich eintritt, hat der Geschäftsbesorger seinen Auftrag zurückzulegen und darf nicht mehr von seiner Vollmacht Gebrauch machen. Bei Vollmacht über den Tod hinaus sind nach dem Tod die Erbeninteressen zu wahren.Zur Erfüllung der Treuepflicht nach Paragraph 1009, Satz 1 ABGB gehört auch die Vermeidung einer Interessenkollision. Wenn diese erst nachträglich eintritt, hat der Geschäftsbesorger seinen Auftrag zurückzulegen und darf nicht mehr von seiner Vollmacht Gebrauch machen. Bei Vollmacht über den Tod hinaus sind nach dem Tod die Erbeninteressen zu wahren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0019535
Dokumentnummer
JJR_19910213_OGH0002_0030OB00508_9100000_001