Aus den Entscheidungsgründen:
Soweit die Revision Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Aktenwidrigkeit geltend macht, ist sie unbegrundet. Das Berufungsgericht hat keineswegs seine Befugnisse überschritten, weil es von der erstgerichtlichen Beweiswürdigung abgegangen ist, ohne die Beweise zu wiederholen. Das Berufungsgericht hat die Beweise nicht gewürdigt, es hat keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, sondern nur seiner Rechtsmeinung Ausdruck gegeben, daß die Berechnungsart des Erstrichters unrichtig sei, und hat auf verschiedene Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens hingewiesen, ohne aber entsprechend seiner Rechtsansicht darauf Folgerungen zu ziehen. Diese Revisionsgrunde liegen daher nicht vor.
Es kommt aber auch der Revision keine Berechtigung zu, soweit sie aus dem Revisionsgrunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung dem Urteile des Berufungsgerichtes zum Vorwurf macht, daß dieses annehme, das Rechtsmittel der Verletzung über die Hälfte finde nicht statt, wenn die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich sei. Sowohl der Oberste Gerichtshof (Entscheidungen GlU. 4502, SZ. II/24 und SZ. X/175) als auch der Oberste Gerichtshof der Tschechoslowakischen Republik in Brünn (HBl. 1926 Nr. 31), Ferner Hasenöhrl, 2. Band S. 430, Anm. 44, Ehrenzweig, Obligationenrecht 1928, S. 238, und Adler im Kommentar von Klang, 1. Aufl. zu § 1170 ABGB. S. 393 haben ausgesprochen, daß der Verletzte gemäß § 934 ABGB. nur das Recht habe, die Aufhebung des Vertrages und die Herstellung des vorigen Zustandes zu verlangen, und daß seinem Vertragspartner die Alternative zustehe, entweder sich diese Folge gefallen zu lassen oder das Geschäft dadurch aufrechtzuerhalten, daß er den Abgang bis zum gemeinen Wert ersetze. Allein die Erwägung, daß der Grund der gesetzlichen Anordnung des § 934 ABGB. darin liegt, daß niemand gezwungen werden kann, die eigene Sache einem Dritten zu überlassen, und die Versetzung in den vorigen Stand lediglich die Möglichkeit bietet, den Zustand vor Vertragsabschluß wieder herzustellen, führt zu dem Schlusse, daß dann, wenn die Möglichkeit der Herstellung in den vorigen Stand nicht mehr gegeben ist, das Rechtsmittel der Verletzung über die Hälfte nicht geltend gemacht werden kann. Im vorliegenden Falle haben die Beklagten in Erfüllung der zwischen ihnen und den Klägern abgeschlossenen Mietverträge bedeutende Aufwendungen für das Haus gemacht; da die Rückstellung dieser Aufwendungen in natura nicht möglich ist, kann auch seitens der Kläger vom Rechtsmittel der Verletzung über die Hälfte kein Gebrauch gemacht werden. Der Entscheidung SZ. XVII/134 liegt ein ganz anders gelagerter Sachverhalt zugrunde. Dort hat nach Aufhebung des Pachtvertrages der Pächter der Klage auf Bezahlung des Pachtzinses die Einrede der Verletzung über die Hälfte entgegengesetzt, welche Einrede der Oberste Gerichtshof für beachtlich erklärte. Es hat aber der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung nicht zum Ausdruck gebracht, daß ein Vertrag wegen der Verletzung über die Hälfte auch dann aufgelöst werden könne, wenn eine Naturalrestitution nicht möglich ist. Gschnitzer in Klang, 1. Aufl., § 934, S. 587 ff., vertritt zwar die Meinung, daß im Falle der Unmöglichkeit der Wiederherstellung des vorigen Standes ebenso wie bei der Wandlung Ersatz in Geld zulässig sei, wobei er sich auf § 1323 ABGB. beruft; doch kann dieser Ansicht nicht beigepflichtet werden, da die Wandlung andere Voraussetzungen hat, als das Rechtsmittel des § 934 ABGB., und die Bestimmungen des § 1323 ABGB. schon deshalb im vorliegenden Falle nicht zur Anwendung kommen können, weil der Ersatz nach § 1323 ABGB. ein Verschulden voraussetzt, das aber im vorliegenden Falle nicht gegeben ist. Das Berufungsgericht hat deshalb ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die Aufhebung der Mietverträge wegen Verletzung über die Hälfte infolge Unmöglichkeit der Herstellung des früheren Zustandes nicht statthat. Bei dieser Rechtslage war eine Erörterung der übrigen für die Abweisung des Klagebegehrens vom Berufungsgericht angeführten Gründe entbehrlich; es war der Revision vielmehr schon aus dem Gründe der Erfolg zu versagen, weil mangels der Möglichkeit der Wiederherstellung des früheren Zustandes in natura das Rechtsmittel der Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes nicht zur Anwendung gelangen kann.Es kommt aber auch der Revision keine Berechtigung zu, soweit sie aus dem Revisionsgrunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung dem Urteile des Berufungsgerichtes zum Vorwurf macht, daß dieses annehme, das Rechtsmittel der Verletzung über die Hälfte finde nicht statt, wenn die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich sei. Sowohl der Oberste Gerichtshof (Entscheidungen GlU. 4502, SZ. II/24 und SZ. X/175) als auch der Oberste Gerichtshof der Tschechoslowakischen Republik in Brünn (HBl. 1926 Nr. 31), Ferner Hasenöhrl, 2. Band S. 430, Anmerkung 44, Ehrenzweig, Obligationenrecht 1928, S. 238, und Adler im Kommentar von Klang, 1. Aufl. zu Paragraph 1170, ABGB. S. 393 haben ausgesprochen, daß der Verletzte gemäß Paragraph 934, ABGB. nur das Recht habe, die Aufhebung des Vertrages und die Herstellung des vorigen Zustandes zu verlangen, und daß seinem Vertragspartner die Alternative zustehe, entweder sich diese Folge gefallen zu lassen oder das Geschäft dadurch aufrechtzuerhalten, daß er den Abgang bis zum gemeinen Wert ersetze. Allein die Erwägung, daß der Grund der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 934, ABGB. darin liegt, daß niemand gezwungen werden kann, die eigene Sache einem Dritten zu überlassen, und die Versetzung in den vorigen Stand lediglich die Möglichkeit bietet, den Zustand vor Vertragsabschluß wieder herzustellen, führt zu dem Schlusse, daß dann, wenn die Möglichkeit der Herstellung in den vorigen Stand nicht mehr gegeben ist, das Rechtsmittel der Verletzung über die Hälfte nicht geltend gemacht werden kann. Im vorliegenden Falle haben die Beklagten in Erfüllung der zwischen ihnen und den Klägern abgeschlossenen Mietverträge bedeutende Aufwendungen für das Haus gemacht; da die Rückstellung dieser Aufwendungen in natura nicht möglich ist, kann auch seitens der Kläger vom Rechtsmittel der Verletzung über die Hälfte kein Gebrauch gemacht werden. Der Entscheidung SZ. XVII/134 liegt ein ganz anders gelagerter Sachverhalt zugrunde. Dort hat nach Aufhebung des Pachtvertrages der Pächter der Klage auf Bezahlung des Pachtzinses die Einrede der Verletzung über die Hälfte entgegengesetzt, welche Einrede der Oberste Gerichtshof für beachtlich erklärte. Es hat aber der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung nicht zum Ausdruck gebracht, daß ein Vertrag wegen der Verletzung über die Hälfte auch dann aufgelöst werden könne, wenn eine Naturalrestitution nicht möglich ist. Gschnitzer in Klang, 1. Aufl., Paragraph 934,, S. 587 ff., vertritt zwar die Meinung, daß im Falle der Unmöglichkeit der Wiederherstellung des vorigen Standes ebenso wie bei der Wandlung Ersatz in Geld zulässig sei, wobei er sich auf Paragraph 1323, ABGB. beruft; doch kann dieser Ansicht nicht beigepflichtet werden, da die Wandlung andere Voraussetzungen hat, als das Rechtsmittel des Paragraph 934, ABGB., und die Bestimmungen des Paragraph 1323, ABGB. schon deshalb im vorliegenden Falle nicht zur Anwendung kommen können, weil der Ersatz nach Paragraph 1323, ABGB. ein Verschulden voraussetzt, das aber im vorliegenden Falle nicht gegeben ist. Das Berufungsgericht hat deshalb ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die Aufhebung der Mietverträge wegen Verletzung über die Hälfte infolge Unmöglichkeit der Herstellung des früheren Zustandes nicht statthat. Bei dieser Rechtslage war eine Erörterung der übrigen für die Abweisung des Klagebegehrens vom Berufungsgericht angeführten Gründe entbehrlich; es war der Revision vielmehr schon aus dem Gründe der Erfolg zu versagen, weil mangels der Möglichkeit der Wiederherstellung des früheren Zustandes in natura das Rechtsmittel der Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes nicht zur Anwendung gelangen kann.