Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Rechtsansicht der Beklagten, das Berufungsgericht hätte die Klage daher wegen Unbestimmtheit des Klagebegehrens zurückweisen müssen, ist verfehlt.
Wurde die notwendige Präzisierung oder Aufschlüsselung eines unbestimmten Klagebegehrens unterlassen, dann darf dies nicht zum Anlaß einer Klagsabweisung genommen werden, ehe nicht eine Verbesserung versucht wurde. Wenn das Berufungsgericht im Gegensatz zum Erstgericht das Klagebegehren für zu wenig bestimmt (§ 226 ZPO) erachtet, muß es das Urteil des Erstgerichtes aufheben und dieses anweisen, dem Kläger die Verbesserung des Begehrens im Sinn der §§ 84, 85 ZPO aufzutragen (ÖBA 1991, 671; ÖBl 1991, 105; MietSlg XLII/27; 3 Ob 507/93 ua).Wurde die notwendige Präzisierung oder Aufschlüsselung eines unbestimmten Klagebegehrens unterlassen, dann darf dies nicht zum Anlaß einer Klagsabweisung genommen werden, ehe nicht eine Verbesserung versucht wurde. Wenn das Berufungsgericht im Gegensatz zum Erstgericht das Klagebegehren für zu wenig bestimmt (Paragraph 226, ZPO) erachtet, muß es das Urteil des Erstgerichtes aufheben und dieses anweisen, dem Kläger die Verbesserung des Begehrens im Sinn der Paragraphen 84, 85, ZPO aufzutragen (ÖBA 1991, 671; ÖBl 1991, 105; MietSlg XLII/27; 3 Ob 507/93 ua).
Da die Unschlüssigkeit des Klagebegehrens in erster Instanz unerkannt blieb und dementsprechend auch von der klagenden Partei nicht verlangt wurde, ihr Vorbringen zu präzisieren, bestand für den Kläger keine Veranlassung, die Verletzung des § 182 ZPO als Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens zu rügen (ÖBA 1991, 671).Da die Unschlüssigkeit des Klagebegehrens in erster Instanz unerkannt blieb und dementsprechend auch von der klagenden Partei nicht verlangt wurde, ihr Vorbringen zu präzisieren, bestand für den Kläger keine Veranlassung, die Verletzung des Paragraph 182, ZPO als Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens zu rügen (ÖBA 1991, 671).
Eine solche Aufhebung kommt aber nur dann in Frage, wenn der Kläger an sich gewillt war, ein bestimmtes Leistungsbegehren zu stellen, nach Auffassung des Rechtsmittelgerichtes dieser Versuch aber nicht gelungen ist, nicht aber dann, wenn er ganz bewußt sein Begehren in der von ihm gewählten Weise formuliert hat (1 Ob 142/72). Von einer derartigen bewußten Formulierung des Klagebegehrens kann hier keine Rede sein; auch in der Rekursbeantwortung kündigt der Kläger an, er werde vor dem Erstgericht "eine kurze Urteilspräzisierung mit entsprechendem Sachvorbringen" erstatten.
Die Verpflichtung, einen bestimmbaren Baugrund abzutreten, ist, wenn mehrere Möglichkeiten gegeben sind, eine Wahlschuld (8 Ob 598/90 mwN). Im Übergabsvertrag wurde zwar vereinbart, daß der Baugrund möglichst im Einvernehmen zwischen dem Übernahmsberechtigten und den Liegenschaftseigentümern auszusuchen sei, eine Regelung, was rechtens sein soll, wenn ein Einvernehmen nicht hergestellt wird, enthält der Vertrag nicht. Es hat daher bei der Bestimmung des § 906 ABGB zu bleiben, wonach als normierte Ergänzung des Vertragswillens dem Liegenschaftseigentümer das Gestaltungsrecht zusteht, einen von mehreren vertragsgemäß in Betracht kommenden Baugründen auszuwählen. Eine solche Wahl nahmen die Beklagten bis jetzt nicht vor. Im Gegensatz zum Wahlrecht des Gläubigers (vgl Reischauer in Rummel2, Rz 6 zu § 906 mwN) geht bei Auswahlverzug des Schuldners auf den Gläubiger nicht das Recht über, anstelle des Schuldners die Wahl vorzunehmen (Reischauer aaO Rz 5; vgl Heinrichs in Palandt53 308).Die Verpflichtung, einen bestimmbaren Baugrund abzutreten, ist, wenn mehrere Möglichkeiten gegeben sind, eine Wahlschuld (8 Ob 598/90 mwN). Im Übergabsvertrag wurde zwar vereinbart, daß der Baugrund möglichst im Einvernehmen zwischen dem Übernahmsberechtigten und den Liegenschaftseigentümern auszusuchen sei, eine Regelung, was rechtens sein soll, wenn ein Einvernehmen nicht hergestellt wird, enthält der Vertrag nicht. Es hat daher bei der Bestimmung des Paragraph 906, ABGB zu bleiben, wonach als normierte Ergänzung des Vertragswillens dem Liegenschaftseigentümer das Gestaltungsrecht zusteht, einen von mehreren vertragsgemäß in Betracht kommenden Baugründen auszuwählen. Eine solche Wahl nahmen die Beklagten bis jetzt nicht vor. Im Gegensatz zum Wahlrecht des Gläubigers vergleiche Reischauer in Rummel2, Rz 6 zu Paragraph 906, mwN) geht bei Auswahlverzug des Schuldners auf den Gläubiger nicht das Recht über, anstelle des Schuldners die Wahl vorzunehmen (Reischauer aaO Rz 5; vergleiche Heinrichs in Palandt53 308).
Wenn der Schuldner wahlberechtigt ist, ist zwar nur ein auf alle Wahlmöglichkeiten lautendes Klagebegehren statthaft (SZ 36/99; Reischauer in Rummel2, Rz 5 zu § 906; Binder in Schwimann, Rz 16 zu § 906; Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht, Allgemeiner Teil3 33 f). Es genügt aber, wenn der Gläubiger nur eine der wahlweise geschuldeten Leistungen einklagt und dem Schuldner die Ermächtigung einräumt, sich von dieser Verpflichtung durch die Erfüllung einer der übrigen alternativ geschuldeten Leistungen zu befreien (EvBl 1973/50), weil der Schuldner, ungeachtet des Umstandes, daß der Urteilsspruch nicht der materiellen Rechtslage entspricht, durch eine solche Formulierung nicht beschwert sein kann.Wenn der Schuldner wahlberechtigt ist, ist zwar nur ein auf alle Wahlmöglichkeiten lautendes Klagebegehren statthaft (SZ 36/99; Reischauer in Rummel2, Rz 5 zu Paragraph 906,; Binder in Schwimann, Rz 16 zu Paragraph 906,; Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht, Allgemeiner Teil3 33 f). Es genügt aber, wenn der Gläubiger nur eine der wahlweise geschuldeten Leistungen einklagt und dem Schuldner die Ermächtigung einräumt, sich von dieser Verpflichtung durch die Erfüllung einer der übrigen alternativ geschuldeten Leistungen zu befreien (EvBl 1973/50), weil der Schuldner, ungeachtet des Umstandes, daß der Urteilsspruch nicht der materiellen Rechtslage entspricht, durch eine solche Formulierung nicht beschwert sein kann.
Der Klage ist derzeit die Lage des von den Beklagten geschuldeten Baugrundes nicht zu entnehmen. Das vom Kläger begehrte Urteil, das eine Exekutionsführung auf Abgabe der für die Eigentumsübertragung notwendigen Erklärungen nicht ermöglicht, ist im Sinn des § 226 ZPO, § 7 Abs 1 EO nicht ausreichend bestimmt (vgl JBl 1958, 471; SZ 23/396).Der Klage ist derzeit die Lage des von den Beklagten geschuldeten Baugrundes nicht zu entnehmen. Das vom Kläger begehrte Urteil, das eine Exekutionsführung auf Abgabe der für die Eigentumsübertragung notwendigen Erklärungen nicht ermöglicht, ist im Sinn des Paragraph 226, ZPO, Paragraph 7, Absatz eins, EO nicht ausreichend bestimmt vergleiche JBl 1958, 471; SZ 23/396).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.