Entscheidung 3 Ob 51/21b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.04.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Mähr Rechtsanwalt GmbH in Götzis, gegen die beklagte Partei H*****, vertreten durch Summer Schertler Kaufmann Droop Lerch Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, wegen 50.948,80 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 26. Jänner [richtig:] 2021, GZ 2 R 342/20i-20, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.1. Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.2. Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO abgewiesen.
B e g r ü n d u n g :
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Im Einklang mit den Vorinstanzen sieht auch der Revisionswerber selbst die Vereinbarung der Parteien vom 17. Oktober 2019 als Vergleich an; die rechtliche Qualität dieser Vereinbarung ist daher in dritter Instanz nicht mehr zu prüfen.
[2] 2. Entscheidungswesentlich ist die Auslegung dieser Vereinbarung, insbesondere des Umfangs der von den Parteien damit angestrebten Bindungswirkung. Das Berufungsgericht kam zum Ergebnis, dass diese nur hinsichtlich der damals eingeklagten Forderung von 20.000 EUR bestehe. Diese Auslegung ist unbedenklich, weil nach Ablauf der sechsmonatigen Präklusivfrist des § 1097 ABGB (vgl dazu 8 Ob 129/08s mwN = RIS-Justiz RS0020564 [T4]) keine Rechtsgrundlage für den vom Kläger über den ursprünglich eingeklagten Betrag hinaus begehrten Investitionsersatz besteht. [2] 2. Entscheidungswesentlich ist die Auslegung dieser Vereinbarung, insbesondere des Umfangs der von den Parteien damit angestrebten Bindungswirkung. Das Berufungsgericht kam zum Ergebnis, dass diese nur hinsichtlich der damals eingeklagten Forderung von 20.000 EUR bestehe. Diese Auslegung ist unbedenklich, weil nach Ablauf der sechsmonatigen Präklusivfrist des Paragraph 1097, ABGB vergleiche dazu 8 Ob 129/08s mwN = RIS-Justiz RS0020564 [T4]) keine Rechtsgrundlage für den vom Kläger über den ursprünglich eingeklagten Betrag hinaus begehrten Investitionsersatz besteht.
[3] 3. Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens wurde geprüft; er liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). [3] 3. Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens wurde geprüft; er liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00051.21B.0422.000
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2021
Dokumentnummer
JJT_20210422_OGH0002_0030OB00051_21B0000_000