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Entscheidung 3 Ob 51/21b×

Entscheidung 3 Ob 51/21b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob51/21b

Entscheidungsdatum

22.04.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Mähr Rechtsanwalt GmbH in Götzis, gegen die beklagte Partei H*****, vertreten durch Summer Schertler Kaufmann Droop Lerch Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, wegen 50.948,80 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 26. Jänner [richtig:] 2021, GZ 2 R 342/20i-20, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO abgewiesen.

B e g r ü n d u n g :

Rechtliche Beurteilung

[1]                  1. Im Einklang mit den Vorinstanzen sieht auch der Revisionswerber selbst die Vereinbarung der Parteien vom 17. Oktober 2019 als Vergleich an; die rechtliche Qualität dieser Vereinbarung ist daher in dritter Instanz nicht mehr zu prüfen.

[2] 2. Entscheidungswesentlich ist die Auslegung dieser Vereinbarung, insbesondere des Umfangs der von den Parteien damit angestrebten Bindungswirkung. Das Berufungsgericht kam zum Ergebnis, dass diese nur hinsichtlich der damals eingeklagten Forderung von 20.000 EUR bestehe. Diese Auslegung ist unbedenklich, weil nach Ablauf der sechsmonatigen Präklusivfrist des Paragraph 1097, ABGB vergleiche dazu 8 Ob 129/08s mwN = RIS-Justiz RS0020564 [T4]) keine Rechtsgrundlage für den vom Kläger über den ursprünglich eingeklagten Betrag hinaus begehrten Investitionsersatz besteht.

[3] 3. Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens wurde geprüft; er liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E131702

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00051.21B.0422.000

Im RIS seit

02.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Dokumentnummer

JJT_20210422_OGH0002_0030OB00051_21B0000_000