Die Revision ist wegen Korrekturbedürftigkeit der vorinstanzlichen rechtlichen Beurteilung zulässig und im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.
§ 1097 Satz 2 ABGB lautet:Paragraph 1097, Satz 2 ABGB lautet:
„Der Bestandnehmer wird als ein Geschäftsführer ohne Auftrag betrachtet, wenn er auf das Bestandstück einen dem Bestandgeber obliegenden Aufwand (§ 1036) oder einen nützlichen Aufwand (§ 1037) gemacht hat; er muss aber den Ersatz längstens binnen sechs Monaten nach Zurückstellung des Bestandstückes gerichtlich fordern, sonst ist die Klage erloschen."„Der Bestandnehmer wird als ein Geschäftsführer ohne Auftrag betrachtet, wenn er auf das Bestandstück einen dem Bestandgeber obliegenden Aufwand (Paragraph 1036,) oder einen nützlichen Aufwand (Paragraph 1037,) gemacht hat; er muss aber den Ersatz längstens binnen sechs Monaten nach Zurückstellung des Bestandstückes gerichtlich fordern, sonst ist die Klage erloschen."
Nach herrschender Ansicht stellt die Frist des § 1097 ABGB eine Präklusivfrist dar (Würth in Rummel, ABGB³ § 1097 Rz 7 mwN; Binder in Schwimann, ABGB³ § 1097 Rz 20 mwN; Iro in KBB² § 1097 Rz 8; Koziol/Welser II13 226; RIS-Justiz RS0020483; überholt: RIS-Justiz RS0020564). Nach ebenfalls nunmehr einhelliger Auffassung finden die für Verjährungsfristen geltenden Regelungen über die Hemmung und Unterbrechung im Hinblick auf den zumeist gleichen Gesetzeszweck grundsätzlich auch auf alle Präklusivfristen zumindest analog Anwendung (M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ § 1497 Rz 1 mwN; Mader/Janisch in Schwimann, ABGB³ § 1451 Rz 10 mwN; RIS-Justiz RS0034507; speziell zu den Ausschlussfristen nach §§ 1097, 1111 ABGB Mader/Janisch aaO und SZ 56/103).Nach herrschender Ansicht stellt die Frist des Paragraph 1097, ABGB eine Präklusivfrist dar (Würth in Rummel, ABGB³ Paragraph 1097, Rz 7 mwN; Binder in Schwimann, ABGB³ Paragraph 1097, Rz 20 mwN; Iro in KBB² Paragraph 1097, Rz 8; Koziol/Welser II13 226; RIS-Justiz RS0020483; überholt: RIS-Justiz RS0020564). Nach ebenfalls nunmehr einhelliger Auffassung finden die für Verjährungsfristen geltenden Regelungen über die Hemmung und Unterbrechung im Hinblick auf den zumeist gleichen Gesetzeszweck grundsätzlich auch auf alle Präklusivfristen zumindest analog Anwendung (M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ Paragraph 1497, Rz 1 mwN; Mader/Janisch in Schwimann, ABGB³ Paragraph 1451, Rz 10 mwN; RIS-Justiz RS0034507; speziell zu den Ausschlussfristen nach Paragraphen 1097, 1111, ABGB Mader/Janisch aaO und SZ 56/103).
Gemäß § 1497 ABGB ist ein Unterbrechungsgrund ua gegeben, wenn der Berechtigte seinen Gegner „belangt" und die Klage gehörig fortgesetzt wird. „Belangen" im Sinn des § 1497 ABGB ist die unbedingt wirksame Geltendmachung des (bei Geldschulden) bezifferten Klageanspruchs (6 Ob 286/99y; 2 Ob 107/01a mwN uva). Dabei unterbricht die Klage die Verjährung nur für jene Ansprüche, die in der Klage geltend gemacht wurden (2 Ob 107/01a; M. Bydlinski aaO § 1497 Rz 6 mwN). Für eine Unterbrechung der Verjährung ist nur das tatsächlich und eindeutig erhobene Klagebegehren zu berücksichtigen, wobei der geltend gemachte Anspruch durch den Urteilsantrag umschrieben wird, der bei Geldschulden ziffernmäßig genau bestimmt sein muss (§ 226 Abs 1 ZPO). Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang auch schon ausgesprochen, dass die Unterbrechungswirkung bereits mit der Klage eintritt, selbst wenn diese etwa wegen eines unbestimmten, aber bezifferten Klagebegehrens (1 Ob 290/03h, wobei vorweg nicht ersichtlich war, ob unter dem Rechtsgrund des Schadenersatzes der Nichterfüllungs- oder der Vertrauensschaden begehrt wurde) oder wegen Fehlens einer näheren Aufschlüsselung (2 Ob 107/01a mwN) verbessert wird, und die Unterbrechungswirkung des § 1497 ABGB bei bloßer Vervollständigung ergänzungsbedürftigen Klagevorbringens nicht wegfällt (1 Ob 290/03h). Im vorliegenden Fall, hat die Klägerin jedenfalls - ungeachtet der in der Folge noch zu behandelnden Frage, ob die Klage überhaupt verbesserungsbedürftig war - jedenfalls vor Schluss der Verhandlung erster Instanz eine detaillierte Aufschlüsselung des Klagebegehrens vorgenommen.Gemäß Paragraph 1497, ABGB ist ein Unterbrechungsgrund ua gegeben, wenn der Berechtigte seinen Gegner „belangt" und die Klage gehörig fortgesetzt wird. „Belangen" im Sinn des Paragraph 1497, ABGB ist die unbedingt wirksame Geltendmachung des (bei Geldschulden) bezifferten Klageanspruchs (6 Ob 286/99y; 2 Ob 107/01a mwN uva). Dabei unterbricht die Klage die Verjährung nur für jene Ansprüche, die in der Klage geltend gemacht wurden (2 Ob 107/01a; M. Bydlinski aaO Paragraph 1497, Rz 6 mwN). Für eine Unterbrechung der Verjährung ist nur das tatsächlich und eindeutig erhobene Klagebegehren zu berücksichtigen, wobei der geltend gemachte Anspruch durch den Urteilsantrag umschrieben wird, der bei Geldschulden ziffernmäßig genau bestimmt sein muss (Paragraph 226, Absatz eins, ZPO). Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang auch schon ausgesprochen, dass die Unterbrechungswirkung bereits mit der Klage eintritt, selbst wenn diese etwa wegen eines unbestimmten, aber bezifferten Klagebegehrens (1 Ob 290/03h, wobei vorweg nicht ersichtlich war, ob unter dem Rechtsgrund des Schadenersatzes der Nichterfüllungs- oder der Vertrauensschaden begehrt wurde) oder wegen Fehlens einer näheren Aufschlüsselung (2 Ob 107/01a mwN) verbessert wird, und die Unterbrechungswirkung des Paragraph 1497, ABGB bei bloßer Vervollständigung ergänzungsbedürftigen Klagevorbringens nicht wegfällt (1 Ob 290/03h). Im vorliegenden Fall, hat die Klägerin jedenfalls - ungeachtet der in der Folge noch zu behandelnden Frage, ob die Klage überhaupt verbesserungsbedürftig war - jedenfalls vor Schluss der Verhandlung erster Instanz eine detaillierte Aufschlüsselung des Klagebegehrens vorgenommen.
Die von den Vorinstanzen vertretene Rechtsansicht beruht aber auch auf einem unrichtigen Verständnis der von ihnen zitierten Entscheidungen 2 Ob 21/06m und 2 Ob 540/90:
In der Entscheidung 2 Ob 21/06m (= immolex 2007/1 [Wolf] = wobl 2006/130 [Prader]) führte der Oberste Gerichtshof aus, dass in Ansehung der Rückstellung des Bestandobjekts am 2. 12. 2002 die am 26. 2. 2003 eingebrachte Mahnklage (gemäß § 1097 ABGB) jedenfalls fristwahrend erhoben worden sei; soweit das Klagebegehren hingegen erst am 24. 3. 2004 ausgedehnt worden sei, sei dies nicht „längstens binnen sechs Monaten nach Zurückstellung des Bestandstückes" erfolgt. Zwar habe der Oberste Gerichtshof zu 2 Ob 540/90 ausgesprochen, dass es zur Wahrung dieser Präklusivfrist konkreter und detaillierter Investitionsbehauptungen bedürfe und bloße Hinweise auf „vorzulegende Rechnungen" oä nicht reichten, allerdings habe die Klägerin dem über Beweissicherungsantrag der Beklagten bestellten Sachverständigen eine detaillierte Liste ihrer getätigten Investitionen zukommen lassen. So wie die Überreichung einer nachträglich verbesserten Klage die Unterbrechung der Verjährung mit dem rückwirkenden Zeitpunkt des Einlangens einer zunächst nicht prozessordnungsgemäßen Klage bewirke, müsse Selbiges auch für den vorliegenden Fall einer der nachträglichen, in casu überdies innerhalb der gesetzlichen Präklusivfrist im Zuge der Beweissicherung erfolgten Aufschlüsselung und Konkretiserung gelten.In der Entscheidung 2 Ob 21/06m (= immolex 2007/1 [Wolf] = wobl 2006/130 [Prader]) führte der Oberste Gerichtshof aus, dass in Ansehung der Rückstellung des Bestandobjekts am 2. 12. 2002 die am 26. 2. 2003 eingebrachte Mahnklage (gemäß Paragraph 1097, ABGB) jedenfalls fristwahrend erhoben worden sei; soweit das Klagebegehren hingegen erst am 24. 3. 2004 ausgedehnt worden sei, sei dies nicht „längstens binnen sechs Monaten nach Zurückstellung des Bestandstückes" erfolgt. Zwar habe der Oberste Gerichtshof zu 2 Ob 540/90 ausgesprochen, dass es zur Wahrung dieser Präklusivfrist konkreter und detaillierter Investitionsbehauptungen bedürfe und bloße Hinweise auf „vorzulegende Rechnungen" oä nicht reichten, allerdings habe die Klägerin dem über Beweissicherungsantrag der Beklagten bestellten Sachverständigen eine detaillierte Liste ihrer getätigten Investitionen zukommen lassen. So wie die Überreichung einer nachträglich verbesserten Klage die Unterbrechung der Verjährung mit dem rückwirkenden Zeitpunkt des Einlangens einer zunächst nicht prozessordnungsgemäßen Klage bewirke, müsse Selbiges auch für den vorliegenden Fall einer der nachträglichen, in casu überdies innerhalb der gesetzlichen Präklusivfrist im Zuge der Beweissicherung erfolgten Aufschlüsselung und Konkretiserung gelten.
Zu 2 Ob 21/06m bestätigte somit der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, welches einen Teil des Klagebegehrens mit der Begründung abgewiesen hatte, dass die Klägerin in ihrer Klage lediglich den Ersatz von Aufwendungen für eine Heizungsinstallation, für Elektroinstallationen, für Raumplanung als Voraussetzung für diese beiden Installationen und Kachelofenumbau begehrt, jedoch erstmals in einer rund zweieinhalb Jahre nach der Klagseinbringung stattfindenden Verhandlung zusätzlich vorgebracht hatte, noch weitere Aufwendungen, nämlich ua für die Installierung eines Badezimmers, der Küche und des WC's getätigt zu haben. Die Geltendmachung dieser Investitionen (erst in der Verhandlung) erweise sich - so der dort erkennende Senat des Höchstgerichts - als verspätet, weil eine die Präklusivfrist des § 1097 ABGB unterbrechende klageweise Geltendmachung zumindest die konkrete Bezeichnung der zu ersetzenden Aufwendungen voraussetze, und aus dem Hinweis in der Klage auf „vorzulegende Rechnungen" nichts zu gewinnen sei, weil diese erst rund eineinhalb Jahre nach Klagseinbringung zum Akt gelangt seien; hingegen wurde die pauschale Geltendmachung der Investitionen für „Heizungsinstallation" und für „Elektroinstallationen" nicht beanstandet und diesbezüglich das Begehren als rechtzeitig innerhalb der Frist des § 1097 ABGB erhoben beurteilt.Zu 2 Ob 21/06m bestätigte somit der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, welches einen Teil des Klagebegehrens mit der Begründung abgewiesen hatte, dass die Klägerin in ihrer Klage lediglich den Ersatz von Aufwendungen für eine Heizungsinstallation, für Elektroinstallationen, für Raumplanung als Voraussetzung für diese beiden Installationen und Kachelofenumbau begehrt, jedoch erstmals in einer rund zweieinhalb Jahre nach der Klagseinbringung stattfindenden Verhandlung zusätzlich vorgebracht hatte, noch weitere Aufwendungen, nämlich ua für die Installierung eines Badezimmers, der Küche und des WC's getätigt zu haben. Die Geltendmachung dieser Investitionen (erst in der Verhandlung) erweise sich - so der dort erkennende Senat des Höchstgerichts - als verspätet, weil eine die Präklusivfrist des Paragraph 1097, ABGB unterbrechende klageweise Geltendmachung zumindest die konkrete Bezeichnung der zu ersetzenden Aufwendungen voraussetze, und aus dem Hinweis in der Klage auf „vorzulegende Rechnungen" nichts zu gewinnen sei, weil diese erst rund eineinhalb Jahre nach Klagseinbringung zum Akt gelangt seien; hingegen wurde die pauschale Geltendmachung der Investitionen für „Heizungsinstallation" und für „Elektroinstallationen" nicht beanstandet und diesbezüglich das Begehren als rechtzeitig innerhalb der Frist des Paragraph 1097, ABGB erhoben beurteilt.
Daraus ergeben sich für den hier zur Beurteilung anstehenden Fall folgende Konsequenzen:
Die Klägerin hat vorliegend bereits in ihrer ursprünglichen Klage am 27. 8. 2007 (und damit fristwahrend im Sinne des § 1097 ABGB) die Art und das Ausmaß ihrer Investitionen im Wesentlichen dargestellt und ihr Gesamtbegehren auch entsprechend beziffert. Eine weitergehende Detaillierung(spflicht) bereits in der Klage zu verlangen, würde eine durch den Gesetzeszweck des § 1097 ABGB nicht gerechtfertigte Überspannung der Anforderungen an eine „ordnungsgemäße" Klagsführung im Sinne des § 1497 ABGB bedeuten. Die vorliegende Klage war daher bereits ausreichend, die Präklusivfrist des § 1097 ABGB zu unterbrechen, auch wenn die einzelnen betraglichen Positionen erst außerhalb dieser Frist aufgeschlüsselt wurden.Die Klägerin hat vorliegend bereits in ihrer ursprünglichen Klage am 27. 8. 2007 (und damit fristwahrend im Sinne des Paragraph 1097, ABGB) die Art und das Ausmaß ihrer Investitionen im Wesentlichen dargestellt und ihr Gesamtbegehren auch entsprechend beziffert. Eine weitergehende Detaillierung(spflicht) bereits in der Klage zu verlangen, würde eine durch den Gesetzeszweck des Paragraph 1097, ABGB nicht gerechtfertigte Überspannung der Anforderungen an eine „ordnungsgemäße" Klagsführung im Sinne des Paragraph 1497, ABGB bedeuten. Die vorliegende Klage war daher bereits ausreichend, die Präklusivfrist des Paragraph 1097, ABGB zu unterbrechen, auch wenn die einzelnen betraglichen Positionen erst außerhalb dieser Frist aufgeschlüsselt wurden.
Das Erstgericht wird sich daher - ausgehend von der rechtzeitigen Geltendmachung der Klagsansprüche - mit dem Begehren unter Berücksichtigung des jeweiligen weiteren Vorbringens der Parteien über Grund und Höhe inhaltlich zu befassen haben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 51 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 51, ZPO.