Die Revision ist nicht berechtigt.
Entgegen der Beurteilung durch die Vorinstanzen und den Rechtsmittelausführungen beider Streitteile muß nicht erörtert werden, welchen Einfluß der strittige Bescheid der Verwaltungsbehörde auf die Vollstreckbarkeit des vorliegenden Endbeschlusses hat. Unerheblich ist auch, ob eine veränderte Sachlage, die sich aus einem erst nach Entstehen des Exekutionstitels erlassenen Bescheid ergibt, mit Wiederaufnahmeklage im Titelverfahren oder mit Oppositionsklage geltend gemacht werden kann. Es kommt auch nicht auf den Stand des petitorischen Verfahrens an.
Die Oppositionsklage ist vielmehr schon allein deshalb berechtigt, weil der Oppositionsgrund der Erfüllung der strittigen Verbindlichkeit erwiesen ist.
Voranzustellen ist dazu, daß sich die Oppositionsklage trotz des etwas mißverständlich formulierten Klagebegehrens nur auf den Teil des Endbeschlusses bezieht, welcher Gegenstand der Exekutionsführung der betreibenden Partei ist ("zu dessen Realisierung das Bezirksgericht ... die Exekution bewilligt hat"). Im strittigen Endbeschluß ist einerseits die Verpflichtung enthalten, eine errichtete Absperrung zu entfernen, andererseits ist der klagenden Partei auferlegt, sich in Hinkunft jeder weiteren derartigen Störung zu enthalten. Der beklagten Partei steht also einerseits ein Beseitigungstitel und andererseits ein Unterlassungstitel zur Verfügung. Die beklagte Partei hat in unmißverständlicher Weise nur die Exekution zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen iSd § 353 EO beantragt und dies mit der Behauptung gerechtfertigt, die klagende Partei sei dieser Verpflichtung "bis dato" nicht nachgekommen. Diese Verpflichtung wurde aber von der klagenden Partei nach den von beiden Vorinstanzen getroffenen und in dritter Instanz nicht bekämpften Tatsachenfeststellungen erfüllt.Voranzustellen ist dazu, daß sich die Oppositionsklage trotz des etwas mißverständlich formulierten Klagebegehrens nur auf den Teil des Endbeschlusses bezieht, welcher Gegenstand der Exekutionsführung der betreibenden Partei ist ("zu dessen Realisierung das Bezirksgericht ... die Exekution bewilligt hat"). Im strittigen Endbeschluß ist einerseits die Verpflichtung enthalten, eine errichtete Absperrung zu entfernen, andererseits ist der klagenden Partei auferlegt, sich in Hinkunft jeder weiteren derartigen Störung zu enthalten. Der beklagten Partei steht also einerseits ein Beseitigungstitel und andererseits ein Unterlassungstitel zur Verfügung. Die beklagte Partei hat in unmißverständlicher Weise nur die Exekution zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen iSd Paragraph 353, EO beantragt und dies mit der Behauptung gerechtfertigt, die klagende Partei sei dieser Verpflichtung "bis dato" nicht nachgekommen. Diese Verpflichtung wurde aber von der klagenden Partei nach den von beiden Vorinstanzen getroffenen und in dritter Instanz nicht bekämpften Tatsachenfeststellungen erfüllt.
Schon das Erstgericht hat festgestellt, daß beim Augenschein der Verwaltungsbehörde am 14.9.1987 die Quellfassung nicht mehr versperrt war.
Das Berufungsgericht hat die von der Berufungswerberin erhobene Mängelrüge zur Erfüllung des Entfernungsanspruches damit beantwortet, daß sich aus dem Akteninhalt ohnedies klar ergebe, daß zunächst ein dem Endbeschluß entsprechender Zustand geherrscht habe und erst danach dem baupolizeilichen Auftrag nachgekommen worden sei. Auf Grund dieser Feststellungen ist davon auszugehen, daß die klagende Partei die strittige Versperrung zunächst entfernt hat, wie ihr dies mit dem strittigen Endbeschluß aufgetragen wurde. Ein auf Entfernung einer Versperrung lautender Exekutionstitel ist aber mit der einmaligen Beseitigung der Versperrung, sei sie freiwillig erfolgt oder durch eine Exekutionsführung nach § 353 EO erzwungen worden, verbraucht und der Beseitigungsanspruch befriedigt (SZ 49/155; JBl 1981, 486).Das Berufungsgericht hat die von der Berufungswerberin erhobene Mängelrüge zur Erfüllung des Entfernungsanspruches damit beantwortet, daß sich aus dem Akteninhalt ohnedies klar ergebe, daß zunächst ein dem Endbeschluß entsprechender Zustand geherrscht habe und erst danach dem baupolizeilichen Auftrag nachgekommen worden sei. Auf Grund dieser Feststellungen ist davon auszugehen, daß die klagende Partei die strittige Versperrung zunächst entfernt hat, wie ihr dies mit dem strittigen Endbeschluß aufgetragen wurde. Ein auf Entfernung einer Versperrung lautender Exekutionstitel ist aber mit der einmaligen Beseitigung der Versperrung, sei sie freiwillig erfolgt oder durch eine Exekutionsführung nach Paragraph 353, EO erzwungen worden, verbraucht und der Beseitigungsanspruch befriedigt (SZ 49/155; JBl 1981, 486).
Wenn der Verpflichtete nach der Erfüllung der Beseitigungspflicht neuerlich eine Versperrung anbringt, hat er damit zwar vielleicht abermals rechtswidrig gehandelt, nur auf Grund des Beseitigungstitels kann aber nicht neuerlich die Entfernung durchgesetzt werden.
Im vorliegenden Fall steht der beklagten Partei zusätzlich ein Unterlassungstitel zur Verfügung. Nur gegen die Unterlassungsverpflichtung könnte die beklagte Partei durch die neuerliche Anbringung einer Versperrung verstoßen haben, was nur eine Exekutionsführung nach § 355 EO rechtfertigen würde. Wenn durch die Vornahme einer neuerlichen Störungshandlung des Verpflichteten eine dem Rechte des betreibenden Gläubigers widerstreitende Veränderung herbeigeführt wurde, kann im Rahmen einer solchen Exekution dann allerdings die betreibende Partei gemäß § 356 Abs 1 EO auf Antrag ermächtigt werden, den früheren Zustand auf Gefahr und Kosten der verpflichteten Partei wiederherstellen zu lassen.Im vorliegenden Fall steht der beklagten Partei zusätzlich ein Unterlassungstitel zur Verfügung. Nur gegen die Unterlassungsverpflichtung könnte die beklagte Partei durch die neuerliche Anbringung einer Versperrung verstoßen haben, was nur eine Exekutionsführung nach Paragraph 355, EO rechtfertigen würde. Wenn durch die Vornahme einer neuerlichen Störungshandlung des Verpflichteten eine dem Rechte des betreibenden Gläubigers widerstreitende Veränderung herbeigeführt wurde, kann im Rahmen einer solchen Exekution dann allerdings die betreibende Partei gemäß Paragraph 356, Absatz eins, EO auf Antrag ermächtigt werden, den früheren Zustand auf Gefahr und Kosten der verpflichteten Partei wiederherstellen zu lassen.
Ob es möglich ist (aA Heller-Berger-Stix 2597), ohne Exekutionsführung nach § 355 EO einen selbständigen Antrag nach § 356 EO zu stellen, muß hier nicht entschieden werden, weil sich die beklagte Partei in ihrem Exekutionsantrag gar nicht auf eine solche neuerliche Wiederanbringung der zunächst entfernten Versperrung berufen hat, sodaß auch keine Umdeutung ihres Antrages nach § 353 EO in einen solchen nach § 356 EO in Betracht kommt. Erst bei Geltendmachung einer solchen neuerlichen Störung, müßte geprüft werden, ob es überhaupt einen Verstoß gegen einen gerichtlichen Beschluß darstellt, wenn einem dem entgegenstehenden Verwaltungsbescheid entsprochen wird, und was hier allenfalls rechtens ist, wenn die von der beklagten Partei, der vielleicht Parteistellung zB nach § 102 WRG 1959 zukommt, erhobene Berufung aufschiebende Wirkung nach § 64 AVG hätte, sodaß der Bescheid für die beklagte Partei erkennbar allenfalls noch nicht rechtskräftig und rechtsverbindlich wäre.Ob es möglich ist (aA Heller-Berger-Stix 2597), ohne Exekutionsführung nach Paragraph 355, EO einen selbständigen Antrag nach Paragraph 356, EO zu stellen, muß hier nicht entschieden werden, weil sich die beklagte Partei in ihrem Exekutionsantrag gar nicht auf eine solche neuerliche Wiederanbringung der zunächst entfernten Versperrung berufen hat, sodaß auch keine Umdeutung ihres Antrages nach Paragraph 353, EO in einen solchen nach Paragraph 356, EO in Betracht kommt. Erst bei Geltendmachung einer solchen neuerlichen Störung, müßte geprüft werden, ob es überhaupt einen Verstoß gegen einen gerichtlichen Beschluß darstellt, wenn einem dem entgegenstehenden Verwaltungsbescheid entsprochen wird, und was hier allenfalls rechtens ist, wenn die von der beklagten Partei, der vielleicht Parteistellung zB nach Paragraph 102, WRG 1959 zukommt, erhobene Berufung aufschiebende Wirkung nach Paragraph 64, AVG hätte, sodaß der Bescheid für die beklagte Partei erkennbar allenfalls noch nicht rechtskräftig und rechtsverbindlich wäre.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.