Rechtssatz RS0004663
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004663
Entscheidungsdatum
12.01.2005
Rechtssatz
Zielt der Exekutionsantrag auf Beseitigung eines Zustandes, der nicht bereits Gegenstand des im Exekutionstitels erteilten Leistungsauftrages, sondern erst durch ein neuerliches titelwidriges Verhalten nach Zustellung des Exekutionstitels an den Verpflichteten herbeigeführt wurde, ist die Exekutionsführung nicht nach § 353 sondern nach § 356 EO zu erwirken, wenn dies durch eine vertretbare Handlung zu erwirken ist.Zielt der Exekutionsantrag auf Beseitigung eines Zustandes, der nicht bereits Gegenstand des im Exekutionstitels erteilten Leistungsauftrages, sondern erst durch ein neuerliches titelwidriges Verhalten nach Zustellung des Exekutionstitels an den Verpflichteten herbeigeführt wurde, ist die Exekutionsführung nicht nach Paragraph 353, sondern nach Paragraph 356, EO zu erwirken, wenn dies durch eine vertretbare Handlung zu erwirken ist.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 136/76
Entscheidungstext OGH 14.12.1976 3 Ob 136/76
Veröff: SZ 49/155
- 3 Ob 51/90
Entscheidungstext OGH 19.09.1990 3 Ob 51/90
- 7 Ob 261/04i
Entscheidungstext OGH 12.01.2005 7 Ob 261/04i
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0004663
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2012
Dokumentnummer
JJR_19761214_OGH0002_0030OB00136_7600000_004