Begründung:
Der Betroffenen wurde bereits am 22. 9. 1992 ein Sachwalter ua zur Vertretung vor Gericht bestellt. Sie leidet an "massiver" Paranoia querulans und ist daher (wie sich aus dem im Verfahren 1 C 767/96h des Erstgerichtes eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 4. 1. 2000 ergibt) nicht in der Lage, einem Unterlassungsgebot nachzukommen, egal wie hoch auch immer die Beugestrafe ausfallen mag. Durch die beachtliche Dauer des Konflikts und die schon erlittenen Niederlagen hat sich ihre paranoide Erkrankung nämlich weiter verschlechtert und wird sich (laut diesem Gutachten) prognostisch gesehen noch mehr als unkorrigierbar zeigen, da ein "Erfolgserlebnis" wegen des gestörten Realitätsbewußtseins nie eintreten wird.
Am 12. 1. 2004 beantragte die Betroffene durch ihren Sachwalter, eine von ihr und ihrem Sohn bereits am 22. 12. 2003 beim Erstgericht eingebrachte Impugnationsklage, die sich gegen die Exekutionsbewilligung des Erstgerichtes vom 4. 12. 2003, GZ 7 E 2718/03h-3, richtet, pflegschaftsbehördlich zu genehmigen. Mit diesem Beschluss war den Genannten (aufgrund eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils des Erstgerichtes, wonach die beiden schuldig sind, jede Beeinträchtigung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechts der Anna M***** als Eigentümerin des Nachbargrundstücks über ihr Grundstück zu unterlassen) der Ersatz der Kosten des Exekutionsantrages der Letztgenannten als betreibenden Partei (EUR 122,50) auferlegt und diese (nach § 356 Abs 1 EO) ermächtigt worden, auf Gefahr und Kosten der Betroffenen und ihres Sohnes das auf dem Servitutsweg lagernde Holz und die auf dieser Trasse eingepflanzten Bäume zu entfernen.Am 12. 1. 2004 beantragte die Betroffene durch ihren Sachwalter, eine von ihr und ihrem Sohn bereits am 22. 12. 2003 beim Erstgericht eingebrachte Impugnationsklage, die sich gegen die Exekutionsbewilligung des Erstgerichtes vom 4. 12. 2003, GZ 7 E 2718/03h-3, richtet, pflegschaftsbehördlich zu genehmigen. Mit diesem Beschluss war den Genannten (aufgrund eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils des Erstgerichtes, wonach die beiden schuldig sind, jede Beeinträchtigung der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechts der Anna M***** als Eigentümerin des Nachbargrundstücks über ihr Grundstück zu unterlassen) der Ersatz der Kosten des Exekutionsantrages der Letztgenannten als betreibenden Partei (EUR 122,50) auferlegt und diese (nach Paragraph 356, Absatz eins, EO) ermächtigt worden, auf Gefahr und Kosten der Betroffenen und ihres Sohnes das auf dem Servitutsweg lagernde Holz und die auf dieser Trasse eingepflanzten Bäume zu entfernen.
Die Betroffene gesteht (auch in der Klage) zu, entgegen dem vollstreckbaren Unterlassungstitel die Bäume angepflanzt und das Holz abgelagert zu haben. Sie beruft sich jedoch auf die eingangs wiedergegeben, aus dem Verfahren 1 C 767/96h des Erstgerichtes "gerichtsbekannte Einsichtsunfähigkeit" und macht geltend, es könne ihr nicht zugemutet werden, für die Kosten des Exekutionsantrages sowie die Gefahr und die Kosten der Entfernung aufgrund der bekämpften Exekutionsbewilligung aufzukommen und dadurch ihren Lebensunterhalt zu gefährden. Die Sachwalterschaft sei doch gerade wegen der Gefährdung des Lebensunterhaltes der Betroffenen aufgrund ihrer mangelnder Einsichtsfähigkeit insb im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren verfügt worden.
Das Erstgericht genehmigte die Klageführung nicht. Da die Betroffene nach dem Klagevorbringen gegen das Unterlassungsgebot des Exekutionstitels verstoßen habe, könne die exekutive Ermächtigung zur Entfernung des Holzes und der Bäume - woraus der Betroffenen mangels Berechtigung zur Belassung der Hindernisse auf dem Servitutsweg schon von vornherein kein rechtlich fassbarer Nachteil entstehen könne - nicht aussichtsreich bekämpft werden. Die geringen Exekutionskosten stellten - im Gegensatz zu den wesentlich höheren Kosten bei Verlust des nunmehr angestrebten Impugnationsprozesses - keine Gefährdung der Lebensunterhaltes der Betroffenen dar. Außerdem führe der Kostenersatzanspruch gegenüber ihrem Sohn letztlich dazu, dass ihr durch die Exekutionsführung und die damit entstehenden Kosten überhaupt kein Nachteil entstehen könne.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit einer Klage sei unter Einbeziehung aller Eventualitäten lediglich das Prozessrisiko abzuwägen. Maßgebend sei, ob in vergleichbaren Fällen ein verantwortungsbewusster gesetzlicher Vertreter den Klageweg beschreiten würde. Zu diesem Zweck müssten die Tatsachengrundlagen und deren Beweisbarkeit möglichst vollständig erhoben und der so gewonnene Sachverhalt einer umfassenden rechtlichen Beurteilung unterzogen werden.
Behaupte der Verpflichtete im Rahmen der Exekution nach § 355 EO, dass die Voraussetzungen für die Exekutionsbewilligung oder für einen Strafbeschluss nicht zuträfen, weil er nicht gegen den Unterlassungstitel verstoßen habe oder Verschulden an dem Verstoß fehle, könne (und müsse) er gegen die Strafverhängung Impugnationsklage nach § 36 Abs 1 Z 1 EO erheben (Klicka in Angst § 355 EO Rz 22 mwN; RIS-Justiz RS0107694). Soweit die Betroffene argumentiere, sie sei aufgrund ihres psychischen Zustandes nicht mehr in der Lage, das Unrecht des Auspflanzens und des Ablagerns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, weswegen die Exekutionsführung nach § 356 EO unzulässig sei, werde aber übersehen, dass diese Judikatur zur Unterlassungsexekution nach § 355 EO ergangen sei und der zitierte Leitsatz zwei Fälle umfasse; nämlich den einen Fall, dass dem Unterlassungsgebot überhaupt nicht zuwidergehandelt wurde, und den weiteren Fall, dass ihm zwar zuwidergehandelt wurde, aber ohne Verschulden.Behaupte der Verpflichtete im Rahmen der Exekution nach Paragraph 355, EO, dass die Voraussetzungen für die Exekutionsbewilligung oder für einen Strafbeschluss nicht zuträfen, weil er nicht gegen den Unterlassungstitel verstoßen habe oder Verschulden an dem Verstoß fehle, könne (und müsse) er gegen die Strafverhängung Impugnationsklage nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO erheben (Klicka in Angst Paragraph 355, EO Rz 22 mwN; RIS-Justiz RS0107694). Soweit die Betroffene argumentiere, sie sei aufgrund ihres psychischen Zustandes nicht mehr in der Lage, das Unrecht des Auspflanzens und des Ablagerns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, weswegen die Exekutionsführung nach Paragraph 356, EO unzulässig sei, werde aber übersehen, dass diese Judikatur zur Unterlassungsexekution nach Paragraph 355, EO ergangen sei und der zitierte Leitsatz zwei Fälle umfasse; nämlich den einen Fall, dass dem Unterlassungsgebot überhaupt nicht zuwidergehandelt wurde, und den weiteren Fall, dass ihm zwar zuwidergehandelt wurde, aber ohne Verschulden.
Im Rahmen der Unterlassungsexekution nach § 355 EO sei bei den Strafen zur Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen lange Zeit weitgehend unbestritten davon ausgegangen worden, dass es sich um reine Beugemittel mit ausschließlichem Erzwingungscharakter handle, die allein der Verhinderung weiteren Zuwiderhandelns dienten, und dass darin keine Vergeltungsstrafen (Kriminalstrafen mit Repressionscharakter) lägen. Gleichzeitig sei unbestritten gewesen, dass die Vollstreckung des Unterlassungstitels der Strafmaßnahmen Verschulden des Verpflichteten am Verstoß voraussetze, was dadurch gerechtfertigt sei, dass nur bei verschuldeten Verstößen eine Willensbeugung sinnvoll möglich sei (Klicka aaO Rz 16 mwN). Auf die dort als Belegstellen wiedergegebene Judikatur könne sich die Betroffene hier aber nicht berufen:Im Rahmen der Unterlassungsexekution nach Paragraph 355, EO sei bei den Strafen zur Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen lange Zeit weitgehend unbestritten davon ausgegangen worden, dass es sich um reine Beugemittel mit ausschließlichem Erzwingungscharakter handle, die allein der Verhinderung weiteren Zuwiderhandelns dienten, und dass darin keine Vergeltungsstrafen (Kriminalstrafen mit Repressionscharakter) lägen. Gleichzeitig sei unbestritten gewesen, dass die Vollstreckung des Unterlassungstitels der Strafmaßnahmen Verschulden des Verpflichteten am Verstoß voraussetze, was dadurch gerechtfertigt sei, dass nur bei verschuldeten Verstößen eine Willensbeugung sinnvoll möglich sei (Klicka aaO Rz 16 mwN). Auf die dort als Belegstellen wiedergegebene Judikatur könne sich die Betroffene hier aber nicht berufen:
Im Rahmen dieser Judikatur gehe es nämlich um eine Willensbeugung und die Bewilligung einer Exekution, die auf die Beugung des Willens des Unterlassungsverpflichteten gerichtet sei. Im vorliegenden Fall wende sich die Klage aber gegen die Exekutionsführung nach § 356 EO. Diese Exekution sei nicht auf eine Willensbeugung gerichtet, sondern auf die Beseitigung der Folgen einer rechtswidrigen Willensbildung beim Unterlassungsverpflichteten. Dass auch diese verschuldet sein müsse, ergebe sich aus der Exekutionsordnung nicht. § 356 EO habe den Zweck, bei Verstößen des Verpflichteten gegen eine Unterlassungspflicht dem betreibenden Gläubiger den an sich sonst notwendigen Weg über die Erlangung eines Beseitigungstitels, der dann nach § 353 EO zu vollstrecken wäre, zu ersparen. Das Verfahren nach § 356 EO ersetze einen solchen Titel sowie die ihm folgende Exekutionsbewilligung und es setze sofort Vollstreckungszwang ein (Klicka aaO Rz 1 zu § 356 EO mwN).Im Rahmen dieser Judikatur gehe es nämlich um eine Willensbeugung und die Bewilligung einer Exekution, die auf die Beugung des Willens des Unterlassungsverpflichteten gerichtet sei. Im vorliegenden Fall wende sich die Klage aber gegen die Exekutionsführung nach Paragraph 356, EO. Diese Exekution sei nicht auf eine Willensbeugung gerichtet, sondern auf die Beseitigung der Folgen einer rechtswidrigen Willensbildung beim Unterlassungsverpflichteten. Dass auch diese verschuldet sein müsse, ergebe sich aus der Exekutionsordnung nicht. Paragraph 356, EO habe den Zweck, bei Verstößen des Verpflichteten gegen eine Unterlassungspflicht dem betreibenden Gläubiger den an sich sonst notwendigen Weg über die Erlangung eines Beseitigungstitels, der dann nach Paragraph 353, EO zu vollstrecken wäre, zu ersparen. Das Verfahren nach Paragraph 356, EO ersetze einen solchen Titel sowie die ihm folgende Exekutionsbewilligung und es setze sofort Vollstreckungszwang ein (Klicka aaO Rz 1 zu Paragraph 356, EO mwN).
Zwar bestimme § 1306 ABGB, dass den Schaden, welchen jemand ohne Verschulden oder durch eine unwillkürliche Handlung verursacht habe, er in der Regel zu ersetzen nicht schuldig sei. Nach § 1310 ABGB sei jedoch mit Rücksicht auf das Vermögen des verschuldensunfähigen Beschädigers und des Beschädigten auf den ganzen Ersatz oder doch eines billigen Teiles desselben zu erkennen. Der zuvor zitierte Beseitigungstitel, dessen Erlangung dem betreibenden Gläubiger abgenommen werden solle, stelle sich nur als Ausfluss der schadenersatzrechtlichen Norm des § 1323 ABGB dar, wonach, um den Ersatz eines verursachten Schadens zu leisten, alles in den vorigen Stand zurückversetzt werden müsse. Wer einen rechtswidrigen Zustand schaffe, schulde daher seine Beseitigung als Form der Naturalherstellung, und zwar nach Maßgabe seines Vermögens auch ohne Verschulden.Zwar bestimme Paragraph 1306, ABGB, dass den Schaden, welchen jemand ohne Verschulden oder durch eine unwillkürliche Handlung verursacht habe, er in der Regel zu ersetzen nicht schuldig sei. Nach Paragraph 1310, ABGB sei jedoch mit Rücksicht auf das Vermögen des verschuldensunfähigen Beschädigers und des Beschädigten auf den ganzen Ersatz oder doch eines billigen Teiles desselben zu erkennen. Der zuvor zitierte Beseitigungstitel, dessen Erlangung dem betreibenden Gläubiger abgenommen werden solle, stelle sich nur als Ausfluss der schadenersatzrechtlichen Norm des Paragraph 1323, ABGB dar, wonach, um den Ersatz eines verursachten Schadens zu leisten, alles in den vorigen Stand zurückversetzt werden müsse. Wer einen rechtswidrigen Zustand schaffe, schulde daher seine Beseitigung als Form der Naturalherstellung, und zwar nach Maßgabe seines Vermögens auch ohne Verschulden.
Das Erstgericht habe unbekämpft festgestellt, dass durch das Exekutionsverfahren und die dadurch entstehenden Kosten der Lebensunterhalt der Betroffenen keineswegs gefährdet werde. Diese - entgegen den Ausführungen im Antrag auf Genehmigung der Klageführung getroffene - Feststellung sei unbekämpft geblieben. Der Einwand, dass sich die Betroffene gegen andere angeblich mutwillige Prozessführungen der Anna M***** wehren müsse und Verfahrenshilfe beantragt habe, verfange in diesem Zusammenhang nicht, zumal das Erstgericht nur die konkreten Kosten dieser Exekution zu beurteilen habe. Der im Rekurs anstelle dessen verlangte Schutz des Vermögens der Betroffenen gehe, wie die Bestimmung des § 1310 ABGB zeige, nicht soweit, dass auch für den Lebensunterhalt nicht notwendiges Vermögen der Betroffenen geschützt werde. Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes und den obigen Rechtsausführungen erscheine vielmehr eine Klageführung der Betroffenen als aussichtslos. Das Erstgericht habe daher bereits aus diesem Grund zu Recht den Antrag, die Klageführung zu genehmigen, abgewiesen, wobei sich die Klage in keinster Weise darauf stütze, dass die Betroffene nach § 1310 ABGB nicht zum Ersatz verhalten werden könne.Das Erstgericht habe unbekämpft festgestellt, dass durch das Exekutionsverfahren und die dadurch entstehenden Kosten der Lebensunterhalt der Betroffenen keineswegs gefährdet werde. Diese - entgegen den Ausführungen im Antrag auf Genehmigung der Klageführung getroffene - Feststellung sei unbekämpft geblieben. Der Einwand, dass sich die Betroffene gegen andere angeblich mutwillige Prozessführungen der Anna M***** wehren müsse und Verfahrenshilfe beantragt habe, verfange in diesem Zusammenhang nicht, zumal das Erstgericht nur die konkreten Kosten dieser Exekution zu beurteilen habe. Der im Rekurs anstelle dessen verlangte Schutz des Vermögens der Betroffenen gehe, wie die Bestimmung des Paragraph 1310, ABGB zeige, nicht soweit, dass auch für den Lebensunterhalt nicht notwendiges Vermögen der Betroffenen geschützt werde. Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes und den obigen Rechtsausführungen erscheine vielmehr eine Klageführung der Betroffenen als aussichtslos. Das Erstgericht habe daher bereits aus diesem Grund zu Recht den Antrag, die Klageführung zu genehmigen, abgewiesen, wobei sich die Klage in keinster Weise darauf stütze, dass die Betroffene nach Paragraph 1310, ABGB nicht zum Ersatz verhalten werden könne.
Zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses (in der Rekursentscheidung irrig: "nicht" Zulässigkeit) führte das Rekursgericht aus, dass das in § 356 EO eingeräumte Exekutionsmittel nach Heller/Berger/Stix (§ 356 EO, Seite 2597) kein selbständiges, sondern ein subsidiäres sei, das nur iVm einer Exekution nach § 355 Abs 1 EO bewilligt werden könne, und dass nach der hier vorgenommenen Auslegung dieser subsidäre Charakter zT "verloren gehe".Zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses (in der Rekursentscheidung irrig: "nicht" Zulässigkeit) führte das Rekursgericht aus, dass das in Paragraph 356, EO eingeräumte Exekutionsmittel nach Heller/Berger/Stix (Paragraph 356, EO, Seite 2597) kein selbständiges, sondern ein subsidiäres sei, das nur in Verbindung mit einer Exekution nach Paragraph 355, Absatz eins, EO bewilligt werden könne, und dass nach der hier vorgenommenen Auslegung dieser subsidäre Charakter zT "verloren gehe".
Dagegen richtet sich der vom Sachwalter (im Namen der Betroffenen) erhobene Revisionsrekurs mit dem Antrag, den angefochtenen und den erstinstanzlichen Beschluss im antragsstattgebenden Sinn abzuändern; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.