Rechtssatz RS0004511
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004511
Entscheidungsdatum
12.01.2005
Rechtssatz
Die Sonderbestimmung des § 356 Abs 1 EO gilt nur für Störungen, die im Erkenntnisverfahren noch nicht beanstandet werden konnten, weil sie erst später entstanden sind. Daraus folgt aber nicht, daß dem Betreibenden die Exekution zur Erwirkung von Unterlassungen zu verwehren wäre, wenn der Verpflichtete einen bereits bei Schaffung des Exekutionstitels bestehenden rechtswidrigen Dauerzustand weiterhin aufrechterhält.Die Sonderbestimmung des Paragraph 356, Absatz eins, EO gilt nur für Störungen, die im Erkenntnisverfahren noch nicht beanstandet werden konnten, weil sie erst später entstanden sind. Daraus folgt aber nicht, daß dem Betreibenden die Exekution zur Erwirkung von Unterlassungen zu verwehren wäre, wenn der Verpflichtete einen bereits bei Schaffung des Exekutionstitels bestehenden rechtswidrigen Dauerzustand weiterhin aufrechterhält.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 301/89
Entscheidungstext OGH 26.09.1989 4 Ob 301/89
JBl 1990,119 = ÖBl 1990,132
- 7 Ob 261/04i
Entscheidungstext OGH 12.01.2005 7 Ob 261/04i
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0004511
Dokumentnummer
JJR_19890926_OGH0002_0040OB00301_8900000_003