Aus der Begründung:
Nach dem Vorbringen im Exekutionsantrag hat die verpflichtete Partei den ihr im Exekutionstitel erteilten Auftrag zur Entfernung des Einsteckschlosses entsprochen und weitere Störungshandlungen zunächst eine Zeitlang unterlassen. Erst am 30. Dezember 1975 hat sie neuerlich ein Einsteckschloß angebracht und dadurch der betreibenden Partei wieder die Benützung des Badezimmers verwehrt. Nach diesem Vorbringen, von dem bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag auszugehen ist, ist die betreibende Partei berechtigt, zur Erwirkung der Unterlassung der Eingriffe in ihren Mitbesitz am gegenständlichen Badezimmer gegen die verpflichtete Partei nach § 355 EO Exekution zu führen. Das Erstgericht hat daher mit Recht die beantragte Unterlassungsexekution nach § 355 Abs. 1 EO bewilligt. Neben der Bewilligung der Exekution nach § 355 Abs. 1 EO konnte die betreibende Partei auch den Erlag einer Sicherheit nach § 355 Abs. 2 EO verlangen. Es ist richtig, daß der betreibende Gläubiger in seinem Antrag auf Bestimmung einer solchen Sicherheit in der Regel Angaben über die Art des drohenden Schadens und dessen voraussichtliche Höhe zu machen hat (Heller - Berger - Stix, 2592). Ein derartiges Vorbringen ist aber dann entbehrlich, wenn nach der Natur des Unterlassungsanspruches ohne weiters erkennbar ist, welcher Schaden im Fall des Zuwiderhandelns der Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung eintreten kann, und wenn sich auch die voraussichtliche Höhe dieses Schadens annähernd schätzen und damit beurteilen läßt, ob das konkrete Begehren auf Sicherheitsleistung auch der Höhe nach berechtigt ist. Dies trifft im vorliegenden Fall auf das Begehren auf Erlag einer Sicherheit von 1000 S zu. Der betreibenden Partei könnten im Falle eines neuerlichen Zuwiderhandelns vor allem Kosten durch die Inanspruchnahme einer Badeanstalt sowie durch exekutive Maßnahmen gegen die verpflichtete Partei (§ 356 Abs. 1 EO) zur Verschaffung des Zutrittes zum Badezimmer entstehen. Die Gesamthöhe des hiedurch entstehenden Schadens kann sich bei wiederholten Zuwiderhandlungen leicht auf 1000 S belaufen. Es war daher auch dem Antrag nach § 355 Abs. 2 EO Folge zu geben. Da die betreibende Partei im Exekutionsantrag aber kein Begehren bezüglich der Zeit, für welche die Sicherheit zu haften hat, gestellt hat, war die Zeit von Amts wegen zu bestimmen.Nach dem Vorbringen im Exekutionsantrag hat die verpflichtete Partei den ihr im Exekutionstitel erteilten Auftrag zur Entfernung des Einsteckschlosses entsprochen und weitere Störungshandlungen zunächst eine Zeitlang unterlassen. Erst am 30. Dezember 1975 hat sie neuerlich ein Einsteckschloß angebracht und dadurch der betreibenden Partei wieder die Benützung des Badezimmers verwehrt. Nach diesem Vorbringen, von dem bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag auszugehen ist, ist die betreibende Partei berechtigt, zur Erwirkung der Unterlassung der Eingriffe in ihren Mitbesitz am gegenständlichen Badezimmer gegen die verpflichtete Partei nach Paragraph 355, EO Exekution zu führen. Das Erstgericht hat daher mit Recht die beantragte Unterlassungsexekution nach Paragraph 355, Absatz eins, EO bewilligt. Neben der Bewilligung der Exekution nach Paragraph 355, Absatz eins, EO konnte die betreibende Partei auch den Erlag einer Sicherheit nach Paragraph 355, Absatz 2, EO verlangen. Es ist richtig, daß der betreibende Gläubiger in seinem Antrag auf Bestimmung einer solchen Sicherheit in der Regel Angaben über die Art des drohenden Schadens und dessen voraussichtliche Höhe zu machen hat (Heller - Berger - Stix, 2592). Ein derartiges Vorbringen ist aber dann entbehrlich, wenn nach der Natur des Unterlassungsanspruches ohne weiters erkennbar ist, welcher Schaden im Fall des Zuwiderhandelns der Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung eintreten kann, und wenn sich auch die voraussichtliche Höhe dieses Schadens annähernd schätzen und damit beurteilen läßt, ob das konkrete Begehren auf Sicherheitsleistung auch der Höhe nach berechtigt ist. Dies trifft im vorliegenden Fall auf das Begehren auf Erlag einer Sicherheit von 1000 S zu. Der betreibenden Partei könnten im Falle eines neuerlichen Zuwiderhandelns vor allem Kosten durch die Inanspruchnahme einer Badeanstalt sowie durch exekutive Maßnahmen gegen die verpflichtete Partei (Paragraph 356, Absatz eins, EO) zur Verschaffung des Zutrittes zum Badezimmer entstehen. Die Gesamthöhe des hiedurch entstehenden Schadens kann sich bei wiederholten Zuwiderhandlungen leicht auf 1000 S belaufen. Es war daher auch dem Antrag nach Paragraph 355, Absatz 2, EO Folge zu geben. Da die betreibende Partei im Exekutionsantrag aber kein Begehren bezüglich der Zeit, für welche die Sicherheit zu haften hat, gestellt hat, war die Zeit von Amts wegen zu bestimmen.
Die betreibende Partei konnte aber auch die Beseitigung des neuerlich angebrachten Einsteckschlosses nur nach § 356 EO erwirken. Eine Exekutionsführung nach § 353 EO kommt - entgegen der Meinung des Rekursgerichtes - hier nicht in Frage, weil jener Zustand, dessen Beseitigung angestrebt wird, nach dem Vorbringen im Exekutionsantrag nicht bereits Gegenstand des im Exekutionstitel erteilten Leistungsauftrages war, sondern erst durch ein neuerliches titelwidriges Verhalten nach Zustellung des Exekutionstitels an die verpflichtete Partei herbeigeführt wurde. Nur zur Erwirkung der im Exekutionstitel der verpflichteten Partei aufgetragenen Leistung, - also der Entfernung des seinerzeit angebrachten Einsteckschlosses - wäre eine Exekutionsführung nach § 353 EO in Frage gekommen (Heller - Berger - Stix, 2598). Es war daher auch die vom Erstgericht der betreibenden Partei nach § 356 EO erteilte Ermächtigung wiederherzustellen. Das Erstgericht hat jedoch übersehen, daß im Falle einer solchen Ermächtigung - im Unterschied zu § 353 EO - ein Kostenvorschuß vom Verpflichteten nicht begehrt werden kann (EvBl. 1958/185; EvBl. 1963/387; Heller - Berger - Stix, 2598).Die betreibende Partei konnte aber auch die Beseitigung des neuerlich angebrachten Einsteckschlosses nur nach Paragraph 356, EO erwirken. Eine Exekutionsführung nach Paragraph 353, EO kommt - entgegen der Meinung des Rekursgerichtes - hier nicht in Frage, weil jener Zustand, dessen Beseitigung angestrebt wird, nach dem Vorbringen im Exekutionsantrag nicht bereits Gegenstand des im Exekutionstitel erteilten Leistungsauftrages war, sondern erst durch ein neuerliches titelwidriges Verhalten nach Zustellung des Exekutionstitels an die verpflichtete Partei herbeigeführt wurde. Nur zur Erwirkung der im Exekutionstitel der verpflichteten Partei aufgetragenen Leistung, - also der Entfernung des seinerzeit angebrachten Einsteckschlosses - wäre eine Exekutionsführung nach Paragraph 353, EO in Frage gekommen (Heller - Berger - Stix, 2598). Es war daher auch die vom Erstgericht der betreibenden Partei nach Paragraph 356, EO erteilte Ermächtigung wiederherzustellen. Das Erstgericht hat jedoch übersehen, daß im Falle einer solchen Ermächtigung - im Unterschied zu Paragraph 353, EO - ein Kostenvorschuß vom Verpflichteten nicht begehrt werden kann (EvBl. 1958/185; EvBl. 1963/387; Heller - Berger - Stix, 2598).