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Rechtssatz RS0002507

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0002507

Geschäftszahl

3Ob136/76

Entscheidungsdatum

14.12.1976

Rechtssatz

Der betreibende Gläubiger muß in der Regel im Antrag auf Erlag einer Sicherheit gemäß Paragraph 355, Absatz 2, EO Angaben über die Art des drohenden Schadens und dessen voraussichtliche Höhe machen, außer es ist nach der Natur des Unterlassungsanspruches ohne weiters erkennbar, welcher Schaden im Fall des Zuwiderhandelns des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung eintreten kann, und es läßt sich auch die voraussichtliche Höhe dieses Schadens annähernd schätzen und beurteilen, ob das konkrete Begehren auf Sicherheitsleistung auch der Höhe nach berechtigt ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 136/76
    Entscheidungstext OGH 14.12.1976 3 Ob 136/76
    Veröff: SZ 49/155

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0002507

Dokumentnummer

JJR_19761214_OGH0002_0030OB00136_7600000_003