Rechtssatz RS0002074
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002074
Geschäftszahl
3Ob18/64; 3Ob110/68; 3Ob77/69; 3Ob245/75; 3Ob136/76; 3Ob222/06b
Entscheidungsdatum
30.11.2006
Rechtssatz
Nach § 54 Abs 1 Z 3 EO hat der Exekutionsantrag alle Angaben zu enthalten, die für die im Interesse der Exekutionsführung zu erlassenden Verfügungen notwendig sind. Wird der Antrag gestellt, dem Verpflichteten eine Sicherheit für den durch ferneres Zuwiderhandeln entstehenden Schaden aufzuerlegen, so müssen nicht nur die Umstände vorgebracht werden, aus denen sich der drohende Schade ergibt, sondern es bedarf auch der Angaben über die voraussichtliche Höhe des Schadens (so schon 3 Ob 148/59).Nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, EO hat der Exekutionsantrag alle Angaben zu enthalten, die für die im Interesse der Exekutionsführung zu erlassenden Verfügungen notwendig sind. Wird der Antrag gestellt, dem Verpflichteten eine Sicherheit für den durch ferneres Zuwiderhandeln entstehenden Schaden aufzuerlegen, so müssen nicht nur die Umstände vorgebracht werden, aus denen sich der drohende Schade ergibt, sondern es bedarf auch der Angaben über die voraussichtliche Höhe des Schadens (so schon 3 Ob 148/59).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 18/64
Entscheidungstext OGH 12.02.1964 3 Ob 18/64
- 3 Ob 110/68
Entscheidungstext OGH 04.09.1968 3 Ob 110/68
Veröff: ÖBl 1971,30
- 3 Ob 77/69
Entscheidungstext OGH 20.08.1969 3 Ob 77/69
- 3 Ob 245/75
Entscheidungstext OGH 18.11.1975 3 Ob 245/75
Beisatz: Vorbringen zur Sicherheitsleistung entbehrlich, wenn nach der Sachlage kein Zweifel über Art und Höhe des drohenden Schadens besteht. (T1)
- 3 Ob 136/76
Entscheidungstext OGH 14.12.1976 3 Ob 136/76
Beis wie T1; Veröff: SZ 49/155
- 3 Ob 222/06b
Entscheidungstext OGH 30.11.2006 3 Ob 222/06b
Auch; Beis wie T1; nur: Wird der Antrag gestellt, dem Verpflichteten eine Sicherheit für den durch ferneres Zuwiderhandeln entstehenden Schaden aufzuerlegen, so müssen nicht nur die Umstände vorgebracht werden, aus denen sich der drohende Schade ergibt, sondern es bedarf auch der Angaben über die voraussichtliche Höhe des Schadens. (T2); Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0002074
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19640212_OGH0002_0030OB00018_6400000_001