Der Revisionsrekurs der Erstverpflichteten gegen den bestätigenden Teil (Punkt 1.) des Beschlusses des Rekursgerichtes ist jedenfalls unzulässig (§ 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO) und daher gemäß § 78 EO, § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs der Erstverpflichteten gegen den bestätigenden Teil (Punkt 1.) des Beschlusses des Rekursgerichtes ist jedenfalls unzulässig (Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO) und daher gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Zur Frage, ob der außerordentliche Rekurs der Erstverpflichteten gegen den zurückweisenden Teil (Punkt 2.) des Beschlusses des Rekursgerichtes dem Ausspruch des Rekursgerichtes folgend unzulässig ist oder ob die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinn der § 78 EO, § 528 Abs 1 ZPO erhebliche Bedeutung zukommt, hat der erkennende Senat erwogen:Zur Frage, ob der außerordentliche Rekurs der Erstverpflichteten gegen den zurückweisenden Teil (Punkt 2.) des Beschlusses des Rekursgerichtes dem Ausspruch des Rekursgerichtes folgend unzulässig ist oder ob die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinn der Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz eins, ZPO erhebliche Bedeutung zukommt, hat der erkennende Senat erwogen:
Gemäß § 187 Abs 1 Satz 1 EO kann der Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, nur von denjenigen Personen mit Rekurs angefochten werden, die im Versteigerungstermin anwesend und wegen Erhebung des Widerspruchs zu befragen waren. Nach § 187 Abs 1 Satz 4 EO kann der in § 184 Abs 1 Z 3 EO angeführte Mangel, daß sie vom Versteigerungstermin nicht verständigt wurden, innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem Versteigerungstermin von den gemäß § 171 Abs 1 EO von der Versteigerung zu verständigenden Personen auch dann mit Rekurs geltend gemacht werden, wenn sie im Versteigerungstermin nicht anwesend waren.Gemäß Paragraph 187, Absatz eins, Satz 1 EO kann der Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, nur von denjenigen Personen mit Rekurs angefochten werden, die im Versteigerungstermin anwesend und wegen Erhebung des Widerspruchs zu befragen waren. Nach Paragraph 187, Absatz eins, Satz 4 EO kann der in Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 3, EO angeführte Mangel, daß sie vom Versteigerungstermin nicht verständigt wurden, innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem Versteigerungstermin von den gemäß Paragraph 171, Absatz eins, EO von der Versteigerung zu verständigenden Personen auch dann mit Rekurs geltend gemacht werden, wenn sie im Versteigerungstermin nicht anwesend waren.
Hier hatte die Erstverpflichtete die Versteigerungstagsatzung am 23.3.1994 verlassen und war somit nicht mehr anwesend, als die Erstrichterin nach der in § 182 Abs 1 EO vorgesehenen Befragung, ob und aus welchen Gründen Widerspruch erhoben wird, den Zuschlag erteilte. In dem über Veranlassung des Obersten Gerichtshofes (Beschluß vom 7.9.1994, 3 Ob 110, 1094/94) durchgeführten Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters gemäß § 273 ABGB für die Erstverpflichtete wurde das Gutachten des Sachverständigen Univ.Doz.Dr.Michael Musalek, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, eingeholt. Der Sachverständige hatte auch die Fragen zu beantworten, ob die Erstverpflichtete im März 1993 bereits an einer psychischen Krankheit gelitten hat und ob sie dadurch gehindert war, Entscheidungen zu treffen und danach zu handeln, weiters ob sie im März 1993 und seitdem in der Lage war, sich vor Gericht zu vertreten. Der Sachverständige Univ.Doz.Dr.Musalek führte zu diesen Fragestellungen im Gutachten vom 14.3.1995 aus, daß im März 1993 selbst keine nervenärztlichen bzw sonstigen ärztlichen Begutachtungen oder Befunde vorliegen, es jedoch aus nervenfachärztlicher Sicht als eher wahrscheinlich anzunehmen sei, daß die Erstverpflichtete auf die in diesem Zeitraum bestehenden Belastungssituationen mit depressiven Zuständen und entsprechenden Angstzuständen reagiert hätte. Dies werde von der Erstverpflichteten auch selbst angegeben, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei dies aber aus der heutigen Sicht wegen des Fehlens ärztlicher Befunde aus diesem Zeitraum nicht festzustellen.Hier hatte die Erstverpflichtete die Versteigerungstagsatzung am 23.3.1994 verlassen und war somit nicht mehr anwesend, als die Erstrichterin nach der in Paragraph 182, Absatz eins, EO vorgesehenen Befragung, ob und aus welchen Gründen Widerspruch erhoben wird, den Zuschlag erteilte. In dem über Veranlassung des Obersten Gerichtshofes (Beschluß vom 7.9.1994, 3 Ob 110, 1094/94) durchgeführten Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters gemäß Paragraph 273, ABGB für die Erstverpflichtete wurde das Gutachten des Sachverständigen Univ.Doz.Dr.Michael Musalek, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, eingeholt. Der Sachverständige hatte auch die Fragen zu beantworten, ob die Erstverpflichtete im März 1993 bereits an einer psychischen Krankheit gelitten hat und ob sie dadurch gehindert war, Entscheidungen zu treffen und danach zu handeln, weiters ob sie im März 1993 und seitdem in der Lage war, sich vor Gericht zu vertreten. Der Sachverständige Univ.Doz.Dr.Musalek führte zu diesen Fragestellungen im Gutachten vom 14.3.1995 aus, daß im März 1993 selbst keine nervenärztlichen bzw sonstigen ärztlichen Begutachtungen oder Befunde vorliegen, es jedoch aus nervenfachärztlicher Sicht als eher wahrscheinlich anzunehmen sei, daß die Erstverpflichtete auf die in diesem Zeitraum bestehenden Belastungssituationen mit depressiven Zuständen und entsprechenden Angstzuständen reagiert hätte. Dies werde von der Erstverpflichteten auch selbst angegeben, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei dies aber aus der heutigen Sicht wegen des Fehlens ärztlicher Befunde aus diesem Zeitraum nicht festzustellen.
Aufgrund dieses dem Obersten Gerichtshof nunmehr vorliegenden Gutachtens bestehen konkrete Anhaltspunkte, daß die Erstverpflichtete bei der Versteigerungstagsatzung am 23.3.1994, in der der Zuschlag erteilt wurde, nicht geschäftsfähig war.
Bei der Beurteilung der Folgen der Prozeßunfähigkeit der Verpflichteten ist davon auszugehen, daß die Vorschriften der §§ 1 bis 10 ZPO über die Prozeßfähigkeit nach § 78 EO auch im Exekutionsverfahren gelten. Beide Parteien des Exekutionsverfahrens müssen prozeßfähig sein (Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 106; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht4 20; Rechberger, Die fehlerhafte Exekution 182 f). Prozeßunfähige müssen sich eines gesetzlichen Vertreters bedienen. Die Prozeßunfähigkeit einer Partei ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Das Gericht hat wie im Prozeß gemäß §§ 6 und 7 ZPO zu versuchen, den Mangel zu beheben (RPflSlgE 1984/79; Rechberger/Simotta aaO).Bei der Beurteilung der Folgen der Prozeßunfähigkeit der Verpflichteten ist davon auszugehen, daß die Vorschriften der Paragraphen eins bis 10 ZPO über die Prozeßfähigkeit nach Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren gelten. Beide Parteien des Exekutionsverfahrens müssen prozeßfähig sein (Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 106; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht4 20; Rechberger, Die fehlerhafte Exekution 182 f). Prozeßunfähige müssen sich eines gesetzlichen Vertreters bedienen. Die Prozeßunfähigkeit einer Partei ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Das Gericht hat wie im Prozeß gemäß Paragraphen 6 und 7 ZPO zu versuchen, den Mangel zu beheben (RPflSlgE 1984/79; Rechberger/Simotta aaO).
In Lehre und Rechtsprechung ist die Frage strittig, wie lange der Zuschlag der Liegenschaft einer nicht prozeßfähigen verpflichteten Partei bekämpft werden kann.
Der Oberste Gerichtshof erkannte - Heller/Berger/Stix 1383 folgend - in der Entscheidung 3 Ob 128-134/72 die fehlende Prozeßfähigkeit des Verpflichteten könne gemäß § 187 Abs 1 EO nur innerhalb der absoluten Frist von 14 Tagen nach dem Versteigerungstermin geltend gemacht werden.Der Oberste Gerichtshof erkannte - Heller/Berger/Stix 1383 folgend - in der Entscheidung 3 Ob 128-134/72 die fehlende Prozeßfähigkeit des Verpflichteten könne gemäß Paragraph 187, Absatz eins, EO nur innerhalb der absoluten Frist von 14 Tagen nach dem Versteigerungstermin geltend gemacht werden.
Diese Auffassung wurde von Rechberger (Die fehlerhafte Exekution 185 f) abgelehnt, nach dessen Ansicht sich die Rekursbeschränkung des § 187 Abs 1 EO die teleologische Reduktion gefallen lassen müsse, daß die absolute Frist für den Eintritt der formellen Rechtskraft bei Prozeßunfähigkeit des Verpflichteten nicht zu gelten habe. Denn das Argument von Heller/Berger/Stix, daß der Ersteher, der den Verpflichteten vielleicht nie zu Gesicht bekomme, dessen Geschäftsfähigkeit nicht überprüfen könne, helfe zweifellos nicht darüber hinweg, daß sich der geschäftsunfähige Verpflichtete unter Annahme, daß der Zuschlagsbeschluß jedenfalls nach Ablauf der Frist des § 187 Abs 1 EO formell rechtskräftig werde, gegen die Versteigerung seiner Güter sehr oft nicht oder nicht entsprechend werde wehren können. Bei der Liegenschaftsversteigerung, die doch gravierende Eingriffe in die Vermögensrechte des Verpflichteten mit sich bringe, sei auch durchaus in Kauf zu nehmen, daß die Annahme bloßer "Scheinrechtskraft" des Zuschlagsbeschlusses in diesem Ausnahmefall auch die "Wiedereröffnung" eines beendeten Exekutionsverfahrens ermöglicht. Werde der Zuschlagsbeschluß vom gesetzlichen Vertreter des prozeßunfähigen Verpflichteten (bzw dem prozeßfähig gewordenen Verpflichteten selbst) erst nach Abschluß des Vollstreckungsverfahren angefochten, müsse es im Interesse des Geschäftsunfähigen zu einer Rückabwicklung der Ergebnisse dieses Versteigerungsverfahrens kommen. Es sei nicht zu verkennen, daß dies mit großen Schwierigkeiten verbunden sein und vor allem den Ersteher benachteiligen könne. Allein das Risiko, an einen Geschäftsunfähigen zu geraten, bestehe auch im rechtsgeschäftlichen Verkehr allenthalben.Diese Auffassung wurde von Rechberger (Die fehlerhafte Exekution 185 f) abgelehnt, nach dessen Ansicht sich die Rekursbeschränkung des Paragraph 187, Absatz eins, EO die teleologische Reduktion gefallen lassen müsse, daß die absolute Frist für den Eintritt der formellen Rechtskraft bei Prozeßunfähigkeit des Verpflichteten nicht zu gelten habe. Denn das Argument von Heller/Berger/Stix, daß der Ersteher, der den Verpflichteten vielleicht nie zu Gesicht bekomme, dessen Geschäftsfähigkeit nicht überprüfen könne, helfe zweifellos nicht darüber hinweg, daß sich der geschäftsunfähige Verpflichtete unter Annahme, daß der Zuschlagsbeschluß jedenfalls nach Ablauf der Frist des Paragraph 187, Absatz eins, EO formell rechtskräftig werde, gegen die Versteigerung seiner Güter sehr oft nicht oder nicht entsprechend werde wehren können. Bei der Liegenschaftsversteigerung, die doch gravierende Eingriffe in die Vermögensrechte des Verpflichteten mit sich bringe, sei auch durchaus in Kauf zu nehmen, daß die Annahme bloßer "Scheinrechtskraft" des Zuschlagsbeschlusses in diesem Ausnahmefall auch die "Wiedereröffnung" eines beendeten Exekutionsverfahrens ermöglicht. Werde der Zuschlagsbeschluß vom gesetzlichen Vertreter des prozeßunfähigen Verpflichteten (bzw dem prozeßfähig gewordenen Verpflichteten selbst) erst nach Abschluß des Vollstreckungsverfahren angefochten, müsse es im Interesse des Geschäftsunfähigen zu einer Rückabwicklung der Ergebnisse dieses Versteigerungsverfahrens kommen. Es sei nicht zu verkennen, daß dies mit großen Schwierigkeiten verbunden sein und vor allem den Ersteher benachteiligen könne. Allein das Risiko, an einen Geschäftsunfähigen zu geraten, bestehe auch im rechtsgeschäftlichen Verkehr allenthalben.
Der Oberste Gerichtshof lehnte in der Entscheidung RPflSlgE 1984/36 die Ansicht Rechbergers ab, zumal es im Sinne der Ausführungen von Heller/Berger/Stix keinen Unterschied machen könne, ob der eigenberechtigte Verpflichtete oder der gesetzliche Vertreter des geschäfts- und prozeßunfähigen Verpflichteten nicht verständigt wurde.
An dieser Rechtsprechung hielt der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung RPflSlgE 1989/62 fest, weil nur sie mit den Zwecken des Versteigerungsverfahrens und dem Schutz des in Regel gutgläubigen Erstehers vereinbar sei.
In der Entscheidung 3 Ob 1527/91 bezeichnete der Oberste Gerichtshof die Frage der Bekämpfung des Zuschlages der Liegenschaft einer nicht geschäftsfähigen verpflichteten Partei als ausjudiziert. Die fehlende Prozeßfähigkeit der verpflichteten Partei könne gemäß § 187 Abs 1 EO nur innerhalb der absoluten Frist von 14 Tagen nach dem Versteigerungstermin geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist und eingetretener Rechtskraft des Zuschlags komme auch eine Nichtigerklärung des gesamten Exekutionsverfahrens nicht in Betracht.In der Entscheidung 3 Ob 1527/91 bezeichnete der Oberste Gerichtshof die Frage der Bekämpfung des Zuschlages der Liegenschaft einer nicht geschäftsfähigen verpflichteten Partei als ausjudiziert. Die fehlende Prozeßfähigkeit der verpflichteten Partei könne gemäß Paragraph 187, Absatz eins, EO nur innerhalb der absoluten Frist von 14 Tagen nach dem Versteigerungstermin geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist und eingetretener Rechtskraft des Zuschlags komme auch eine Nichtigerklärung des gesamten Exekutionsverfahrens nicht in Betracht.
Diese Rechtsprechung wird von Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 106 und Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht4 20 abgelehnt. Beide führen aus, daß die durch Prozeßunfähigkeit des Verpflichteten begründete Nichtigkeit auch noch nach Beendigung der Exekution geltend gemacht werden könne, in dem der am Verfahren unbeteiligte gesetzliche Vertreter des Verpflichteten bzw der prozeßfähig gewordene Verpflichtete selbst gegen den scheinrechtskräftigen Zuschlagsbeschluß einen auf § 477 Abs 1 Z 5 ZPO gestützten Rekurs erhebt; dies führe zur Wiedereröffnung des Exekutionsverfahrens und zur Rückabwicklung der Zwangsverwertung.Diese Rechtsprechung wird von Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 106 und Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht4 20 abgelehnt. Beide führen aus, daß die durch Prozeßunfähigkeit des Verpflichteten begründete Nichtigkeit auch noch nach Beendigung der Exekution geltend gemacht werden könne, in dem der am Verfahren unbeteiligte gesetzliche Vertreter des Verpflichteten bzw der prozeßfähig gewordene Verpflichtete selbst gegen den scheinrechtskräftigen Zuschlagsbeschluß einen auf Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO gestützten Rekurs erhebt; dies führe zur Wiedereröffnung des Exekutionsverfahrens und zur Rückabwicklung der Zwangsverwertung.
Im vorliegenden Fall kann jedoch aus folgenden Überlegungen die Frage, ob die Geschäftsfähigkeit des Verpflichteten bei Zwangsversteigerung seiner Liegenschaft auch noch nach Ablauf der vierzehntägigen Frist des § 187 Abs 1 Satz 4 EO aus Anlaß eines zulässigen Rechtsmittels des gesetzlichen Vertreters des Verpflichteten (bzw des wieder geschäftsfähig gewordenen Verpflichteten selbst) wahrgenommen werden kann, dahingestellt bleiben:Im vorliegenden Fall kann jedoch aus folgenden Überlegungen die Frage, ob die Geschäftsfähigkeit des Verpflichteten bei Zwangsversteigerung seiner Liegenschaft auch noch nach Ablauf der vierzehntägigen Frist des Paragraph 187, Absatz eins, Satz 4 EO aus Anlaß eines zulässigen Rechtsmittels des gesetzlichen Vertreters des Verpflichteten (bzw des wieder geschäftsfähig gewordenen Verpflichteten selbst) wahrgenommen werden kann, dahingestellt bleiben:
Im Revisionsrekurs wird behauptet, die Erstverpflichtete leide zumindest seit einem Jahr (also seit Juli 1993) an schweren Depressionen, sie sei nicht in der Lage gewesen, Prozeßhandlungen in der Versteigerungstagsatzung vom 23.3.1994 selbst vorzunehmen. Eine abschließende Beurteilung, ob die Erstverpflichtete tatsächlich in der Versteigerungstagsatzung am 23.3.1994 geschäftsunfähig war, ist zwar derzeit nicht möglich, weil hiezu ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens zur Sachwalterbesteellung ausreichende Tatsachengrundlagen fehlen. Selbst wenn dies jedoch erwiesen wäre, wäre auch die Vollmachtsauflösung, die nach dem Vorbringen des Vertreters der Erstverpflichteten, Rechtsanwalt Dr.Friedrich H.Knöbl (ON 68) am 18.3.1994 einvernehmlich erfolgt sei, nicht rechtswirksam, weil die Erstverpflichtete mangels Geschäftsfähigkeit dazu ohne Mitwirkung eines gesetzlichen Vertreters nicht imstande gewesen wäre. Daraus folgt, daß die Erstverpflichtete in der Versteigerungstagsatzung am 23.3.1994 tatsächlich noch anwaltlich vertreten gewesen wäre, weil die nachträglich am 25.3.1994 bei Gericht eingelangte Mitteilung Dris.Knöbl, daß das Vollmachtsverhältnis am 18.3.1994 einvernehmlich aufgelöst wurde, nicht den Tatsachen entsprach und daher dieses Vertretungsverhältnis weiterhin aufrecht war.
Daß die Erstverpflichtete bereits bei Vollmachtserteilung an Rechtsanwalt Dr.Friedrich H. Knöbl im Jahr 1993 bereits geschäftsunfähig gewesen wäre, wurde im Revisionsrekurs nicht behauptet. Die vom Sachwalter nun aufgestellte Behauptung (ON 108), aus den ärztlichen Befunden und dem im Verfahren 7 SW 113/94 des Bezirksgerichtes Hietzing eingeholten Gutachten des Sachverständigen Univ.Doz.Dr.Michael Musalek ergebe sich, daß die Erstverpflichtete jedenfalls seit Anfang 1992 krankheitshalber nicht verhandlungsfähig gewesen sei, entbehrt einer entsprechenden Grundlage. Wenn auch das Auftreten von depressiven Verstimmungen seit 1992 von ärztlicher Seite bestätigt ist (s Gutachten Univ.Doz.Dr.Musalek S 14), besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß diese depressiven Verstimmungen schon damals die Geschäftsunfähigkeit der Erstverpflichteten bewirkt hätten.
Da die Erstverpflichtete im Versteigerungstermin entweder überhaupt prozeßfähig oder ohnehin durch einen Rechtsanwalt vertreten war, ist im vorliegenden Fall jedenfalls die vierzehntägige Frist des § 187 Abs 1 Satz 4 EO zu beachten, weshalb die Voraussetzungen für die Zulassung des außerordentlichen Revisionsrekurs der Erstverpflichteten nicht gegeben sind.Da die Erstverpflichtete im Versteigerungstermin entweder überhaupt prozeßfähig oder ohnehin durch einen Rechtsanwalt vertreten war, ist im vorliegenden Fall jedenfalls die vierzehntägige Frist des Paragraph 187, Absatz eins, Satz 4 EO zu beachten, weshalb die Voraussetzungen für die Zulassung des außerordentlichen Revisionsrekurs der Erstverpflichteten nicht gegeben sind.