Entscheidungsgründe:
Mit der am 12. September 1983 eingelangten Klage begehrt die Klägerin als Eigentümerin einer Wohnung in Wien von der Beklagten als der Mieterin dieser Wohnung die Bezahlung eines Mietzinsrückstandes für die Zeit von Oktober 1981 bis August 1983 von S 57.500,-- sA mit der Behauptung, der Rückstand sei bereits mehrfach eingemahnt worden.
Die Klage wurde der Beklagten am 24. Oktober 1983 zugestellt. In der ersten Tagsatzung war die Beklagte anwaltlich vertreten; die mündliche Streitverhandlung wurde auf den 27. Dezember 1983 angeordnet.
Mit dem am 13. Dezember 1983 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz ON 6 brachte die Klägerin vor, sie sei Alleinerbin des früheren Vermieters. Die Beklagte habe einen 1/4-jährlichen Hauptmietzins von S 7.500,-- zu bezahlen gehabt; sie sei berechtigt und verpflichtet gewesen, Steuern des Vermieters zu bezahlen und die bezahlten Beträge vom Mietzins einzubehalten. Nach dem 22. Juli 1981 seien keine Zahlungen mehr erfolgt. Der Mietzinsrückstand zur Zeit der Klageeinbringung sei unter Berücksichtigung der vermutlich bezahlten Steuerbeträge ermittelt worden. Spätestens am 3. Oktober 1983 sei der Mietzinsrückstand für das 4. Quartal des Jahres 1983 fällig geworden. Das Begehren werde daher um den Betrag von 7.500,-- (ohne Abzug von Steuerzahlungen) auf S 65.000,-- sA ausgedehnt. Da die Beklagte schon seit mehreren Zinsperioden trotz Mahnung und Klageführung keinerlei Zahlung geleistet habe, erkläre die Klägerin hiemit die Auflösung des Mietvertrages gemäß § 1118 ABGB und begehre auch die Räumung des Bestandobjektes. Eine Gleichschrift dieses Schriftsatzes wurde am 20. Dezember 1983 dem Vertreter der Beklagten zugestellt. Eine Zustellung der Auflösungserklärung an die Beklagte selbst erfolgte nicht.Mit dem am 13. Dezember 1983 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz ON 6 brachte die Klägerin vor, sie sei Alleinerbin des früheren Vermieters. Die Beklagte habe einen 1/4-jährlichen Hauptmietzins von S 7.500,-- zu bezahlen gehabt; sie sei berechtigt und verpflichtet gewesen, Steuern des Vermieters zu bezahlen und die bezahlten Beträge vom Mietzins einzubehalten. Nach dem 22. Juli 1981 seien keine Zahlungen mehr erfolgt. Der Mietzinsrückstand zur Zeit der Klageeinbringung sei unter Berücksichtigung der vermutlich bezahlten Steuerbeträge ermittelt worden. Spätestens am 3. Oktober 1983 sei der Mietzinsrückstand für das 4. Quartal des Jahres 1983 fällig geworden. Das Begehren werde daher um den Betrag von 7.500,-- (ohne Abzug von Steuerzahlungen) auf S 65.000,-- sA ausgedehnt. Da die Beklagte schon seit mehreren Zinsperioden trotz Mahnung und Klageführung keinerlei Zahlung geleistet habe, erkläre die Klägerin hiemit die Auflösung des Mietvertrages gemäß Paragraph 1118, ABGB und begehre auch die Räumung des Bestandobjektes. Eine Gleichschrift dieses Schriftsatzes wurde am 20. Dezember 1983 dem Vertreter der Beklagten zugestellt. Eine Zustellung der Auflösungserklärung an die Beklagte selbst erfolgte nicht.
In einem am 19. Dezember 1983 eingelangten Schriftsatz, ON 7, bestritt die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin, da ihr deren Rechtsnachfolge bisher nicht nachgewiesen worden sei. Sie anerkannte aber die Höhe des Mietzinsrückstandes. Dieser sei aufgelaufen, weil für die Beklagte nach dem Tod des vormaligen Vermieters keine Gewähr gegeben gewesen sei, daß weitere Zahlungen dem tatsächlichen Berechtigten zufließen, so daß sie die fälligen Beträge über anwaltlichen Rat treuhändig - durch Einzahlung auf ein Sparbuch - verwahrt habe.
In der Tagsatzung vom 27. Dezember 1983 trug die Klägerin den Schriftsatz ON 6 vor und schränkte die Klage um das Zahlungsbegehren ein, weil die Beklagte den Betrag von S 65.000,-- samt Anhang am 23. Dezember 1983 bezahlt habe. Die Beklagte habe den Mietzins grob schuldhaft nicht rechtzeitig bezahlt, zumal sie sich wiederholt berühmt habe, seit dem Tod des früheren Vermieters selbst Wohnungseigentümerin zu sein.
Die Klagsausdehnung um das Räumungsbegehren wurde rechtskräftig zugelassen.
In der Tagsatzung vom 28. Juni 1984 brachte die Klägerin vor, sie habe schon vor der Klagseinbringung den Mietzinsrückstand eingemahnt und die Beklagte zur Räumung aufgefordert. Die Beklagte bestritt dies und wendete ein, die ihrem Vertreter erteilte Prozeßvollmacht gemäß § 31 ZPO umfasse nicht die Entgegennahme rechtsgeschäftlicher Erklärungen.In der Tagsatzung vom 28. Juni 1984 brachte die Klägerin vor, sie habe schon vor der Klagseinbringung den Mietzinsrückstand eingemahnt und die Beklagte zur Räumung aufgefordert. Die Beklagte bestritt dies und wendete ein, die ihrem Vertreter erteilte Prozeßvollmacht gemäß Paragraph 31, ZPO umfasse nicht die Entgegennahme rechtsgeschäftlicher Erklärungen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren im ersten Rechtsgang ab. Die Klägerin sei, wie sich aus der Einantwortungsurkunde und dem Grundbuchsauszug ergebe, aktiv legitimiert. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Klage - in der die Höhe des Mietzinsrückstandes noch nicht konkretisiert worden sei - die Mahnung zu ersetzen vermöge; denn die Auflösungserklärung ON 6 stütze sich auf einen Mietzinsrückstand von S 65.000,--, der erst mit eben diesem Schriftsatz als eingemahnt angesehen werden könne. Es müsse der gesamte, der Räumungsklage zugrundegelegte Mietzinsrückstand eingemahnt sein. Sei auch die Zustellung der Auflösungserklärung an den Vertreter der Beklagten wirksam erfolgt, habe doch zu jenem Zeitpunkt mangels Einmahnung des gesamten Rückstandes ein qualifizierter Mietzinsrückstand nicht bestanden. Der vorhandene Rückstand aber sei vor dem nächsten Zinstermin beglichen worden. Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung auf. Die Ansicht, eine Auflösungserklärung sei dann nicht wirksam, wenn sie auch auf solche Zinsrückstandsanteile gestützt werde, deren Einmahnung nicht erfolgt sei, finde in § 1118 ABGB keine Deckung. Die Auflösungserklärung sei jedoch der Beklagten nicht wirksam zugegangen. Die Einwendung der Beklagten, die erteilte Prozeßvollmacht umfasse nicht auch die Bevollmächtigung zur Entgegennahme dieser rechtsgeschäftlichen Erklärung, sei berechtigt. Die für das Zahlungsbegehren erteilte Prozeßvollmacht reiche zur Entgegennahme einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung über ein vom ursprünglichen Prozeßgegenstand völlig verschiedenes Begehren nicht aus. Die Klägerin habe ihr Räumungsbegehren jedoch auch auf eine Mahnung und Vertragsauflösung vor Prozeßanhängigkeit gestützt. Das Erstgericht werde dieses Vorbringen im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben.Das Erstgericht wies das Klagebegehren im ersten Rechtsgang ab. Die Klägerin sei, wie sich aus der Einantwortungsurkunde und dem Grundbuchsauszug ergebe, aktiv legitimiert. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Klage - in der die Höhe des Mietzinsrückstandes noch nicht konkretisiert worden sei - die Mahnung zu ersetzen vermöge; denn die Auflösungserklärung ON 6 stütze sich auf einen Mietzinsrückstand von S 65.000,--, der erst mit eben diesem Schriftsatz als eingemahnt angesehen werden könne. Es müsse der gesamte, der Räumungsklage zugrundegelegte Mietzinsrückstand eingemahnt sein. Sei auch die Zustellung der Auflösungserklärung an den Vertreter der Beklagten wirksam erfolgt, habe doch zu jenem Zeitpunkt mangels Einmahnung des gesamten Rückstandes ein qualifizierter Mietzinsrückstand nicht bestanden. Der vorhandene Rückstand aber sei vor dem nächsten Zinstermin beglichen worden. Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung auf. Die Ansicht, eine Auflösungserklärung sei dann nicht wirksam, wenn sie auch auf solche Zinsrückstandsanteile gestützt werde, deren Einmahnung nicht erfolgt sei, finde in Paragraph 1118, ABGB keine Deckung. Die Auflösungserklärung sei jedoch der Beklagten nicht wirksam zugegangen. Die Einwendung der Beklagten, die erteilte Prozeßvollmacht umfasse nicht auch die Bevollmächtigung zur Entgegennahme dieser rechtsgeschäftlichen Erklärung, sei berechtigt. Die für das Zahlungsbegehren erteilte Prozeßvollmacht reiche zur Entgegennahme einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung über ein vom ursprünglichen Prozeßgegenstand völlig verschiedenes Begehren nicht aus. Die Klägerin habe ihr Räumungsbegehren jedoch auch auf eine Mahnung und Vertragsauflösung vor Prozeßanhängigkeit gestützt. Das Erstgericht werde dieses Vorbringen im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren auch im zweiten Rechtsgang ab. Es traf folgende weitere Feststellungen:
In einem Schreiben vom 26. April 1983 forderte die Klägerin die Beklagte auf, "den seit Oktober 1981 aufgelaufenen Mietzinsrückstand bis 15. Mai 1983 zu bezahlen", und drohte ihr für den Fall der Nichtzahlung des Mietzinses die Einbringung einer Aufkündigung ihrer Mietrechte an. In der Folge wurden tatsächlich drei Aufkündigungen, und zwar am 15. Juli 1983, 6. Dezember 1983 und 11. Jänner 1984, eingebracht. Die Aufkündigungen vom 15. Juli 1983 und 6. Dezember 1983 erfolgten unter anderem gemäß § 30 Abs 2 Z 1 MRG, wurden jedoch wieder zurückgezogen. Die Aufkündigung vom 11. Jänner 1984 erfolgte nicht wegen eines Mietzinsrückstandes. Bei Einbringung der vorliegenden Klage am 12. September 1983 haftete ein Mietzinsrückstand von S 57.500,-- aus. Eine Mahnung der Mietzinsschuld für das 4. Quartal 1983 erfolgte vor dem Schriftsatz ON 6 nicht.In einem Schreiben vom 26. April 1983 forderte die Klägerin die Beklagte auf, "den seit Oktober 1981 aufgelaufenen Mietzinsrückstand bis 15. Mai 1983 zu bezahlen", und drohte ihr für den Fall der Nichtzahlung des Mietzinses die Einbringung einer Aufkündigung ihrer Mietrechte an. In der Folge wurden tatsächlich drei Aufkündigungen, und zwar am 15. Juli 1983, 6. Dezember 1983 und 11. Jänner 1984, eingebracht. Die Aufkündigungen vom 15. Juli 1983 und 6. Dezember 1983 erfolgten unter anderem gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, MRG, wurden jedoch wieder zurückgezogen. Die Aufkündigung vom 11. Jänner 1984 erfolgte nicht wegen eines Mietzinsrückstandes. Bei Einbringung der vorliegenden Klage am 12. September 1983 haftete ein Mietzinsrückstand von S 57.500,-- aus. Eine Mahnung der Mietzinsschuld für das 4. Quartal 1983 erfolgte vor dem Schriftsatz ON 6 nicht.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, dem Schreiben vom 26. April 1983 sei eine Erklärung, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist aufzuheben, nicht zu entnehmen. Dies gelte auch für die danach eingebrachten gerichtlichen Aufkündigungen.
Die zweite Instanz bestätigte diese Entscheidung. Sie sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000,--, nicht jedoch S 300.000,-- übersteigt, und daß die Revision nicht zulässig sei. Das Berufungsgericht schloß sich der Meinung des Erstgerichtes an, daß die nach der Einmahnung des Mietzinsrückstandes mit dem Schreiben vom 26. April 1983 eingebrachten gerichtlichen Aufkündigungen nicht als Vertragsauflösungserklärungen im Sinne des § 1118 ABGB zu werten seien. Im übrigen blieb die zweite Instanz dabei, daß die dem Beklagtenvertreter erteilte Prozeßvollmacht im Verfahren wegen Zahlung des Mietzinses nicht auch eine Bevollmächtigung zur Entgegennahme der Erklärung der Aufhebung des Vertrages umfasse. Die Zulassungsvoraussetzungen lägen nicht vor, weil der Umfang der Prozeßvollmacht gesetzlich festgelegt sei. Die Klägerin bekämpt das Urteil des Berufungsgerichtes mit außerordentlicher Revision und beantragt, es im Sinn der Klage abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte, der die Beantwortung der Revision gemäß § 508 a Abs 2 ZPO freigestellt wurde, hat eine Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.Die zweite Instanz bestätigte diese Entscheidung. Sie sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000,--, nicht jedoch S 300.000,-- übersteigt, und daß die Revision nicht zulässig sei. Das Berufungsgericht schloß sich der Meinung des Erstgerichtes an, daß die nach der Einmahnung des Mietzinsrückstandes mit dem Schreiben vom 26. April 1983 eingebrachten gerichtlichen Aufkündigungen nicht als Vertragsauflösungserklärungen im Sinne des Paragraph 1118, ABGB zu werten seien. Im übrigen blieb die zweite Instanz dabei, daß die dem Beklagtenvertreter erteilte Prozeßvollmacht im Verfahren wegen Zahlung des Mietzinses nicht auch eine Bevollmächtigung zur Entgegennahme der Erklärung der Aufhebung des Vertrages umfasse. Die Zulassungsvoraussetzungen lägen nicht vor, weil der Umfang der Prozeßvollmacht gesetzlich festgelegt sei. Die Klägerin bekämpt das Urteil des Berufungsgerichtes mit außerordentlicher Revision und beantragt, es im Sinn der Klage abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte, der die Beantwortung der Revision gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO freigestellt wurde, hat eine Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.