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Rechtssatz RS0035887

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0035887

Geschäftszahl

3Ob510/88

Entscheidungsdatum

10.02.1988

Rechtssatz

Der Prozeßbevollmächtigte wird durch die Prozeßvollmacht zu allen Handlungen ermächtigt, die im Prozeß dem Angriff oder der Verteidigung gegen den dort erhobenen Anspruch dienen, auch wenn sie zugleich Rechtshandlungen des materiellen Rechtes sind, wie etwa Aufrechnung, Rücktritt vom Vertrag, Wandlung, Minderung und andere empfangsbedürftige Willenserklärungen. Ist dies der Fall, so sind sie mit dem Zugehen an den Prozeßbevollmächtigten zivilrechtlich vollendet, und ihre zivilrechtlichen Wirkungen sind unabhängig vom weiteren Schicksal des Prozesses.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 510/88
    Entscheidungstext OGH 10.02.1988 3 Ob 510/88
    Veröff: AnwBl 1988,475 (Brugger) = JBl 1988,654 = SZ 61/34

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0035887

Dokumentnummer

JJR_19880210_OGH0002_0030OB00510_8800000_001