Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei betreibt ein Handelsgewerbe der Unterhaltungselektronik.
Die erstbeklagte Partei, deren persönlich haftender Gesellschafter die zweitbeklagte Partei ist, betreibt in P***** ein Selbstbedienungs-Warenhaus unter der Bezeichnung "P*****-Kauf-Park" (auch "P*****-Kaufhaus"). Die Liegenschaft, auf der dieses Kaufhaus errichtet ist, steht im Alleineigentum der P*****-Kauf-Warenhandelsgesellschaft mbH & Co. Diese hat der erstbeklagten Partei das gesamte Grundstück mit dem darauf befindlichen Warenhaus zur geschäftlichen Verwertung überlassen.
Am 1. März 1982 haben die klagende Partei und die erstbeklagte Partei einen Mietvertrag zum Betrieb eines F*****-Geschäftes über eine Verkaufsfläche von 107 m2 und eine Lagerfläche von 16 m2 im P*****-Kaufhaus abgeschlossen. Dieser Vertrag hat folgenden entscheidungswesentlichen Wortlaut:
"Grundsätzliches:
Der Mieter übergibt der W*****-Handelsgesellschaft mbH & Co ein vollständiges Verzeichnis der von ihm zum Vertrieb im P***** vorgesehenen Warenarten. In einem besonderen Punkt dieses Verzeichnisses werden jene Artikelgruppen festgelegt, welche für den Mieter geschützt sind, d.h. welche von keinem anderen Mieter geführt werden dürfen. Dies gilt auch für die W*****-Handelsgesellschaft mbH & Co. Es sind dies jeweils nur die Hauptartikel, weil sich eine Überschneidung in Nebenarktikel und Einzelgegenstände nicht gänzlich vermeiden läßt. Dieses Verzeichnis stellt einen wesentlichen Bestandteil des Mietvertrages dar. Der Mieter darf außer den in diesem Verzeichnis angeführten Warenarten weitere Warenarten nur dann vertreiben, wenn und insoweit der Vermieter dem vorher schriftlich zugestimmt hat.
Der Vermieter erklärt, daß er das gesamte Areal des P*****-Kaufhauses ***** in Bestand genommen hat und verpflichtet sich, dieses Bestandrecht während des aufrechten Bestehens des vorliegenden Vertrages mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln aufrecht zu erhalten und zu verteidigen."
In der Beilage zu diesem Mietvertrag sind folgende Artikel angeführt:
"Kundenschutz:
Folgende Artikel sind für den Mieter (F*****-Handelsgesellschaft mbH) gegenüber anderen Mietern sowie der W*****-Handelsgesellschaft mbH geschützt:
Foto, Film, Rundfunkgeräte, Uhren, Rechner, Stereoanlagen, Video- und Fernsehgeräte, elektronische Spiele, Computer, Schallplatten, Bild- und Tonträger aller Art, d.h. der gesamte Bereich der Unterhaltungselektronik."
Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Mietvertrages am 1. März 1982 stand eine Erweiterung oder Neugestaltung des P*****-Kauf-Parkes nicht in Rede.
Im Jahr 1986 begann die
P*****-Kauf-Warenhandelsgesellschaft mbH & Co, weitere Grundstücke um das Areal des bestehenden P*****-Kauf-Parkes zu kaufen. Sie beabsichtigte nämlich, in diesem Bereich ein neues Geschäftszentrum, die "S*****-P*****" zu errichten. Zu diesem Zwecke wurde im Jahr 1987 die
"S*****-P*****-Gesellschaft mbH & Co KG", deren Komplementär die S*****-P*****-Gesellschaft mbH wurde, gegründet. Dieser Firma verpachtete die P*****-Kauf-Warenhandelsgesellschaft mbH & Co die entsprechenden Grundstücke zum Betrieb der S*****-P*****. Auch wenn bei all den sechs Gesellschaften eine gewisse Gesellschafterverflochentheit besteht, ist die Firmenkonstruktion so gewählt, daß sämtliche Komplementär- und Kommanditgesellschaften untereinander in keiner Weise weisungsberechtigt sind; es handelt sich um vollkommen selbständige, voneinander unabhängige Unternehmen.
Am 19. Oktober 1989 eröffnete die "S*****-P*****". Beide Grundstücke, nämlich jenes, auf welchem der P*****-Kauf-Park errichtet ist, und jenes, auf dem nunmehr die S*****-P***** errichtet wurde, stehen im Alleineigentum der P*****-Kauf-Warenhandelsgesellschaft mbH & Co. Baulich wurde zwischen diesen beiden Komplexen eine Verbindung geschaffen, so daß man vom Selbstbedienungswarenhaus der erstbeklagten Partei direkt - ohne das Freie betreten zu müssen - in die S*****-P***** gelangen kann und umgekehrt. Der gesamte Komplex wird nunmehr als "S*****-P*****" beworben, innerhalb der der ursprüngliche P*****-Kauf-Park besteht. Dieser von der erstbeklagten Partei betriebene Verbrauchermarkt verfügt über eigene kleine Fachgeschäfte, die schon ursprünglich darin angesiedelt waren. Der P*****-Kauf-Park wurde lediglich so umgebaut, daß er in das Konzept der S*****-P***** paßte, ohne von der Struktur her eine Änderung zu erfahren. Bei der S*****-P***** hingegen handelt es sich um ein Einkaufszentrum mit rund 100 Fachgeschäften aller Branchen und untereinander konkurrierender Einheiten. Im neu erbauten Teil dieser S*****-P***** haben Konkurrenzunternehmen der klagenden Partei, ***** Geschäftslokale von der S*****-P*****-Gesellschaft mbH & Co als Vermieterin angemietet. Auch der klagenden Partei wurde ein derartiger Mietvertrag, betreffend ein Geschäftslokal außerhalb des Verbrauchermarktes angeboten.
Mit der am 12. Dezember 1989 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt die klagende Partei die Verurteilung der beklagten Parteien, sowohl selbst zu unterlassen als auch zu erwirken, daß im gesamten Bereich der S*****-P***** in keinen anderen Räumlichkeiten als den von der klagenden Partei gemieteten Foto, Film, Rundfunkgeräte, Uhren, Rechner, Stereoanlagen, Video- und Fernsehgeräte, elektronische Spiele, Computer, Schallplatten, Bild- und Tonträger aller Art, somit der gesamte Bereich der Unterhaltungselektronik, angeboten und verkauft werde. Sie begründet ihr Begehren im wesentlichen damit, daß die beklagten Parteien die im Mietvertrag vom 1. März 1982 vereinbarte Konkurrenzklausel insofern verletzt haben, als im Bereich rund um den P*****-Kauf-Park in der S*****-P***** Mietverträge mit Firmen abgeschlossen worden seien, die derselben Branche wie die klagende Partei angehörten. Dieser Konkurrenzschutz habe sich zwar ursprünglich nur auf das Areal des P*****-Kauf-Parkes erstrecken können. Dieser sei aber nunmehr vollkommen in die neue S*****-P***** integriert worden, wobei die begehbaren Flächen eine Einheit darstellten. Es könne kein Zweifel daran bestehen, daß der Konkurrenzschutz auch auf die S*****-P***** anzuwenden sei. Es handle sich nämlich bei der S*****-P***** lediglich um eine Erweiterung des bisherigen P*****-Kauf-Parkes. Ohne Zustimmung der erstbeklagten Partei hätte eine Erweiterung des P*****-Kauf-Parkes und Integrierung desselben in die S*****-P***** nicht stattfinden können, weil die Liegenschaftseigentümerin
P*****-Kauf-Warenhandelsgesellschaft mbH & Co von sich aus das Bestandobjekt gegen den Willen der erstbeklagten Partei nicht dahingehend hätte verändern können, daß Durchbrüche hätten geschaffen und damit eine nahtlose Verbindung mit dem neuen Zubau hätte hergestellt werden können.
Die beklagten Parteien beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Die auf dem Areal ***** tätigen Gesellschaften stünden zueinander in keinerlei weisungsberechtigten Beziehungen; es handle sich um vollkommen selbständige, voneinander unabhängige Unternehmen. Die beklagten Parteien hätten nicht die Möglichkeit gehabt, bestimmend auf die Gestion der S*****-P*****-Gesellschaft mbH oder die S*****-P*****-Gesellschaft mbH & Co einzuwirken. Auf Grund der Verschiedenheit der Gesellschaften könne nicht von einer Erweiterung des bisherigen P*****-Kauf-Parkes gesprochen werden, zumal es sich dabei um ein Selbstbedienungswarenhaus handle, während die S*****-P***** ein Gebäudekomplex mit
103 selbständigen Geschäften sei. Innerhalb des P*****-Kauf-Parkes selbst seien keinerlei Konkurrenzunternehmungen der klagenden Partei angesiedelt, sodaß die beklagten Parteien ihren vertraglichen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag vom 1. März 1982 nachkämen.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, die Auslegung des Mietvertrages vom 1. März 1982 ergebe, daß sich der Konkurrenzschutz zugunsten der klagenden Partei allein auf den P*****-Kauf-Park beziehe. Die beklagten Parteien hätten ihre Vertragspflichten nicht verletzt. Auch eine ergänzende Vertragsauslegung führe zu keinem anderen Ergebnis, weil redliche und vernünftige Parteien in Kenntnis des Umstandes, daß später im Bereich um den P*****-Kauf-Park ein Geschäftszentrum mit mehr als 100 Fachgeschäften aller Branchen mit untereinander konkurrierenden Einheiten errichtet werde, niemals einem einzigen Mieter einen derart weitreichenden Konkurrenzschutz gewährt hätten.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, die auf Grund eines mängelfreien Verfahrens getroffen worden seien, und führte in seiner rechtlichen Beurteilung aus, es liege ein Konfliktsfall vor, den die Parteien bei Abschluß des Mietvertrages nicht bedacht hätten; denn damals sei noch keine Rede von einer "Erweiterung" des P*****-Kauf-Parkes auf einen Gebäudekomplex mit Einbindung mehrerer zueinander im Wettbewerbsverhältnis stehender Unternehmen auf das doppelte Ausmaß gewesen. Es sei daher eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen. Danach aber könne keinesfalls angenommen werden, daß sich die beklagten Parteien in Kenntnis der nunmehrigen Situation verpflichtet hätten, den der klagenden Partei eingeräumten Gebietsschutz auf sämtliche Fachgeschäfte und Bereiche der S*****-P***** auszudehnen. Der Gebietsschutz der klagenden Partei erstrecke sich daher nur auf das Areal des P*****-Kauf-Parkes. Die Mitwirkung der beklagten Parteien am Umbau zur Erweiterung des Areals zur S*****-P***** lasse keine Vertragsverletzung erkennen, die den geforderten Unterlassungsanspruch rechtfertige. Die Revision sei zuzulassen gewesen, weil der ergänzenden Vertragsauslegung in einem Fall wie hier, in dem ein ursprünglich kleiner Verbrauchermarkt durch Um- oder Zubau in größere Einkaufszentren eingebunden werde, erhebliche Bedeutung zukomme.