Rechtssatz RS0017795
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017795
Entscheidungsdatum
10.04.1991
Rechtssatz
Ohne entsprechende Zusicherung oder Vereinbarungen der Vertragspartner kann nach Treu und Glauben nicht als übereinstimmende gewollt angenommen werden, daß bei einer von einem anderen Unternehmen durchgeführt Erweiterung eines Einkaufszentrums auf das doppelte Flächenausmaß auch der einem ursprünglichen Unternehmen zugestandene Konkurrenzschutz auf das ganze, jetzt bestehende Einkaufszentrum auszudehnen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0017795
Dokumentnummer
JJR_19910410_OGH0002_0030OB00511_9100000_001