Begründung:
Die klagende Partei begehrt vom Beklagten mit ihrem Hauptbegehren die Bezahlung von S 76.170,34 sA. Außerdem stellte sie ein Eventualbegehren auf Feststellung, daß der Beklagte den angeführten Betrag infolge Fortsetzung verschiedener, im einzelnen näher bezeichnete Exekutionsverfahren schulde und daß in zwei näher bezeichneten Entscheidungen des Exekutionsgerichtes Wien und des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien in den Tatsachenfeststellungen (Sachverhalt) zu Unrecht festgestellt worden sei, daß sie in den Jahren 1983 bis 1989 und seit 1989 keine Exekutionshandlungen gesetzt hat. In einem weiteren Eventualbegehren wird der Ausspruch begehrt, daß der Anspruch der klagenden Partei aus dem Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 19.5.1983 infolge Fortsetzung des angeführten Exekutionsverfahren nicht erloschen sei.
Die klagende Partei bringt hiezu vor, daß der Beklagte mit dem Versäumungsurteil des Handelsgerichtes Wien vom 19.5.1983 schuldig erkannt worden sei, ihr S 34.663,29 sA zu zahlen. Sie habe zur Hereinbringung dieser Forderung verschiedene Exekutionshandlungen unternommen. Der Beklagte habe eine Klage gemäß den §§ 35 und 36 EO eingebracht, die er darauf gestützt habe, daß mit ihm ein außergerichtlicher Ausgleich geschlossen worden sei, wonach er beginnend ab 15.10.1985 eine Quote von 40 % in 36 Monatsraten zu je S 546,13 bezahlen müsse. Er habe darin weiters ausgeführt, daß mit den Ratenzahlungen zwar erst am 15.2.1986 begonnen worden sei, daß die klagende Partei dem aber zumindest stillschweigend zugestimmt und das Wiederaufleben ihrer Forderung nicht geltend gemacht habe. Das Exekutionsgericht Wien habe dem Klagebegehren des nunmehr Beklagten stattgegeben, wobei es davon ausgegangen sei, daß seit dem Jahr 1988 keine Exekutionshandlungen vorgenommen worden seien und die Forderung deshalb und infolge der unkommentierten Entgegennahme sämtlicher Zahlungen erloschen sei. In der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung habe sie (klagende Partei) vorgebracht, daß ständig Exekutionshandlungen durchgeführt worden seien. Darauf sei unter Hinweis auf das Neuerungsverbot nicht Bedacht genommen worden. Eine Wiederaufnahmsklage, die darauf gestützt worden sei, daß sie ständig Exekutionshandlungen unternommen habe und daß deshalb eine materiell unrichtige Entscheidung im Vorprozeß vorliege, sei erfolglos geblieben. Die nunmehr eingebrachte Klage werde auf alle erdenklichen Rechtsgründe, insbesondere auf einen bereicherungsrechtlichen Anspruch, gestützt. Der Beklagte sei bereichert, weil sie die Kosten ihres Rechtsfreundes zahlen und einen Zinsendienst von 15 % im Jahr leisten habe müssen. Im eingeklagten Betrag seien S 34.663,29 an Kapital, S 60.816,13 an Zinsen einschließlich 18 % Umsatzsteuer seit 20.5.1983 und S 6.911,92 an restlichen Kosten enthalten; hievon seien die von ihr dem Beklagten zu ersetzenden Kosten von S 26.221,-- abzuziehen.Die klagende Partei bringt hiezu vor, daß der Beklagte mit dem Versäumungsurteil des Handelsgerichtes Wien vom 19.5.1983 schuldig erkannt worden sei, ihr S 34.663,29 sA zu zahlen. Sie habe zur Hereinbringung dieser Forderung verschiedene Exekutionshandlungen unternommen. Der Beklagte habe eine Klage gemäß den Paragraphen 35 und 36 EO eingebracht, die er darauf gestützt habe, daß mit ihm ein außergerichtlicher Ausgleich geschlossen worden sei, wonach er beginnend ab 15.10.1985 eine Quote von 40 % in 36 Monatsraten zu je S 546,13 bezahlen müsse. Er habe darin weiters ausgeführt, daß mit den Ratenzahlungen zwar erst am 15.2.1986 begonnen worden sei, daß die klagende Partei dem aber zumindest stillschweigend zugestimmt und das Wiederaufleben ihrer Forderung nicht geltend gemacht habe. Das Exekutionsgericht Wien habe dem Klagebegehren des nunmehr Beklagten stattgegeben, wobei es davon ausgegangen sei, daß seit dem Jahr 1988 keine Exekutionshandlungen vorgenommen worden seien und die Forderung deshalb und infolge der unkommentierten Entgegennahme sämtlicher Zahlungen erloschen sei. In der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung habe sie (klagende Partei) vorgebracht, daß ständig Exekutionshandlungen durchgeführt worden seien. Darauf sei unter Hinweis auf das Neuerungsverbot nicht Bedacht genommen worden. Eine Wiederaufnahmsklage, die darauf gestützt worden sei, daß sie ständig Exekutionshandlungen unternommen habe und daß deshalb eine materiell unrichtige Entscheidung im Vorprozeß vorliege, sei erfolglos geblieben. Die nunmehr eingebrachte Klage werde auf alle erdenklichen Rechtsgründe, insbesondere auf einen bereicherungsrechtlichen Anspruch, gestützt. Der Beklagte sei bereichert, weil sie die Kosten ihres Rechtsfreundes zahlen und einen Zinsendienst von 15 % im Jahr leisten habe müssen. Im eingeklagten Betrag seien S 34.663,29 an Kapital, S 60.816,13 an Zinsen einschließlich 18 % Umsatzsteuer seit 20.5.1983 und S 6.911,92 an restlichen Kosten enthalten; hievon seien die von ihr dem Beklagten zu ersetzenden Kosten von S 26.221,-- abzuziehen.
Das Erstgericht wies die Klage vor der Zustellung an den Beklagten wegen rechtkräftig entschiedener Streitsache zurück. Im Oppositionsstreit sei rechtskräftig festgestellt worden, daß der Anspruch der klagenden Partei aufgrund des außergerichtlichen Ausgleichs erloschen sei. Von den über die Oppositionsklage ergangenen Entscheidungen werde auch das kontradiktorische Gegenteil erfaßt, weshalb einer Klage, die sich auf dieses Gegenteil stützt, die Rechtskraft dieser Entscheidungen entgegenstehe.
Das Rekursgericht bestätigte infolge Rekurses der klagenden Partei diesen Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Durch die Urteile im Oppositionsprozeß sei endgültig über den Bestand des im Exekutionstitel verbrieften Anspruchs entschieden worden. Die Rechtskraft der dort ergangenen Urteile erstrecke sich auch auf alle notwendigen logischen Folgerungen aus dem Spruch. Es könne daher insbesondere nicht das begriffliche Gegenteil der bereits rechtskräftig entschiedenen Sache begehrt werden. Dies treffe hier aber sowohl auf das Hauptbegehren als auch auf die beiden Eventualbegehren zu.
Der von der klagenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 526 Abs 2 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig, weil die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht entspricht. Der Zulässigkeit steht auch die Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO nicht entgegen. In der eingeklagten Forderung sind zwar Nebengebühren enthalten. Sie bilden aber einen Teil der auf einen einheitlichen Rechtsgrund gestützten gesamten Klagsforderung und werden deshalb nicht als Nebenforderungen geltend gemacht, weshalb § 54 Abs 2 JN nicht anzuwenden ist und der Entscheidungsgegenstand daher S 50.000,-- übersteigt.Der von der klagenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig, weil die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht entspricht. Der Zulässigkeit steht auch die Bestimmung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO nicht entgegen. In der eingeklagten Forderung sind zwar Nebengebühren enthalten. Sie bilden aber einen Teil der auf einen einheitlichen Rechtsgrund gestützten gesamten Klagsforderung und werden deshalb nicht als Nebenforderungen geltend gemacht, weshalb Paragraph 54, Absatz 2, JN nicht anzuwenden ist und der Entscheidungsgegenstand daher S 50.000,-- übersteigt.