Rechtssatz RS0041361
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041361
Entscheidungsdatum
19.11.2019
Rechtssatz
1. Eine im materiellen Recht begründete selbständige Klage auf Beseitigung der durch die Erfüllung der urteilsmäßigen Leistungspflicht herbeigeführten Wirkungen unter Berufung auf einen Tatbestand des materiellen Rechtes (zB Sittenwidrigkeit, Wucher), der im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz der Schlüssigkeit des Klagebegehrens entgegenstand, ist ausgeschlossen.
2. Die Rechtskraft eines Urteiles kann nur durch eines der erschöpfend von der Prozeßordnung vorgesehenen Mittel beseitigt werden (Nichtigkeitsklage gemäß § 529 ZPO, Wiederaufnahmsklage gemäß §§ 530, 531 ZPO, Antrag nach § 42 Abs 2 JN, Antrag an den VfGH auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes, Antrag nach § 12 Abs 3 RatG, Wiedereinsetzungsantrag nach § 146 ZPO).2. Die Rechtskraft eines Urteiles kann nur durch eines der erschöpfend von der Prozeßordnung vorgesehenen Mittel beseitigt werden (Nichtigkeitsklage gemäß Paragraph 529, ZPO, Wiederaufnahmsklage gemäß Paragraphen 530, 531, ZPO, Antrag nach Paragraph 42, Absatz 2, JN, Antrag an den VfGH auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes, Antrag nach Paragraph 12, Absatz 3, RatG, Wiedereinsetzungsantrag nach Paragraph 146, ZPO).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 611/76
Entscheidungstext OGH 15.06.1976 5 Ob 611/76
Veröff: SZ 49/81
- 2 Ob 561/94
Entscheidungstext OGH 22.09.1994 2 Ob 561/94
Vgl auch; Veröff: SZ 67/153
- 1 Ob 527/94
Entscheidungstext OGH 29.08.1994 1 Ob 527/94
Auch; nur: Eine im materiellen Recht begründete selbständige Klage auf Beseitigung der durch die Erfüllung der urteilsmäßigen Leistungspflicht herbeigeführten Wirkungen unter Berufung auf einen Tatbestand des materiellen Rechtes (zB Sittenwidrigkeit, Wucher), der im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz der Schlüssigkeit des Klagebegehrens entgegenstand, ist ausgeschlossen. (T1)
Beisatz: Mag diese Klage auch auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes oder der Bereicherung gestützt werden. (T2)
- 3 Ob 512/95
Entscheidungstext OGH 13.03.1995 3 Ob 512/95
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 10 Ob 335/97f
Entscheidungstext OGH 16.12.1997 10 Ob 335/97f
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 8 Ob 213/99b
Entscheidungstext OGH 23.11.2000 8 Ob 213/99b
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Wechselmandatsverfahren. (T3)
Veröff: SZ 73/184
- 7 Ob 142/06t
Entscheidungstext OGH 05.07.2006 7 Ob 142/06t
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 6 Ob 3/19p
Entscheidungstext OGH 24.01.2019 6 Ob 3/19p
Vgl; Beisatz: Schadenersatzklagen wegen sittenwidriger Erlangung oder Ausbeutung der Rechtskraft eines Urteils sind ausgeschlossen. Die Rechtsordnung räumt hier dem Interesse der Rechtssicherheit den Vorrang vor dem Interesse, behauptete Mängel des Urteils unbegrenzt geltend machen zu können, ein. (T4)
- 1 Ob 187/19k
Entscheidungstext OGH 19.11.2019 1 Ob 187/19k
Vgl; Beisatz: Hingegen bildet die behauptete Unrichtigkeit der Entscheidung (hier: im abzuändernden Verfahren) keinen Grund für eine Durchbrechung der Rechtskraft, könnte diese doch dann ihre streitbereinigende Wirkung nicht entfalten. (T5)
Beisatz: Hier: Wiederaufnahme‑/ Abänderungsverfahren nach § 73 AußStrG. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0041361
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020
Dokumentnummer
JJR_19760615_OGH0002_0050OB00611_7600000_003