Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei behauptet, die beklagte Partei habe das Unternehmen des Karl O***** übernommen und im wesentlichen unter seiner bisherigen Firma fortgeführt, weshalb sie gemäß den §§ 1409 ABGB und 25 HGB für die Verbindlichkeiten des Karl O***** hafte, und begehrte den nach ihrer Darstellung mit Zinsen und Kosten auf S 213.852,60 angewachsenen Schuldbetrag.Die klagende Partei behauptet, die beklagte Partei habe das Unternehmen des Karl O***** übernommen und im wesentlichen unter seiner bisherigen Firma fortgeführt, weshalb sie gemäß den Paragraphen 1409, ABGB und 25 HGB für die Verbindlichkeiten des Karl O***** hafte, und begehrte den nach ihrer Darstellung mit Zinsen und Kosten auf S 213.852,60 angewachsenen Schuldbetrag.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß eine Haftung nach § 1409 ABGB deshalb nicht bestehe, weil die beklagte Partei weit mehr als das übernommene Vermögen in Erfüllung eines außergerichtlichen Ausgleiches den Gläubigern des Karl O***** zugewendet habe. § 25 HGB sei nicht anwendbar, weil die beklagte Partei nach der Übernahme des Unternehmens das Handelsgeschäft mit einer nicht verwechslungsfähigen Firma fortgeführt habe. Die frühere Firma sei erst später angenommen worden.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß eine Haftung nach Paragraph 1409, ABGB deshalb nicht bestehe, weil die beklagte Partei weit mehr als das übernommene Vermögen in Erfüllung eines außergerichtlichen Ausgleiches den Gläubigern des Karl O***** zugewendet habe. Paragraph 25, HGB sei nicht anwendbar, weil die beklagte Partei nach der Übernahme des Unternehmens das Handelsgeschäft mit einer nicht verwechslungsfähigen Firma fortgeführt habe. Die frühere Firma sei erst später angenommen worden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit dem Teilbetrag von S 177.811,20 samt Anhang statt und wies das Mehrbegehren (im wesentlichen nicht erwiesene oder erst nach der Unternehmensübernahme entstandene Kosten betreffend) ab.
Das Berufungsgericht bestätigte das nur von der beklagten Partei bekämpfte Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.
Die beiden Vorinstanzen gingen im wesentlichen von folgenden Tatsachenfeststellungen aus:
Der klagenden Partei stand per 22. Jänner/3. Februar 1988 gegen Karl O*****, den Alleininhaber der nicht protokollierten Einzelfirma "Karl O***** aus Warenlieferungen und Nebengebühren eine Forderung von S 296.352,-- zu.
Mit Kaufvertrag vom 14. Dezember 1987 verkaufte Karl O***** sein Unternehmen an die beklagte GesmbH, selche damals den Wortlaut "Neu- und Gebrauchtwagen Leasing U***** GesmbH" hatte, und erteilte der beklagten Partei seine ausdrückliche Zustimmung zur Fortführung der eigenen Firma. Die beklagte Partei machte aber in der Folge wegen der hohen Überschuldung von dem ihr bis 31. Jänner 1988 zustehenden Rücktrittsrecht Gebrauch.
Nachdem es Karl O***** und der beklagten Partei gelungen war, fast alle Gläubiger, nicht jedoch die klagende Partei, zur Zustimmung zu einem außergerichtlichen Ausgleich mit einer Quote von 40 % zu bewegen, verkaufte Karl O***** am 9. Februar 1988 sein Unternehmen im wesentlichen zu den nämlichen Bedingungen wie im früheren Kaufvertrag wieder an die beklagte Partei, welche inzwischen ihre Firma durch den Generalversammlungsbeschluß vom 9. Jänner 1988, im Handelsregister eingetragen am 25. Jänner 1988, auf "Papiererzeugungs- und Handelsgesellschaft mbH" geändert hatte.
Gemäß Generalversammlungsbeschluß vom 22. Februar 1988, im Handelsregister eingetragen am 12. April 1988, änderte die beklagte Partei sodann ihre Firma auf "Karl O***** Gesellschaft mbH". Das Unternehmen des Karl O***** wurde in der Folge unter dieser Firma bis 30. September 1989 weitergeführt.
Die beklagte Partei überwies der klagenden Partei nur die 40 %ige Quote = S 118.540,80, sodaß S 177.811,20 unberichtigt blieben.
Auf Grund dieses Sachverhaltes bejahten beide Vorinstanzen die Haftung der beklagten Partei gemäß § 25 HGB. Eine abweichende Vereinbarung sei mangels Eintragung im Handelsregister oder Mitteilung an die klagende Partei nicht wirksam. Der Umstand, daß die frühere Firma mit dem unwesentlichen, nur auf die Gesellschaft mbH hindeutenden Zusatz erst mehr als zwei Monate nach dem Erwerb des Unternehmens übernommen worden sei, stehe einer Anwendung des § 25 HGB nicht entgegen.Auf Grund dieses Sachverhaltes bejahten beide Vorinstanzen die Haftung der beklagten Partei gemäß Paragraph 25, HGB. Eine abweichende Vereinbarung sei mangels Eintragung im Handelsregister oder Mitteilung an die klagende Partei nicht wirksam. Der Umstand, daß die frühere Firma mit dem unwesentlichen, nur auf die Gesellschaft mbH hindeutenden Zusatz erst mehr als zwei Monate nach dem Erwerb des Unternehmens übernommen worden sei, stehe einer Anwendung des Paragraph 25, HGB nicht entgegen.
Zur Rüge der beklagten Partei, das Erstgericht habe keine Feststellungen über die Mitteilung einer abweichenden Vereinbarung an die klagende Partei getroffen, verwies das Berufungsgericht darauf, daß die beklagte Partei dies in erster Instanz nicht vorgebracht habe.