Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0061781×

Rechtssatz RS0061781

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0061781

Geschäftszahl

3Ob513/91; 9ObA6/96

Entscheidungsdatum

28.02.1996

Rechtssatz

Die Zeitpunkte des Erwerbs des Unternehmens und der Firmenfortführung müssen nicht genau übereinstimmen; es genügt, wenn sich die einzelnen Vorgänge einigermaßen in einer für den Verkehr als gleichzeitig zu wertenden Weise vollziehen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 513/91
    Entscheidungstext OGH 10.04.1991 3 Ob 513/91
    Veröff: SZ 64/39 = GesRZ 1991,218 = WBl 1991,269 = ecolex 1992,28
  • 9 ObA 6/96
    Entscheidungstext OGH 28.02.1996 9 ObA 6/96
    Beisatz: Nur wenn das erworbene Unternehmen so lange unter einer anderen Firma fortgeführt wird, daß Dritte mit einer Fortführung der früheren Firma nach der Verkehrsauffassung nicht mehr rechnen müssen, könnte allenfalls eine spätere Änderung des Firmenwortlautes in jenen, den der Vorgänger führte, keine Haftung nach § 25 HGB mehr auslösen, weil in solchen Fällen das Vertrauen Dritter in die durch die Firmenfortführung signalisierte Unternehmenskontinuität fehlt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0061781

Dokumentnummer

JJR_19910410_OGH0002_0030OB00513_9100000_001