Die Rekurse sind nicht berechtigt.
Unter der Voraussetzung, daß der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern des Unternehmens übernommen wird und daß es sich um ein bestehendes Handelsgeschäft handelt, ist bei Firmenfortführung § 25 HGB auch bei Erwerbung und Fortführung von Unternehmensteilen und auch bei Einbringung als Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft anwendbar (Riedler, Der Vermögens- und Unternehmensbegriff des § 1409 ABGB, JBl 1992, 563 [631]; Schuhmacher in Straube, HGB2, Rz 7 zu § 25; Ertl in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu § 1409; JBl 1989, 256 [Thiery]; GesRZ 1992, 135; 5 Ob 553/93).Unter der Voraussetzung, daß der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern des Unternehmens übernommen wird und daß es sich um ein bestehendes Handelsgeschäft handelt, ist bei Firmenfortführung Paragraph 25, HGB auch bei Erwerbung und Fortführung von Unternehmensteilen und auch bei Einbringung als Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft anwendbar (Riedler, Der Vermögens- und Unternehmensbegriff des Paragraph 1409, ABGB, JBl 1992, 563 [631]; Schuhmacher in Straube, HGB2, Rz 7 zu Paragraph 25,; Ertl in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu Paragraph 1409,; JBl 1989, 256 [Thiery]; GesRZ 1992, 135; 5 Ob 553/93).
Entscheidend ist dabei, ob der Aktiventzug durch Ausgliederung von Teilbereichen derartig ist, daß durch ihn die Weiterführung des bisherigen Unternehmens unmöglich wird. Denn nur dann ist das Unternehmen selbst im wesentlichen der Gläubigersicherung entzogen worden. Es kommt daher darauf an, was nach der Übergabe beim Veräußerer zurückbleibt. Kann der Übernehmer das erworbene Unternehmen weiterführen, hat er eine Betriebsmöglichkeit, so ist dies ein Indiz dafür, daß er (zumindest) die wesentlichen Teile des veräußerten Unternehmens übernommen hat (Riedler aaO, 631). Das Berufungsgericht bejaht, gestützt auf die Meinung Schmidt, HR4, 345 und Krejci, Grundriß des Handelsrechts, 131; dagegen Riedler aaO, 631, die Anwendbarkeit des § 25 HGB auch dann, wenn ein Unternehmensteil (Zweigniederlassung, ein Betrieb von mehreren, die das Unternehmen bilden) erworben wird, dieser als solcher im Wesen einem selbständigen Unternehmen entspricht und eine Firmenfortführung möglich ist, weil dieser Betriebsteil für sich allein lebensfähig ist, und von einem Dritten fortgeführt werden kann.Entscheidend ist dabei, ob der Aktiventzug durch Ausgliederung von Teilbereichen derartig ist, daß durch ihn die Weiterführung des bisherigen Unternehmens unmöglich wird. Denn nur dann ist das Unternehmen selbst im wesentlichen der Gläubigersicherung entzogen worden. Es kommt daher darauf an, was nach der Übergabe beim Veräußerer zurückbleibt. Kann der Übernehmer das erworbene Unternehmen weiterführen, hat er eine Betriebsmöglichkeit, so ist dies ein Indiz dafür, daß er (zumindest) die wesentlichen Teile des veräußerten Unternehmens übernommen hat (Riedler aaO, 631). Das Berufungsgericht bejaht, gestützt auf die Meinung Schmidt, HR4, 345 und Krejci, Grundriß des Handelsrechts, 131; dagegen Riedler aaO, 631, die Anwendbarkeit des Paragraph 25, HGB auch dann, wenn ein Unternehmensteil (Zweigniederlassung, ein Betrieb von mehreren, die das Unternehmen bilden) erworben wird, dieser als solcher im Wesen einem selbständigen Unternehmen entspricht und eine Firmenfortführung möglich ist, weil dieser Betriebsteil für sich allein lebensfähig ist, und von einem Dritten fortgeführt werden kann.
Mit dieser Meinung steht das Berufungsgericht aber nicht im Widerspruch zur herrschenden Lehre und Rechtsprechung, daß der wesentliche Kern des Unternehmens übernommen werden muß. Entscheidende Bedeutung kommt nämlich dem Umstand zu, ob dieser Unternehmensteil im Wesen einem eigenständig und selbständig abgrenzbar geführten Unternehmen entspricht und einem selbständigen Handelsgeschäft gleichkommt. Dann wird man in Wahrheit auch nicht mehr von einem Erwerb eines Unternehmensteiles sprechen können (Krejci aaO, 130; Schuhmacher aaO, Rz 7 zu § 25; Schmidt aaO 245; SZ 32/74; SZ 44/170; ÖBA 1994, 159). Auch in diesem Fall kommt dem Umstand Bedeutung zu, ob bei isolierter Betrachtung des selbständigen "Unternehmensteiles" der wesentliche Kernbereich übernommen wurde. Es spricht nichts dagegen, diese Grundsätze auch auf den Fall des § 1409 ABGB anzuwenden, der auch bei Erwerb eines Teilunternehmens greift (Rebhahn in Rungaldier/Steindl, Handbuch zur betrieblichen Altersversorgung, 349).Mit dieser Meinung steht das Berufungsgericht aber nicht im Widerspruch zur herrschenden Lehre und Rechtsprechung, daß der wesentliche Kern des Unternehmens übernommen werden muß. Entscheidende Bedeutung kommt nämlich dem Umstand zu, ob dieser Unternehmensteil im Wesen einem eigenständig und selbständig abgrenzbar geführten Unternehmen entspricht und einem selbständigen Handelsgeschäft gleichkommt. Dann wird man in Wahrheit auch nicht mehr von einem Erwerb eines Unternehmensteiles sprechen können (Krejci aaO, 130; Schuhmacher aaO, Rz 7 zu Paragraph 25,; Schmidt aaO 245; SZ 32/74; SZ 44/170; ÖBA 1994, 159). Auch in diesem Fall kommt dem Umstand Bedeutung zu, ob bei isolierter Betrachtung des selbständigen "Unternehmensteiles" der wesentliche Kernbereich übernommen wurde. Es spricht nichts dagegen, diese Grundsätze auch auf den Fall des Paragraph 1409, ABGB anzuwenden, der auch bei Erwerb eines Teilunternehmens greift (Rebhahn in Rungaldier/Steindl, Handbuch zur betrieblichen Altersversorgung, 349).
Nach der Rechtsprechung sind die Anforderungen an das Merkmal der Firmenfortführung nicht allzu hoch. Entscheidend ist die Verkehrsauffassung über die Firmenidentität (Schuhmacher aaO, Rz 9 zu § 25 mwN). Das Gesetz enthält keine Regelung, ob die Zeitpunkte des Erwerbes sowie der Unternehmensfortführung und der Firmenfortführung genau übereinstimmen müssen. Hauptzweck der Norm ist der Verkehrsschutz, nämlich die Verkehrserwartung der Haftung bei vollzogenen Unternehmens- und Firmenfortführungen. Es kommt daher auf differenzierende Zeitpunkte nicht an, wenn sich die einzelnen Vorgänge einigermaßen in einer für den Verkehr als gleichzeitig zu wertenden Weise vollziehen (Krejci aaO 132; Schuhmacher aaO Rz 10 zu § 25; SZ 64/39). Nur wenn das erworbene Unternehmen so lange unter einer anderen Firma fortgeführt wird, daß Dritte mit einer Fortführung der früheren Firma nach der Verkehrsauffassung nicht mehr rechnen müssen, könnte allenfalls eine spätere Änderung des Firmenwortlautes in jenen, den der Vorgänger führte, keine Haftung nach § 25 HGB mehr auslösen, weil in solchen Fällen das Vertrauen Dritter in die durch die Firmenfortführung signalisierte Unternehmenskontinuität fehlt (Krejci aaO, 132 f).Nach der Rechtsprechung sind die Anforderungen an das Merkmal der Firmenfortführung nicht allzu hoch. Entscheidend ist die Verkehrsauffassung über die Firmenidentität (Schuhmacher aaO, Rz 9 zu Paragraph 25, mwN). Das Gesetz enthält keine Regelung, ob die Zeitpunkte des Erwerbes sowie der Unternehmensfortführung und der Firmenfortführung genau übereinstimmen müssen. Hauptzweck der Norm ist der Verkehrsschutz, nämlich die Verkehrserwartung der Haftung bei vollzogenen Unternehmens- und Firmenfortführungen. Es kommt daher auf differenzierende Zeitpunkte nicht an, wenn sich die einzelnen Vorgänge einigermaßen in einer für den Verkehr als gleichzeitig zu wertenden Weise vollziehen (Krejci aaO 132; Schuhmacher aaO Rz 10 zu Paragraph 25,; SZ 64/39). Nur wenn das erworbene Unternehmen so lange unter einer anderen Firma fortgeführt wird, daß Dritte mit einer Fortführung der früheren Firma nach der Verkehrsauffassung nicht mehr rechnen müssen, könnte allenfalls eine spätere Änderung des Firmenwortlautes in jenen, den der Vorgänger führte, keine Haftung nach Paragraph 25, HGB mehr auslösen, weil in solchen Fällen das Vertrauen Dritter in die durch die Firmenfortführung signalisierte Unternehmenskontinuität fehlt (Krejci aaO, 132 f).
Im vorliegenden Fall wurde mit Gesellschafterbeschluß vom 12.2.1994 der Ö***** AG als Alleingesellschafterin der Chemie ***** Gesellschaft mbH (Chemie *****) und der Chemie ***** Chemikalien GesmbH die Einbringung des Teilbetriebes der Chemie ***** "Feinchemie" in die CL-C per 3.12.1993 beschlossen. Mit Sacheinlagevertrag vom 14.3.1994 zwischen der Chemie ***** Gesellschaft mbH, aufgrund einer Namensänderung seit 19.3.1994 A*****GesmbH genannt und der Chemie ***** Chemikalien GesmbH, nunmehr aufgrund einer Namensänderung am 19.3.1994 Chemie ***** GmbH genannt, wurde der Teilbetrieb mit Stichtag 30.12.1993 eingebracht, wobei der Sacheinlagevertrag erst mit Änderung des Firmennamens der Gesellschaft in Chemie ***** GmbH in Kraft trat.
Daraus ergibt sich, daß der Sacheinlagevertrag vom 14.3.1994 ungeachtet der dann beiderseitig erfolgten Namensänderung erst in Kraft treten sollte, wenn die übernehmende Gesellschaft ihren Firmennamen im Firmenkern der übertragenden Gesellschaft geändert hat. Damit kommt es aber nicht darauf an, daß die übernehmende Gesellschaft sich nach der Namensänderung der Chemie ***** Gesellschaft mbH in A***** GesmbH des nun frei gewordenen Firmennamens in leicht abgeänderter Form aber mit Erhaltung des Firmenkerns bediente. Objektiv wurden diese Vorgänge in einer gleichzeitig zu wertenden einheitlichen Weise vollzogen, sodaß das erworbene Teilunternehmen in Wahrheit nie unter einer anderen als der Kernfirmenbezeichnung des übertragenden Unternehmens tatsächlich nach außen geführt wurde. Wurden auch mehrere differente Rechtsakte offenbar zur Verschleierung dieses Vorganges gewählt, so ändert dies nichts an den als Einheit zu wertenden Vorgängen des Unternehmenserwerbes und der Firmenfortführung. Objektiv ist die Unternehmenskontinuität bei der durch mehrere Rechtsakte verschleierten Firmenfortführung evident.
Da aus dem ohnehin festgestellten Umstand, daß es sich bei der "Feinchemie" um einen Teilbetrieb handelt, die Eigenständigkeit und Selbständigkeit des Unternehmensteiles allein nicht ableitbar ist, vermögen die diesbezüglichen Ausführungen des Rechtsmittels der klagenden Partei dem Aufhebungsbeschluß nichts Entscheidendes entgegenzusetzen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.