Rechtssatz RS0061703
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061703
Entscheidungsdatum
28.02.1996
Rechtssatz
§ 25 HGB ist auch anzuwenden, wenn es sich bei dem übertragenen Unternehmen um das einer Zweigniederlassung handelt.Paragraph 25, HGB ist auch anzuwenden, wenn es sich bei dem übertragenen Unternehmen um das einer Zweigniederlassung handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0061703
Dokumentnummer
JJR_19851030_OGH0002_0060OB00527_8400000_002