Das Rechtsmittel ist nach § 16 Abs. 1 AußStrG nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität zulässig.Das Rechtsmittel ist nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität zulässig.
Unrichtige Beweiswürdigung, mangelhafte Tatsachenfeststellung und Verfahrensmängel, die keine Nichtigkeitsgründe darstellen, scheiden daher als Gründe eines außerordentlichen Revisionsrekurses aus (EFSlg. 44.638 - 640, 693 uva.).
Offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird (EFSlg. 44.642 uva.) oder, wenn das Wohl des Pflegebefohlenen gänzlich außer acht gelassen wurde (EFSlg. 44.648 uva.). Keine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt jedoch unter anderem dann vor, wenn bloß gegen Verfahrensvorschriften verstoßen worden ist (EFSlg. 44.644 uva.).
Aktenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn das Rekursgericht in seiner Entscheidung in einem wesentlichen Punkt den Akteninhalt unrichtig wiedergegeben und so ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen hat (EFSlg. 44.701 uva.). Die Nichtigkeitsgründe der ZPO (§ 477) gelten auch für das Außerstreitverfahren, soweit sie dafür in Betracht kommen können (EFSlg. 44.683 uva.), doch muß die Bedeutung der Nichtigkeit für den Zivilprozeß und das außerstreitige Verfahren nicht immer gleich sein, weil die Verschiedenheit der in beiden Verfahren herrschenden Grundsätze zu anderen Ergebnissen führen kann. Im Außerstreitverfahren kann eine Verletzung des formellen Rechts auch unbeachtet bleiben, wenn, ungeachtet unterlaufener Verfahrensmängel, der angestrebte Rechtsschutz erreicht worden ist. Die Nichtigkeitsgründe sind in diesem Fall bloß relative, das heißt ihr Einfluß auf die Erledigung der Sache ist in jedem Einzelfall genau abzuwägen (EvBl. 1975/111; SZ 45/31).Aktenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn das Rekursgericht in seiner Entscheidung in einem wesentlichen Punkt den Akteninhalt unrichtig wiedergegeben und so ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen hat (EFSlg. 44.701 uva.). Die Nichtigkeitsgründe der ZPO (Paragraph 477,) gelten auch für das Außerstreitverfahren, soweit sie dafür in Betracht kommen können (EFSlg. 44.683 uva.), doch muß die Bedeutung der Nichtigkeit für den Zivilprozeß und das außerstreitige Verfahren nicht immer gleich sein, weil die Verschiedenheit der in beiden Verfahren herrschenden Grundsätze zu anderen Ergebnissen führen kann. Im Außerstreitverfahren kann eine Verletzung des formellen Rechts auch unbeachtet bleiben, wenn, ungeachtet unterlaufener Verfahrensmängel, der angestrebte Rechtsschutz erreicht worden ist. Die Nichtigkeitsgründe sind in diesem Fall bloß relative, das heißt ihr Einfluß auf die Erledigung der Sache ist in jedem Einzelfall genau abzuwägen (EvBl. 1975/111; SZ 45/31).
Daraus folgt für die Entscheidung über das vorliegende Rechtsmittel:
Da dem Mitvormund zugleich die Verwaltung des im Zusammenhang mit den beiden Unternehmen stehenden Vermögens des Minderjährigen aufgetragen worden ist, hat er mit dieser Verwaltung nach § 214 ABGB neben den Pflichten eines bloßen Mitvormundes auch alle Pflichten eines Vermögenskurators übernommen.Da dem Mitvormund zugleich die Verwaltung des im Zusammenhang mit den beiden Unternehmen stehenden Vermögens des Minderjährigen aufgetragen worden ist, hat er mit dieser Verwaltung nach Paragraph 214, ABGB neben den Pflichten eines bloßen Mitvormundes auch alle Pflichten eines Vermögenskurators übernommen.
Nach der generellen Verweisungsvorschrift des § 282 ABGB auf die Vorschriften über die Vormundschaft und nach der hinsichtlich der Verbindlichkeit des Vormundes zur Rechnungslegung auf die Bestimmungen über die Rechnungslegung der Eltern weiter verweisenden Norm des § 238 ABGB ist auf die Rechnungslegungspflicht eines solchen Vermögenskurators § 150 Abs. 1 ABGB anzuwenden, wonach über das Vermögen des minderjährigen Kindes dem Gericht jährlich Rechnung zu legen ist.Nach der generellen Verweisungsvorschrift des Paragraph 282, ABGB auf die Vorschriften über die Vormundschaft und nach der hinsichtlich der Verbindlichkeit des Vormundes zur Rechnungslegung auf die Bestimmungen über die Rechnungslegung der Eltern weiter verweisenden Norm des Paragraph 238, ABGB ist auf die Rechnungslegungspflicht eines solchen Vermögenskurators Paragraph 150, Absatz eins, ABGB anzuwenden, wonach über das Vermögen des minderjährigen Kindes dem Gericht jährlich Rechnung zu legen ist.
Für die Erledigung der Rechnung gelten nach § 219 AußStrG die §§ 204 bis 206 und 208 bis 215 leg.cit.Für die Erledigung der Rechnung gelten nach Paragraph 219, AußStrG die Paragraphen 204 bis 206 und 208 bis 215 leg.cit.
Da die Verwaltung des Einzelunternehmens und die Geschäftsführung der O dem Mitvormund als eigenem sachkundigen 'Vorsteher' übertragen worden ist (§ 206 Abs. 1 AußStrG), geschieht dessen jährliche Rechnungslegung nach dem 2. Abs. der zitierten Gesetzesstelle in einem Rechnungsabschluß, der vom 'Vorsteher' und außerdem noch von einem beeideten Rechnungsverständigen, welchen das Gericht zu benennen (= zu bestellen) hat, unterschrieben und von letzterem nach sorgfältiger Prüfung und Vergleichung mit den Handelsbüchern als vollkommen richtig bestätigt werden muß.Da die Verwaltung des Einzelunternehmens und die Geschäftsführung der O dem Mitvormund als eigenem sachkundigen 'Vorsteher' übertragen worden ist (Paragraph 206, Absatz eins, AußStrG), geschieht dessen jährliche Rechnungslegung nach dem 2. Abs. der zitierten Gesetzesstelle in einem Rechnungsabschluß, der vom 'Vorsteher' und außerdem noch von einem beeideten Rechnungsverständigen, welchen das Gericht zu benennen (= zu bestellen) hat, unterschrieben und von letzterem nach sorgfältiger Prüfung und Vergleichung mit den Handelsbüchern als vollkommen richtig bestätigt werden muß.
Dieser Rechnungsabschluß soll nach dem 3. Abs. der zitierten Gesetzesstelle so eingerichtet sein, daß daraus klar erhellt, wie hoch sich das Vermögen der 'Handlung oder Fabrik' an Realitäten, an Waren, Fahrnissen, sicheren und unsicheren Forderungen und an Barschaft belaufe, wieviel sie ihren sämtlichen Gläubigern schuldig sei und worin der reine Gewinn oder Verlust für das verflossene Jahr bestehe (vgl. auch Knell, die Kuratoren im österreichischen Recht 220).Dieser Rechnungsabschluß soll nach dem 3. Abs. der zitierten Gesetzesstelle so eingerichtet sein, daß daraus klar erhellt, wie hoch sich das Vermögen der 'Handlung oder Fabrik' an Realitäten, an Waren, Fahrnissen, sicheren und unsicheren Forderungen und an Barschaft belaufe, wieviel sie ihren sämtlichen Gläubigern schuldig sei und worin der reine Gewinn oder Verlust für das verflossene Jahr bestehe vergleiche auch Knell, die Kuratoren im österreichischen Recht 220).
Nach dem 4. Abs. dieses Paragraphen sind diese Vorschriften auch bei Handels- und Fabriksgesellschaften, woran Mündel teilnehmen, insofern anzuwenden, als es bei ererbten Gesellschaftsanteilen die für die Erben verbindlichen Gesellschaftsverträge gestatten. Nach § 208 AußStrG muß jede Vormundschaftsrechnung genau untersucht werden. Dabei können sich die Vormundschaftsgerichte nach § 209 AußStrG zur Prüfung weitläufiger oder solcher Rechnungen, deren Beurteilung besondere Kenntnisse fordert, eines oder zweier Sachverständigen bedienen. Nach § 210 AußStrG haben die Rechnungsverständigen dem Gericht ihr Gutachten vorzulegen. Ungeachtet dieses Gutachtens muß sich aber das Gericht durch eigene Untersuchung der Rechnung überzeugen, ob das Vermögen des Pflegebefohlenen zweckmäßig verwaltet, ob Empfang und Ausgaben nach richtigen Grundsätzen ausgewiesen wurden, ob die Bemerkungen der Rechnungsverständigen gegründet seien und welche anderen erheblichen Erinnerungen etwa noch beizufügen wären. Nach § 211 AußStrG hat das Gericht aber in der Regel geringfügige Anstände, deren Erläuterung mit unverhältnismäßigen Kosten oder Zeitverlust verbunden wäre, zu übergehen und kostspielige Nachweisungen unbedeutender Posten nicht abzuverlangen.Nach dem 4. Abs. dieses Paragraphen sind diese Vorschriften auch bei Handels- und Fabriksgesellschaften, woran Mündel teilnehmen, insofern anzuwenden, als es bei ererbten Gesellschaftsanteilen die für die Erben verbindlichen Gesellschaftsverträge gestatten. Nach Paragraph 208, AußStrG muß jede Vormundschaftsrechnung genau untersucht werden. Dabei können sich die Vormundschaftsgerichte nach Paragraph 209, AußStrG zur Prüfung weitläufiger oder solcher Rechnungen, deren Beurteilung besondere Kenntnisse fordert, eines oder zweier Sachverständigen bedienen. Nach Paragraph 210, AußStrG haben die Rechnungsverständigen dem Gericht ihr Gutachten vorzulegen. Ungeachtet dieses Gutachtens muß sich aber das Gericht durch eigene Untersuchung der Rechnung überzeugen, ob das Vermögen des Pflegebefohlenen zweckmäßig verwaltet, ob Empfang und Ausgaben nach richtigen Grundsätzen ausgewiesen wurden, ob die Bemerkungen der Rechnungsverständigen gegründet seien und welche anderen erheblichen Erinnerungen etwa noch beizufügen wären. Nach Paragraph 211, AußStrG hat das Gericht aber in der Regel geringfügige Anstände, deren Erläuterung mit unverhältnismäßigen Kosten oder Zeitverlust verbunden wäre, zu übergehen und kostspielige Nachweisungen unbedeutender Posten nicht abzuverlangen.
Finden sich in der Rechnung keine oder nur solche Fehler, die in der künftigen Rechnung verbessert werden können, oder bloße Rechnungsirrtümer, worüber es einer weiteren Erörterung nicht mehr bedarf, so ist die abgelegte Rechnung nach § 212 Abs. 1 AußStrG sogleich durch Dekret endlich zu erledigen. Soll aber die Rechnung ganz umgearbeitet oder über einen oder mehrere Posten vorläufig nähere Aufklärung gegeben werden, so ist der Rechnungsleger nach demFinden sich in der Rechnung keine oder nur solche Fehler, die in der künftigen Rechnung verbessert werden können, oder bloße Rechnungsirrtümer, worüber es einer weiteren Erörterung nicht mehr bedarf, so ist die abgelegte Rechnung nach Paragraph 212, Absatz eins, AußStrG sogleich durch Dekret endlich zu erledigen. Soll aber die Rechnung ganz umgearbeitet oder über einen oder mehrere Posten vorläufig nähere Aufklärung gegeben werden, so ist der Rechnungsleger nach dem
2. Abs. dieser Gesetzesstelle anzuweisen, binnen einer bestimmten Frist die umgeänderte Rechnung oder seine Erläuterungen vorzulegen, und sodann in der Sache endlich zu entscheiden.
Nach § 214 Abs. 1 AußStrG muß in dem Dekret, wodurch die über das Vermögen des Mündels gelegte Rechnung endlich erledigt wird, ausgedrückt sein, über wessen Vermögen, von wem und für welche Zeit Rechnung gelegt, inwiefern sie von dem Gericht für richtig erklärt worden sei, wieviel die Hauptsumme des reinen Vermögens, dann der in des Vertreters Verwahrung befindliche Kassenrest oder dessen Forderung an das Mündel betrage, endlich wie hoch sich die Einkünfte des Mündels im verflossenen Jahre belaufen haben. Auf jede genehmigte Rechnung ist nach dem 2. Abs. dieser Gesetzesstelle der Tag und die Zahl des Genehmigungsdekretes amtlich anzumerken. Bei dieser Rechtslage erweist sich die Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses als offenbar gesetzwidrig. Die dem Vormundschaftsgericht vorgelegten Rechnungsabschlüsse für die Jahre 1981 und 1982, von denen der erstere nicht einmal von Rudolf C persönlich, sondern vom Steuerberater der beiden Unternehmen, Dipl.Vw. Kurt M, vorgelegt wurde, sind zwar nach der den Inhalt solcher Rechchnungsabschlüsse regelnden Bestimmung des § 206 Abs. 3 AußStrG eingerichtet, aber entgegen der zwingenden Vorschrift des 2. Abs. dieser Gesetzesstelle weder von Rudolf C noch von einem vom Gericht benannten (= bestellten) Sachverständigen unterschrieben und von letzterem auch nicht nach sorgfältiger Prüfung und nach Vergleichung mit den Handelsbüchern als vollkommen richtig bestätigt worden. Die dem Vormundschaftsgericht vorgelegten Jahresabschlüsse für 1981 und 1982Nach Paragraph 214, Absatz eins, AußStrG muß in dem Dekret, wodurch die über das Vermögen des Mündels gelegte Rechnung endlich erledigt wird, ausgedrückt sein, über wessen Vermögen, von wem und für welche Zeit Rechnung gelegt, inwiefern sie von dem Gericht für richtig erklärt worden sei, wieviel die Hauptsumme des reinen Vermögens, dann der in des Vertreters Verwahrung befindliche Kassenrest oder dessen Forderung an das Mündel betrage, endlich wie hoch sich die Einkünfte des Mündels im verflossenen Jahre belaufen haben. Auf jede genehmigte Rechnung ist nach dem 2. Abs. dieser Gesetzesstelle der Tag und die Zahl des Genehmigungsdekretes amtlich anzumerken. Bei dieser Rechtslage erweist sich die Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses als offenbar gesetzwidrig. Die dem Vormundschaftsgericht vorgelegten Rechnungsabschlüsse für die Jahre 1981 und 1982, von denen der erstere nicht einmal von Rudolf C persönlich, sondern vom Steuerberater der beiden Unternehmen, Dipl.Vw. Kurt M, vorgelegt wurde, sind zwar nach der den Inhalt solcher Rechchnungsabschlüsse regelnden Bestimmung des Paragraph 206, Absatz 3, AußStrG eingerichtet, aber entgegen der zwingenden Vorschrift des 2. Abs. dieser Gesetzesstelle weder von Rudolf C noch von einem vom Gericht benannten (= bestellten) Sachverständigen unterschrieben und von letzterem auch nicht nach sorgfältiger Prüfung und nach Vergleichung mit den Handelsbüchern als vollkommen richtig bestätigt worden. Die dem Vormundschaftsgericht vorgelegten Jahresabschlüsse für 1981 und 1982
sind von niemandem unterschrieben und begründen daher nicht einmal nach § 294 ZPO den vollen Beweis dafür, daß die darin enthaltenen Erklärungen vom rechnungspflichtigen Mitvormund und Vermögenssachwalter Rudolf C herrühren.sind von niemandem unterschrieben und begründen daher nicht einmal nach Paragraph 294, ZPO den vollen Beweis dafür, daß die darin enthaltenen Erklärungen vom rechnungspflichtigen Mitvormund und Vermögenssachwalter Rudolf C herrühren.
Bei der Bestimmung des § 206 Abs. 2 AußStrG handelt es sich wie bei dem hinsichtlich der Unterzeichnung des Inventars und der Bilanz vergleichbaren § 41 Abs. 1 HGB um eine materiellrechtliche Formvorschrift und nicht um eine Verfahrensvorschrift. Deshalb liegen bisher für die Jahre 1981 und 1982 noch keine Rechnungsabschlüsse Rudolf CS vor, die der im Außerstreitgesetz vorgesehenen Erledigung unterworfen werden könnten. Wenn das Erstgericht trotz dieser Mängel die Rechnungslegung durch Rudolf C als erbracht angesehen und genehmigt und das Rekursgericht diesen Beschluß bestätigt hat, dann liegt darin im Hinblick auf die ausdrückliche und klare Regelung im § 206 Abs. 2Bei der Bestimmung des Paragraph 206, Absatz 2, AußStrG handelt es sich wie bei dem hinsichtlich der Unterzeichnung des Inventars und der Bilanz vergleichbaren Paragraph 41, Absatz eins, HGB um eine materiellrechtliche Formvorschrift und nicht um eine Verfahrensvorschrift. Deshalb liegen bisher für die Jahre 1981 und 1982 noch keine Rechnungsabschlüsse Rudolf CS vor, die der im Außerstreitgesetz vorgesehenen Erledigung unterworfen werden könnten. Wenn das Erstgericht trotz dieser Mängel die Rechnungslegung durch Rudolf C als erbracht angesehen und genehmigt und das Rekursgericht diesen Beschluß bestätigt hat, dann liegt darin im Hinblick auf die ausdrückliche und klare Regelung im Paragraph 206, Absatz 2
AußStrG eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinn des § 16 Abs. 1 AußStrG.AußStrG eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinn des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG.
Dem zulässigen und begründeten außerordentlichen Revisionsrekurs war daher Folge zu geben. Der angefochtene bestätigende Teil der Entscheidung der zweiten Instanz und der dadurch bestätigte Teil des erstgerichtlichen Beschlusses waren aufzuheben und dem Erstgericht in diesem Umfang eine neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens unter Beachtung der entsprechenden Bestimmungen des Außerstreitgesetzes aufzutragen.
Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß die Vermögensentwicklung nur bei Anknüpfung an das zu Beginn der ersten Rechnungsperiode vorhandene Vermögen, das sich aus dem Verlassenschaftsakt nach Ferdinand D ergeben müßte, richtig beurteilt werden kann, und daß auch auf die Verwendung des allfälligen Gewinnes einzugehen sein wird.