Rechtssatz RS0007323
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007323
Geschäftszahl
1Ob48/72; 7Ob108/74; 5Ob587/76; 4Ob567/78; 7Ob785/79; 5Ob756/82; 2Ob594/83; 8Ob541/83 (8Ob542/83); 3Ob530/84; 3Ob515/85; 1Ob677/89; 8Ob240/99y; 8Ob328/99i; 1Ob48/72
Entscheidungsdatum
26.06.2001
Rechtssatz
Die Bedeutung der Nichtigkeit muß für das Zivilprozeßverfahren und das Außerstreitverfahren nicht immer die gleiche sein, da die Verschiedenheit der die beiden Verfahren beherrschenden Grundsätze zu anderen Ergebnissen führen kann. Im außerstreitigen Verfahren kann eine Verletzung des formalen Rechtes unter Umständen auch unbeachtlich bleiben, wenn ungeachtet unterlaufener Verfahrensmängel der angestrebte Rechtsschutz erreicht wurde; die Nichtigkeitsgründe im Verfahren außer Streitsachen sind in diesem Sinne bloß relative, das heißt ihr Einfluß auf die Erledigung der Sache ist in jedem Einzelfall genau abzuwägen. So muß die Verletzung der örtlichen Zuständigkeitsvorschriften nicht Nichtigkeit zur Folge haben.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 48/72
Entscheidungstext OGH 15.03.1972 1 Ob 48/72
Veröff: SZ 45/31
- 7 Ob 108/74
Entscheidungstext OGH 27.06.1974 7 Ob 108/74
nur: Die Bedeutung der Nichtigkeit muß für das Zivilprozeßverfahren und das Außerstreitverfahren nicht immer die gleiche sein, da die Verschiedenheit der die beiden Verfahren beherrschenden Grundsätze zu anderen Ergebnissen führen kann. (T1)
- 5 Ob 587/76
Entscheidungstext OGH 22.06.1976 5 Ob 587/76
Vgl aber; Beisatz: Nichtigkeit eines Abhandlungsverfahrens, das bei dem nach § 105 JN später angerufenen Gericht geführt wird (Erstangerufenes Gericht hat seine Zuständigkeit überdies mit Beschluß bejaht). (T2)
- 4 Ob 567/78
Entscheidungstext OGH 17.10.1978 4 Ob 567/78
Veröff: SZ 51/140
- 7 Ob 785/79
Entscheidungstext OGH 06.12.1979 7 Ob 785/79
nur T1; Veröff: EvBl 1980/78 S 244 = JBl 1981,660 (hiezu krit Bajons, Prozeßentscheidung als Verfahrensverstoß, JBl 1981,628)
- 5 Ob 756/82
Entscheidungstext OGH 23.11.1982 5 Ob 756/82
nur: Im außerstreitigen Verfahren kann eine Verletzung des formalen Rechtes unter Umständen auch unbeachtlich bleiben, wenn ungeachtet unterlaufener Verfahrensmängel der angestrebte Rechtsschutz erreicht wurde; die Nichtigkeitsgründe im Verfahren außer Streitsachen sind in diesem Sinne bloß relative, das heißt ihr Einfluß auf die Erledigung der Sache ist in jedem Einzelfall genau abzuwägen. So muß die Verletzung der örtlichen Zuständigkeitsvorschriften nicht Nichtigkeit zur Folge haben. (T3)
- 2 Ob 594/83
Entscheidungstext OGH 22.11.1983 2 Ob 594/83
Auch; nur T3
- 8 Ob 541/83
Entscheidungstext OGH 24.11.1983 8 Ob 541/83
nur T3; nur: Die Nichtigkeitsgründe im Verfahren außer Streitsachen sind in diesem Sinne bloß relative, das heißt ihr Einfluß auf die Erledigung der Sache ist in jedem Einzelfall genau abzuwägen. (T4)
- 3 Ob 530/84
Entscheidungstext OGH 23.05.1984 3 Ob 530/84
Auch; nur T4; Veröff: NZ 1985,54
- 3 Ob 515/85
Entscheidungstext OGH 24.07.1985 3 Ob 515/85
nur: Die Bedeutung der Nichtigkeit muß für das Zivilprozeßverfahren und das Außerstreitverfahren nicht immer die gleiche sein, da die Verschiedenheit der die beiden Verfahren beherrschenden Grundsätze zu anderen Ergebnissen führen kann. Im außerstreitigen Verfahren kann eine Verletzung des formalen Rechtes unter Umständen auch unbeachtlich bleiben, wenn ungeachtet unterlaufener Verfahrensmängel der angestrebte Rechtsschutz erreicht wurde; die Nichtigkeitsgründe im Verfahren außer Streitsachen sind in diesem Sinne bloß relative, das heißt ihr Einfluß auf die Erledigung der Sache ist in jedem Einzelfall genau abzuwägen. (T5)
- 1 Ob 677/89
Entscheidungstext OGH 15.11.1989 1 Ob 677/89
Auch; nur T3
- 8 Ob 240/99y
Entscheidungstext OGH 21.10.1999 8 Ob 240/99y
Auch; nur T3; Beisatz: Diese Grundsätze für das Außerstreitverfahren gelten auch für das Konkursverfahren. (T6); Veröff: SZ 72/159
- 8 Ob 328/99i
Entscheidungstext OGH 27.01.2000 8 Ob 328/99i
Vgl auch; Beis wie T6
- 1 Ob 48/72
Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob 48/72
nur T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0007323
Dokumentnummer
JJR_19720315_OGH0002_0010OB00048_7200000_001