Aus der Begründung:
Da es sich im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes handelt (JB 60 neu = SZ 27/177), ist der Revisionsrekurs nicht bereits nach § 14 Abs. 2 AußStrG unzulässig. Er ist jedoch gemäß § 16 AußStrG unzulässig.Da es sich im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes handelt (JB 60 neu = SZ 27/177), ist der Revisionsrekurs nicht bereits nach Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG unzulässig. Er ist jedoch gemäß Paragraph 16, AußStrG unzulässig.
Als Nullität im Sinne dieser Gesetzesstelle macht das Jugendamt geltend, zur Entscheidung über den Antrag sei gemäß § 71 JN (i. d. F. des Art. VII Z. 1 KindG, BGBl. 403/1977) das Bezirksgericht St. Johann im Pongau und nicht das Bezirksgericht Radstadt zuständig gewesen, weil es sich um einen Amtsmundel handle und der Antrag erst nach dem Inkrafttreten des KindG eingebracht worden sei.Als Nullität im Sinne dieser Gesetzesstelle macht das Jugendamt geltend, zur Entscheidung über den Antrag sei gemäß Paragraph 71, JN (i. d. F. des Artikel römisch sieben, Ziffer eins, KindG, Bundesgesetzblatt 403 aus 1977,) das Bezirksgericht St. Johann im Pongau und nicht das Bezirksgericht Radstadt zuständig gewesen, weil es sich um einen Amtsmundel handle und der Antrag erst nach dem Inkrafttreten des KindG eingebracht worden sei.
Eine Nullität liegt nicht vor:
Wohl wird der im Außerstreitgesetz nicht näher definierte Begriff der Nullität im Regelfall den Nichtigkeitsgrunden des § 477 ZPO entsprechen (SZ 42/69; RZ 1968, 215 u. v. a.), uneingeschränkt ist dies jedoch nicht der Fall. Die Bedeutung der hier in Betracht kommenden Gerichtsfehler muß nämlich für die beiden Gebiete der bürgerlichen Gerichtsbarkeit nicht immer die gleiche sein, da die Verschiedenheit der die beiden Verfahren beherrschenden Grundsätze zu anderen Ergebnissen führen kann (SZ 29/9). Das ergibt sich schon daraus, daß das Verfahren außer Streitsachen weit weniger streng geregelt ist und im Zivilprozeß ein Gegenstück zu § 2 Abs. 3, 7, 10 AußStrG jedenfalls fehlt. Daß die Verletzung der örtlichen Zuständigkeitsvorschriften im außerstreitigen Verfahren einen Nichtigkeitsgrund abgebe, wurde von der Entscheidung SZ 24/339 ausdrücklich verneint; die gegenteilige Ansicht Faschings (I, 281) wurde auch von der Entscheidung 7 Ob 269/65 ausdrücklich abgelehnt (gegenteiliger Ansicht allerdings SZ 29/9; EvBl. 1959/381 u. a.,Wohl wird der im Außerstreitgesetz nicht näher definierte Begriff der Nullität im Regelfall den Nichtigkeitsgrunden des Paragraph 477, ZPO entsprechen (SZ 42/69; RZ 1968, 215 u. v. a.), uneingeschränkt ist dies jedoch nicht der Fall. Die Bedeutung der hier in Betracht kommenden Gerichtsfehler muß nämlich für die beiden Gebiete der bürgerlichen Gerichtsbarkeit nicht immer die gleiche sein, da die Verschiedenheit der die beiden Verfahren beherrschenden Grundsätze zu anderen Ergebnissen führen kann (SZ 29/9). Das ergibt sich schon daraus, daß das Verfahren außer Streitsachen weit weniger streng geregelt ist und im Zivilprozeß ein Gegenstück zu Paragraph 2, Absatz 3, 7, 10, AußStrG jedenfalls fehlt. Daß die Verletzung der örtlichen Zuständigkeitsvorschriften im außerstreitigen Verfahren einen Nichtigkeitsgrund abgebe, wurde von der Entscheidung SZ 24/339 ausdrücklich verneint; die gegenteilige Ansicht Faschings (römisch eins, 281) wurde auch von der Entscheidung 7 Ob 269/65 ausdrücklich abgelehnt (gegenteiliger Ansicht allerdings SZ 29/9; EvBl. 1959/381 u. a.,
zuletzt etwa - jedoch ohne Auseinandersetzung mit SZ 45/31 = EFSlg.
18 930 - 7 Ob 119/73 = EFSlg. 21 201). Auch Ott,
Rechtsfürsorgeverfahren 216 hält nur die sachliche Unzuständigkeit des Gerichtes für so beachtlich, daß ihre Mißachtung eine Nichtigkeit begrunde. Er lehrt darüber hinaus (212 f.), daß auch eine Verletzung des formalen Rechts zugunsten der zweckmäßig gestalteten materiellen Rechtslage unbeachtlich bleiben und die geschaffene ruhige Situation nicht unvorhergesehenen Störungen ausgesetzt werden soll, wenn ungeachtet unterlaufener Verfahrensmängel der angestrebte Rechtsschutz erreicht wurde. Die Nichtigkeitsgrunde im Verfahren außer Streitsachen sind in diesem Sinne daher auch bloß relative, d. h. der effektive Einfluß des gerügten Gerichtsfehlers auf die Erledigung der Sache ist in jedem Einzelfall genau abzuwägen (SZ 45/ 31 = EFSlg 18 930; 1 Ob 510/77). Daran hält der erkennende Senat fest.
Zur konkreten Frage der örtlichen Unzuständigkeit ist aber noch folgendes zu beachten: Gemäß § 32 Abs. 1 JN, welche Bestimmung für alle Verfahrensarten gilt, hat jedes Gericht die zu seinen Wirkungskreis gehörenden Amtshandlungen innerhalb des ihm zugewiesenen Sprengels selbst vorzunehmen. Diese Bestimmung bildet die gesetzliche Grundlage für die Begrenzung der Gerichtstätigkeit auf die örtlichen Sprengel der Gerichte; sie schafft damit erst die Voraussetzung für die örtliche Zuständigkeitsordnung der Jurisdiktionsnorm und für die Rechtshilfe durch die ersuchten Gerichte (Fasching I, 235). Dieser Grundsatz der Einhaltung der örtlichen Zuständigkeit erfährt jedoch in § 33 JN eine Durchbrechung in den Fällen der Gefahr in Verzug und bei Amtshandlungen an der Grenze des Gerichtssprengels. Hier wird ein Überschreiten der örtlichen Zuständigkeit ausdrücklich geduldet, weil bei obwaltender Gefahr die Interessen der Partei nicht unter dem Prinzip leiden sollen, daß der örtliche Sprengel des Gerichtes eingehalten werden muß (RZ 1976, 243). Weder der Grundsatz des § 32 Abs. 1 JN noch die enge Begrenzung der Ausnahmen nach § 33 JN sind dabei durch verfahrensrechtliche Folgen sanktioniert; eine entgegen den Bestimmungen der §§ 32 Abs. 1 und 33 JN vorgenommene Amtshandlung ist daher auch nicht mit Nichtigkeit bedroht (Fasching I, 237). Folgerichtig erfaßt daher auch der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs. 1 Z. 3 ZPO im Zusammenhalt mit § 104 JN keineswegs die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes, und auch § 44 Abs. 3 JN verfügt ausdrücklich, daß das Gericht, welches seine Unzuständigkeit ausgesprochen hat, ohne einen Überweisungsbeschluß zu fassen, bis zur Rechtskraft jenes Beschlusses alle zur Wahrung öffentlicher Interessen oder zur Sicherung der Parteien oder des Zweckes des Verfahrens nötigen Verfügungen treffen kann. Es sind also unter gewissen Voraussetzungen Verfügungen des unzuständigen Gerichtes sogar noch in einem Zeitpunkt zulässig, in dem die Unzuständigkeit, wenn auch noch nicht rechtskräftig, bereits ausgesprochen ist. § 44 Abs. 1 JN sieht auch nur den Ausspruch der Unzuständigkeit und die Überweisung der Rechtssache an das zuständige Gericht vor, sagt aber keineswegs, daß die bis dahin vom unzuständigen Gericht gefaßten Beschlüsse nichtig seien. Wenn daher auch im Verfahren außer Streitsachen im Gegensatz zum streitigen Verfahren eine Gerichtsstandvereinbarung nicht möglich, gemäß § 44 JN die Unzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen und die Rechtssache an das zuständige Gericht zu überweisen ist, kann im Hinblick auf die dargelegten Grundsätze der Jurisdiktionsnorm und der Zivilprozeßordnung daraus allein noch nicht abgeleitet werden, daß bei bloßer örtlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes die von diesem gefaßten Beschlüsse nichtig wären. Auch § 2 Abs. 2 Z. 1 AußStrG sagt nur, daß das Gericht auch in nichtstreitigen Rechtsangelegenheiten die Grenzen seiner Gerichtsbarkeit nicht überschreiten und allenfalls die Parteien an das zuständige Gericht verweisen soll. Es kommt daher einzig und allein darauf an, ob ungeachtet der Tatsache, daß ein örtlich unzuständiges Gericht eingeschritten ist, der angestrebte Rechtsschutz erreicht wurde bzw. rechtlich geschützte Interessen nicht beeinträchtigt wurden.Zur konkreten Frage der örtlichen Unzuständigkeit ist aber noch folgendes zu beachten: Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, JN, welche Bestimmung für alle Verfahrensarten gilt, hat jedes Gericht die zu seinen Wirkungskreis gehörenden Amtshandlungen innerhalb des ihm zugewiesenen Sprengels selbst vorzunehmen. Diese Bestimmung bildet die gesetzliche Grundlage für die Begrenzung der Gerichtstätigkeit auf die örtlichen Sprengel der Gerichte; sie schafft damit erst die Voraussetzung für die örtliche Zuständigkeitsordnung der Jurisdiktionsnorm und für die Rechtshilfe durch die ersuchten Gerichte (Fasching römisch eins, 235). Dieser Grundsatz der Einhaltung der örtlichen Zuständigkeit erfährt jedoch in Paragraph 33, JN eine Durchbrechung in den Fällen der Gefahr in Verzug und bei Amtshandlungen an der Grenze des Gerichtssprengels. Hier wird ein Überschreiten der örtlichen Zuständigkeit ausdrücklich geduldet, weil bei obwaltender Gefahr die Interessen der Partei nicht unter dem Prinzip leiden sollen, daß der örtliche Sprengel des Gerichtes eingehalten werden muß (RZ 1976, 243). Weder der Grundsatz des Paragraph 32, Absatz eins, JN noch die enge Begrenzung der Ausnahmen nach Paragraph 33, JN sind dabei durch verfahrensrechtliche Folgen sanktioniert; eine entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 32, Absatz eins und 33 JN vorgenommene Amtshandlung ist daher auch nicht mit Nichtigkeit bedroht (Fasching römisch eins, 237). Folgerichtig erfaßt daher auch der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO im Zusammenhalt mit Paragraph 104, JN keineswegs die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes, und auch Paragraph 44, Absatz 3, JN verfügt ausdrücklich, daß das Gericht, welches seine Unzuständigkeit ausgesprochen hat, ohne einen Überweisungsbeschluß zu fassen, bis zur Rechtskraft jenes Beschlusses alle zur Wahrung öffentlicher Interessen oder zur Sicherung der Parteien oder des Zweckes des Verfahrens nötigen Verfügungen treffen kann. Es sind also unter gewissen Voraussetzungen Verfügungen des unzuständigen Gerichtes sogar noch in einem Zeitpunkt zulässig, in dem die Unzuständigkeit, wenn auch noch nicht rechtskräftig, bereits ausgesprochen ist. Paragraph 44, Absatz eins, JN sieht auch nur den Ausspruch der Unzuständigkeit und die Überweisung der Rechtssache an das zuständige Gericht vor, sagt aber keineswegs, daß die bis dahin vom unzuständigen Gericht gefaßten Beschlüsse nichtig seien. Wenn daher auch im Verfahren außer Streitsachen im Gegensatz zum streitigen Verfahren eine Gerichtsstandvereinbarung nicht möglich, gemäß Paragraph 44, JN die Unzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen und die Rechtssache an das zuständige Gericht zu überweisen ist, kann im Hinblick auf die dargelegten Grundsätze der Jurisdiktionsnorm und der Zivilprozeßordnung daraus allein noch nicht abgeleitet werden, daß bei bloßer örtlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes die von diesem gefaßten Beschlüsse nichtig wären. Auch Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG sagt nur, daß das Gericht auch in nichtstreitigen Rechtsangelegenheiten die Grenzen seiner Gerichtsbarkeit nicht überschreiten und allenfalls die Parteien an das zuständige Gericht verweisen soll. Es kommt daher einzig und allein darauf an, ob ungeachtet der Tatsache, daß ein örtlich unzuständiges Gericht eingeschritten ist, der angestrebte Rechtsschutz erreicht wurde bzw. rechtlich geschützte Interessen nicht beeinträchtigt wurden.
Im vorliegenden Fall wurde nun der Antrag von der Revisionsrekurswerberin selbst beim Bezirksgericht Radstadt eingebracht. Da bei keinem anderen Gericht ein Pflegschaftsverfahren anhängig war, bestand weder die Gefahr der Doppelgeleisigkeit (vgl. dazu EvBl. 1959/ 381), noch ist erkennbar, daß hiedurch die Interessen des Pflegebefohlenen oder eines anderen am Verfahren Beteiligten verletzt worden seien. Der Pflegebefohlene war im gesamten Verfahren von der Amtsvormundschaft vertreten. Die Eltern des Kindes wurden durch die Beschlüsse der Untergerichte nicht beschwert, weil die Anträge des Jugendamtes abgewiesen wurden, und auch die mütterlichen Großeltern wurden im Verfahren erster Instanz gehört, so daß auch deren Interessen gewahrt blieben. Im vorliegenden Fall kann daher in der Entscheidung erster Instanz durch ein örtlich unzuständiges Gericht keine Nullität im Sinne des § 16 AußStrG erblickt werden. Ob und welche Bedeutung dem Umstand beigemessen werden könnte, daß auch bei einem Einschreiten des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau in erster Instanz das Landesgericht Salzburg Rekursgericht gewesen wäre, braucht unter diesen Umständen nicht erörtert zu werden.Im vorliegenden Fall wurde nun der Antrag von der Revisionsrekurswerberin selbst beim Bezirksgericht Radstadt eingebracht. Da bei keinem anderen Gericht ein Pflegschaftsverfahren anhängig war, bestand weder die Gefahr der Doppelgeleisigkeit vergleiche dazu EvBl. 1959/ 381), noch ist erkennbar, daß hiedurch die Interessen des Pflegebefohlenen oder eines anderen am Verfahren Beteiligten verletzt worden seien. Der Pflegebefohlene war im gesamten Verfahren von der Amtsvormundschaft vertreten. Die Eltern des Kindes wurden durch die Beschlüsse der Untergerichte nicht beschwert, weil die Anträge des Jugendamtes abgewiesen wurden, und auch die mütterlichen Großeltern wurden im Verfahren erster Instanz gehört, so daß auch deren Interessen gewahrt blieben. Im vorliegenden Fall kann daher in der Entscheidung erster Instanz durch ein örtlich unzuständiges Gericht keine Nullität im Sinne des Paragraph 16, AußStrG erblickt werden. Ob und welche Bedeutung dem Umstand beigemessen werden könnte, daß auch bei einem Einschreiten des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau in erster Instanz das Landesgericht Salzburg Rekursgericht gewesen wäre, braucht unter diesen Umständen nicht erörtert zu werden.
Eine offenbare Gesetzwidrigkeit erblickt das Jugendamt darin, daß das Rekursgericht seinen Antrag mit der Begründung abgewiesen hat, es habe nicht angegeben, welcher Betrag von jedem Elternteil gefordert werde, sondern nur einen Gesamtbetrag genannt. Darüber hinaus sei auch die Annahme offenbar gesetzwidrig, die Mutter leiste durch die einvernehmliche Unterbringung des Kindes bei den Großeltern gemäß § 140 Abs. 2 ABGB ihren Beitrag zum Unterhalt des Kindes.Eine offenbare Gesetzwidrigkeit erblickt das Jugendamt darin, daß das Rekursgericht seinen Antrag mit der Begründung abgewiesen hat, es habe nicht angegeben, welcher Betrag von jedem Elternteil gefordert werde, sondern nur einen Gesamtbetrag genannt. Darüber hinaus sei auch die Annahme offenbar gesetzwidrig, die Mutter leiste durch die einvernehmliche Unterbringung des Kindes bei den Großeltern gemäß Paragraph 140, Absatz 2, ABGB ihren Beitrag zum Unterhalt des Kindes.
Was den zunächst genannten Abweisungsgrund bezüglich beider Elternteile anlangt, so handelt es sich bei der Frage, welchen Inhalt ein Antrag auf Unterhaltsfestsetzung haben muß, um eine verfahrensrechtliche Voraussetzung für die Entscheidung. Die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften kann aber nicht wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit, deren Gegenstand nur materiellrechtliche Unrichtigkeiten sein können, sondern nur wegen Nichtigkeit bekämpft werden (SZ 43/228; SZ 47/105 u. v. a.). Daß aber die Ansicht der Untergerichte zu einer Rechtsverweigerung geführt hätte, kann schon deshalb nicht gesagt werden, weil das Jugendamt seinen Antrag unter Anführung des von jedem Elternteil verlangten Unterhaltes jederzeit - und unter Bedachtnahme auf die neue Zuständigkeitsordnung - wieder einbringen kann.
Im Hinblick darauf, daß dieser auf beide Elternteile zutreffende Abweisungsgrund des Rekursgerichtes nicht bekämpfbar ist, braucht die Frage, ob die Ansicht des Rekursgerichtes, die Mutter leiste im vorliegenden Fall durch die einvernehmliche Unterbringung des Kindes bei den Großeltern ihren Beitrag zum Unterhalt im Sinne des § 140 Abs. 2 ABGB, offenbar gesetzwidrig ist, nicht geprüft zu werden. Die vom Jugendamt im Revisionsrekurs begehrte Feststellung über die Auslegung des § 140 Abs. 2 ABGB kann jedoch im Rahmen der Entscheidung über einen Revisionsrekurs nicht erfolgen, da hier nur zu prüfen ist, ob die Entscheidung der Unterinstanzen gemäß § 16 AußStrG mit Erfolg angefochten werden kann.Im Hinblick darauf, daß dieser auf beide Elternteile zutreffende Abweisungsgrund des Rekursgerichtes nicht bekämpfbar ist, braucht die Frage, ob die Ansicht des Rekursgerichtes, die Mutter leiste im vorliegenden Fall durch die einvernehmliche Unterbringung des Kindes bei den Großeltern ihren Beitrag zum Unterhalt im Sinne des Paragraph 140, Absatz 2, ABGB, offenbar gesetzwidrig ist, nicht geprüft zu werden. Die vom Jugendamt im Revisionsrekurs begehrte Feststellung über die Auslegung des Paragraph 140, Absatz 2, ABGB kann jedoch im Rahmen der Entscheidung über einen Revisionsrekurs nicht erfolgen, da hier nur zu prüfen ist, ob die Entscheidung der Unterinstanzen gemäß Paragraph 16, AußStrG mit Erfolg angefochten werden kann.