Rechtssatz RS0042057
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042057
Entscheidungsdatum
13.08.2002
Rechtssatz
Bei obwaltender Gefahr sollen die Interessen der Partei nicht unter dem Prinzip leiden, daß der örtliche Sprengel des Gerichtes eingehalten werden muß. Weder der Grundsatz des § 32 Abs 1 JN noch die enge Begrenzung der Ausnahmen nach § 33 JN sind dabei durch verfahrensrechtliche Folgen sanktioniert. Eine entgegen den Bestimmungen der §§ 32 Abs 1 und 33 JN vorgenommene Amtshandlung ist daher auch nicht mit Nichtigkeit bedroht.Bei obwaltender Gefahr sollen die Interessen der Partei nicht unter dem Prinzip leiden, daß der örtliche Sprengel des Gerichtes eingehalten werden muß. Weder der Grundsatz des Paragraph 32, Absatz eins, JN noch die enge Begrenzung der Ausnahmen nach Paragraph 33, JN sind dabei durch verfahrensrechtliche Folgen sanktioniert. Eine entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 32, Absatz eins und 33 JN vorgenommene Amtshandlung ist daher auch nicht mit Nichtigkeit bedroht.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 567/78
Entscheidungstext OGH 17.10.1978 4 Ob 567/78
Veröff: SZ 51/140
- 1 Ob 167/02v
Entscheidungstext OGH 13.08.2002 1 Ob 167/02v
Vgl aber; Beisatz: Hier: Ersatzlose Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanz, mit der es einem Sachverständigen die Schätzung von Liegenschaften und Gesellschaftsanteilen im Nebensprengel auftrug. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0042057
Dokumentnummer
JJR_19781017_OGH0002_0040OB00567_7800000_001