Nach der Anordnung des § 71c Abs 1 KO können Beschlüsse des Konkursgerichts, mit denen der Konkurs eröffnet oder der Antrag auf Konkurseröffnung abgewiesen wird, von allen Personen, deren Rechte dadurch berührt werden, angefochten werden. Voraussetzung der Rekurslegitimation ist demnach - nach ständiger Rechtsprechung gilt dies ganz allgemein im Konkursverfahren (SZ 45/106; SZ 62/115; 8 Ob 27/88; 8 Ob 54/89; RdW 1993, 243 ua) -, dass der Rekurswerber in seinem Recht verletzt ist; ein bloß wirtschaftliches Interesse genügt nicht. Demgemäß kommt die Rekurslegitimation hinsichtlich des Eröffnungsbeschlusses grundsätzlich dem Gemeinschuldner und den Gläubigern bescheinigter Konkursforderungen zu (RdW 1993, 243; 8 Ob 15/93). Konkursforderungen sind Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung zustehen (§ 51 Abs 1 KO). Die Glaubhaftmachung (Bescheinigung) hat das gegenüber der Beweisführung im engeren Sinn eingeschränkte Ziel, dem Richter die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit einer Tatsache zu vermitteln; der Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens gilt nicht (ÖBl 1981, 121; 8 Ob 27/88). Dass die hier einschreitende Konkursgläubigerin den Bestand ihrer Forderung ausreichend bescheinigt hat, hat das Rekursgericht ausführlich dargelegt. Diese Ausführungen werden auch von der Gemeinschuldnerin, die als Einzige die Rekurslegitimation der Gläubigerin auch noch im Revisionsrekurs bekämpft, nicht in Zweifel gezogen. Sie vermeint allerdings, dass es der Gläubigerin deswegen an der Berechtigung zur Erhebung des Rekurses gefehlt habe, weil von ihr zu diesem Zeitpunkt die Forderung im Konkursverfahren noch nicht angemeldet worden sei. Es muss hier nicht weiter darauf eingegangen werden, ob tatsächlich in jedem Fall Voraussetzung der Rechtsmittellegitimation auch die Realisierung des Konkursteilnahmeanspruchs durch Anmeldung der Forderung ist, wie dies das Rekursgericht unter Hinweis auf seine Vorentscheidung EvBl 1991/204 meint (zumindest für den Fall der Abweisung des Eröffnungsantrages verneinend: SZ 43/51; 8 Ob 27/88), weil - worauf bereits das Rekursgericht verwiesen hat - die Forderungsanmeldung im Rekurs jedenfalls ausreichend ist (SZ 43/51). Die Rechtsmittellegitimation der hier einschreitenden Konkursgläubigerin ist daher zu bejahen.Nach der Anordnung des Paragraph 71 c, Absatz eins, KO können Beschlüsse des Konkursgerichts, mit denen der Konkurs eröffnet oder der Antrag auf Konkurseröffnung abgewiesen wird, von allen Personen, deren Rechte dadurch berührt werden, angefochten werden. Voraussetzung der Rekurslegitimation ist demnach - nach ständiger Rechtsprechung gilt dies ganz allgemein im Konkursverfahren (SZ 45/106; SZ 62/115; 8 Ob 27/88; 8 Ob 54/89; RdW 1993, 243 ua) -, dass der Rekurswerber in seinem Recht verletzt ist; ein bloß wirtschaftliches Interesse genügt nicht. Demgemäß kommt die Rekurslegitimation hinsichtlich des Eröffnungsbeschlusses grundsätzlich dem Gemeinschuldner und den Gläubigern bescheinigter Konkursforderungen zu (RdW 1993, 243; 8 Ob 15/93). Konkursforderungen sind Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung zustehen (Paragraph 51, Absatz eins, KO). Die Glaubhaftmachung (Bescheinigung) hat das gegenüber der Beweisführung im engeren Sinn eingeschränkte Ziel, dem Richter die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit einer Tatsache zu vermitteln; der Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens gilt nicht (ÖBl 1981, 121; 8 Ob 27/88). Dass die hier einschreitende Konkursgläubigerin den Bestand ihrer Forderung ausreichend bescheinigt hat, hat das Rekursgericht ausführlich dargelegt. Diese Ausführungen werden auch von der Gemeinschuldnerin, die als Einzige die Rekurslegitimation der Gläubigerin auch noch im Revisionsrekurs bekämpft, nicht in Zweifel gezogen. Sie vermeint allerdings, dass es der Gläubigerin deswegen an der Berechtigung zur Erhebung des Rekurses gefehlt habe, weil von ihr zu diesem Zeitpunkt die Forderung im Konkursverfahren noch nicht angemeldet worden sei. Es muss hier nicht weiter darauf eingegangen werden, ob tatsächlich in jedem Fall Voraussetzung der Rechtsmittellegitimation auch die Realisierung des Konkursteilnahmeanspruchs durch Anmeldung der Forderung ist, wie dies das Rekursgericht unter Hinweis auf seine Vorentscheidung EvBl 1991/204 meint (zumindest für den Fall der Abweisung des Eröffnungsantrages verneinend: SZ 43/51; 8 Ob 27/88), weil - worauf bereits das Rekursgericht verwiesen hat - die Forderungsanmeldung im Rekurs jedenfalls ausreichend ist (SZ 43/51). Die Rechtsmittellegitimation der hier einschreitenden Konkursgläubigerin ist daher zu bejahen.
Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist nur mehr die Frage der gemäß §§ 171 KO, 44 Abs 1 JN in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen und somit auch aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels wahrzunehmenden örtlichen Unzuständigkeit des Erstgerichts und der sich daraus ergebenden Folgen. Gemäß § 63 Abs 1 KO ist für das Konkursverfahren der Gerichtshof erster Instanz (Konkursgericht) zuständig, in dessen Sprengel der Gemeinschuldner sein Unternehmen betreibt oder mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der bereits vor dem Inkrafttreten des IRÄG 1982 im § 63 Abs 1 KO enthaltene Ausdruck "sein Unternehmen betreibt" wurde von Lehre und Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass unter "Betriebsort" jener Ort zu verstehen ist, von dem aus das Unternehmen geleitet wird, nicht also zB der bloße Standort der Fabrik (Bartsch/Pollak II 52; I 328; Petschek/Reimer/Schiemer 14; 7 Nd 18/57). Die Leitung des Unternehmens vom Ausland her führte demgemäß zur Verneinung dieses Gerichtsstandes (Bartsch/Pollak II 52; Petschek/Reimer/Schiemer 15). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber des IRÄG 1982 einen anderen Sinngehalt des im § 63 Abs 1 KO neuerlich verwendeten Ausdrucks "betreibt" zugrundegelegt hätte, ergeben sich aus den Gesetzesbeilagen nicht (3 BlgNR 15. GP 48 f; 1147 BlgNR 15. GP Zif 19). Demgemäß wird der "Betriebsort" weiterhin von Kriterien der "Leitung" des Unternehmens her bestimmt (RdW 1990, 256). Besteht ein Betriebsort im dargestellten Sinne, muss in Anbetracht der im § 63 Abs 1 letzter Halbsatz KO angeordneten Subsidiarität nicht näher untersucht werden, ob der registermäßige Sitz des Unternehmens im Wege der Bestimmungen der §§ 66 Abs 1, 75 Abs 1 JN für die Zuständigkeitsbestimmung irgendeine Bedeutung erlangen könnte (offenbar verneinend RdW 1990, 256).Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist nur mehr die Frage der gemäß Paragraphen 171, KO, 44 Absatz eins, JN in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen und somit auch aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels wahrzunehmenden örtlichen Unzuständigkeit des Erstgerichts und der sich daraus ergebenden Folgen. Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, KO ist für das Konkursverfahren der Gerichtshof erster Instanz (Konkursgericht) zuständig, in dessen Sprengel der Gemeinschuldner sein Unternehmen betreibt oder mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der bereits vor dem Inkrafttreten des IRÄG 1982 im Paragraph 63, Absatz eins, KO enthaltene Ausdruck "sein Unternehmen betreibt" wurde von Lehre und Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass unter "Betriebsort" jener Ort zu verstehen ist, von dem aus das Unternehmen geleitet wird, nicht also zB der bloße Standort der Fabrik (Bartsch/Pollak römisch zwei 52; römisch eins 328; Petschek/Reimer/Schiemer 14; 7 Nd 18/57). Die Leitung des Unternehmens vom Ausland her führte demgemäß zur Verneinung dieses Gerichtsstandes (Bartsch/Pollak römisch zwei 52; Petschek/Reimer/Schiemer 15). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber des IRÄG 1982 einen anderen Sinngehalt des im Paragraph 63, Absatz eins, KO neuerlich verwendeten Ausdrucks "betreibt" zugrundegelegt hätte, ergeben sich aus den Gesetzesbeilagen nicht (3 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 48 f; 1147 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode Zif 19). Demgemäß wird der "Betriebsort" weiterhin von Kriterien der "Leitung" des Unternehmens her bestimmt (RdW 1990, 256). Besteht ein Betriebsort im dargestellten Sinne, muss in Anbetracht der im Paragraph 63, Absatz eins, letzter Halbsatz KO angeordneten Subsidiarität nicht näher untersucht werden, ob der registermäßige Sitz des Unternehmens im Wege der Bestimmungen der Paragraphen 66, Absatz eins, 75, Absatz eins, JN für die Zuständigkeitsbestimmung irgendeine Bedeutung erlangen könnte (offenbar verneinend RdW 1990, 256).
Vergleicht man die Bestimmung des § 75 Abs 1 JN mit jener des § 63 Abs 1 KO, zeigt sich, dass den praktischen Bedürfnissen des Konkursverfahrens Rechnung tragend im § 63 Abs 1 KO die Zuständigkeitsbestimmung nach den tatsächlichen Verhältnissen im Vordergrund steht, während gemäß § 75 Abs 1 JN rein formelle Gegebenheiten wie gesetzliche Bestimmungen, Satzung, Statut oder Vertrag primär zuständigkeitsbestimmend wirken (Mayr in Rechberger ZPO, Rz 1 zu § 75 JN). Nur sekundär wird mit dem letzten Satz des § 75 Abs 1 JN auf die tatsächlichen Verhältnisse, nämlich darauf abgestellt, dass als Sitz des Unternehmens im Zweifel jener Ort zu gelten habe, wo die Verwaltung geführt wird (vgl GesRZ 1980, 219; GesRZ 1982, 53). Gemäß Art 53 LGVÜ sowie dem gleichlautenden Art 53 EuGVÜ hat das Gericht bei der Entscheidung darüber, wo sich der Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen befindet, die Vorschriften seines Internationalen Privatrechts anzuwenden. § 10 IPRG normiert als Personalstatut einer juristischen Person oder einer sonstigen Personen- oder Vermögensverbindung die Träger von Rechten und Pflichten sein kann, das Recht des Staates, in dem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz seiner Hauptverwaltung hat. Betrachtet man nun diese beiden jeweils auf die konkreten Verhältnisse abstellenden Bestimmungen sowie die unter derselben Prämisse stehende Zuständigkeitsvorschrift der Konkursordnung, verbietet es sich, die konkursrechtliche Zuständigkeitsanknüpfung nur nach jenem Ort vorzunehmen, von welchem aus der Geschäftsführer unter Ausnutzung moderner Telekommunikationstechnik behauptet, seine Anweisungen zu erteilen. Um von einer zuständigkeitsbegründenden Leitung des Unternehmens sprechen zu können, bedarf es vielmehr einer jeweils von der Betriebsgröße abhängigen Mindestausstattung. Der Zweck der Zuständigkeitsnorm gebietet es, Gegebenheiten zu fordern, die dem zuständigen Konkursgericht bzw dem von ihm bestellten Masseverwalter die Möglichkeit geben, sich rasch einen Überblick über die Unternehmenssituation zu verschaffen. Ist es zudem - wie im vorliegenden Fall - erforderlich, dass der Geschäftsführer in nicht unerheblichem Maß (hier: rund vier Stunden täglich) im Betriebsgebäude, wo sich die gesamte Verwaltung und auch sein Büro befindet, anwesend ist, um unter anderem persönliche Besprechungen mit den Abteilungsleitern abzuhalten, dann ist diese Tätigkeit als eine solche der täglich erforderlichen faktischen Leitung des Unternehmens und damit als zuständigkeitsbegründend zu sehen. Die vom Geschäftsführer an seinem Wohnsitz entfaltete Tätigkeit muss demgegenüber zurücktreten, weil das bloße Entwickeln von Unternehmensstrategien sowie fallweise telefonische Kontaktaufnahmen oder Anordnungen jedenfalls für die Annahme, das Unternehmen werde vom Wohnsitz des Geschäftsführers aus betrieben, d.h. im Sinne effizienter Verwaltung geleitet, nicht ausreicht. Das Gericht zweiter Instanz hat daher zu Recht gemäß § 171 KO, § 44 Abs 1 JN die Unzuständigkeit des Erstgerichts ausgesprochen und die Konkurssache dem unstrittig zuständigen Landesgericht Steyr überwiesen.Vergleicht man die Bestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, JN mit jener des Paragraph 63, Absatz eins, KO, zeigt sich, dass den praktischen Bedürfnissen des Konkursverfahrens Rechnung tragend im Paragraph 63, Absatz eins, KO die Zuständigkeitsbestimmung nach den tatsächlichen Verhältnissen im Vordergrund steht, während gemäß Paragraph 75, Absatz eins, JN rein formelle Gegebenheiten wie gesetzliche Bestimmungen, Satzung, Statut oder Vertrag primär zuständigkeitsbestimmend wirken (Mayr in Rechberger ZPO, Rz 1 zu Paragraph 75, JN). Nur sekundär wird mit dem letzten Satz des Paragraph 75, Absatz eins, JN auf die tatsächlichen Verhältnisse, nämlich darauf abgestellt, dass als Sitz des Unternehmens im Zweifel jener Ort zu gelten habe, wo die Verwaltung geführt wird vergleiche GesRZ 1980, 219; GesRZ 1982, 53). Gemäß Artikel 53, LGVÜ sowie dem gleichlautenden Artikel 53, EuGVÜ hat das Gericht bei der Entscheidung darüber, wo sich der Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen befindet, die Vorschriften seines Internationalen Privatrechts anzuwenden. Paragraph 10, IPRG normiert als Personalstatut einer juristischen Person oder einer sonstigen Personen- oder Vermögensverbindung die Träger von Rechten und Pflichten sein kann, das Recht des Staates, in dem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz seiner Hauptverwaltung hat. Betrachtet man nun diese beiden jeweils auf die konkreten Verhältnisse abstellenden Bestimmungen sowie die unter derselben Prämisse stehende Zuständigkeitsvorschrift der Konkursordnung, verbietet es sich, die konkursrechtliche Zuständigkeitsanknüpfung nur nach jenem Ort vorzunehmen, von welchem aus der Geschäftsführer unter Ausnutzung moderner Telekommunikationstechnik behauptet, seine Anweisungen zu erteilen. Um von einer zuständigkeitsbegründenden Leitung des Unternehmens sprechen zu können, bedarf es vielmehr einer jeweils von der Betriebsgröße abhängigen Mindestausstattung. Der Zweck der Zuständigkeitsnorm gebietet es, Gegebenheiten zu fordern, die dem zuständigen Konkursgericht bzw dem von ihm bestellten Masseverwalter die Möglichkeit geben, sich rasch einen Überblick über die Unternehmenssituation zu verschaffen. Ist es zudem - wie im vorliegenden Fall - erforderlich, dass der Geschäftsführer in nicht unerheblichem Maß (hier: rund vier Stunden täglich) im Betriebsgebäude, wo sich die gesamte Verwaltung und auch sein Büro befindet, anwesend ist, um unter anderem persönliche Besprechungen mit den Abteilungsleitern abzuhalten, dann ist diese Tätigkeit als eine solche der täglich erforderlichen faktischen Leitung des Unternehmens und damit als zuständigkeitsbegründend zu sehen. Die vom Geschäftsführer an seinem Wohnsitz entfaltete Tätigkeit muss demgegenüber zurücktreten, weil das bloße Entwickeln von Unternehmensstrategien sowie fallweise telefonische Kontaktaufnahmen oder Anordnungen jedenfalls für die Annahme, das Unternehmen werde vom Wohnsitz des Geschäftsführers aus betrieben, d.h. im Sinne effizienter Verwaltung geleitet, nicht ausreicht. Das Gericht zweiter Instanz hat daher zu Recht gemäß Paragraph 171, KO, Paragraph 44, Absatz eins, JN die Unzuständigkeit des Erstgerichts ausgesprochen und die Konkurssache dem unstrittig zuständigen Landesgericht Steyr überwiesen.
Das Rekursgericht zitiert Mayr in Rechberger, ZPO § 44 JN Rz 1, wonach eine (sachliche oder örtliche) Unzuständigkeit einen Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 3 ZPO bilde. Diese Rechtsansicht ist allerdings nicht für alle Verfahren, in denen gemäß § 41 Abs 3 JN die Zuständigkeitsprüfung von Amts wegen vorzunehmen ist, in gleichem Maße zutreffend. In der von Mayr zitierten Belegstelle SZ 55/178 wurde der vom örtlich unzuständigen Exekutionsgericht bewilligte Strafvollzug auf Grund eines Unterlassungstitels ohne weitere Begründung als nichtig im Sinne der genannten Gesetzesstelle aufgehoben. Diese Rechtsprechung wurde in der Folge - soweit überblickbar - für den Bereich des Exekutionsrechts (ausgenommen einstweilige Verfügungen) lückenlos beibehalten (SZ 70/76; 3 Ob 357/97i; 3 Ob 393/97h; 3 Ob 63/99g ua). Begründend wurde dem Nichtigkeitsausspruch nunmehr beigefügt, dass gerade deshalb, weil die Hereinbringungsexekution dem titulierten Rechtsanspruch des betreibenden Gläubigers in einem förmlichen Verfahren zum Durchbruch verhelfen solle, die für das gesamte gewählte Exekutionsverfahren bindende von einem unzuständigen Gericht erlassene Exekutionsbewilligung nicht mit einer vom unzuständigen Gericht erlassenen Provisorialmaßnahme im Rahmen eines Sicherungsverfahrens verglichen werden könne, für welche die Rechtsprechung die Nichtigkeitssanktion verneine, weil dort nur eine vorläufige Sicherung eines bescheinigten aber erst in einem ordentlichen Verfahren zu prüfenden Anspruchs Verfahrensgegenstand sei (3 Ob 63/99g). Während im Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach ebenso gesicherter Rechtsprechung die Unzuständigkeit des Gerichts nicht die Nichtigkeit der Entscheidung zur Folge hat (SZ 25/309; SZ 47/109; JBl 1983, 652; 2 Ob 330/97m), ist die Judikatur betreffend das Außerstreitverfahren nicht völlig einheitlich. Bei weitem überwiegend wird jedoch der Standpunkt vertreten, dass die örtliche Unzuständigkeit des Erstgerichtes im Außerstreitverfahren keine Nichtigkeit begründe (SZ 24/339; SZ 45/31; SZ 51/140; EvBl 1980/78). In der jüngeren und nunmehr - soweit überblickbar einheitlichen - Rechtsprechung wurde der Standpunkt vertreten, eine Nichtigkeit könne im Verfahren Außerstreitsachen in einer Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nur dann erblickt werden, wenn sich dieser Gerichtsfehler auf die Erledigung der Sache durch Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen ausgewirkt habe (3 Ob 632/81; 5 Ob 756/82; 2 Ob 594/83; 7 Ob 547/86; 1 Ob 677/89). Das Konkursverfahren ist mit dem Exekutionsverfahren und der in den zitierten Entscheidungen hervorgehobenen besonderen Förmlichkeit desselben geradezu nicht vergleichbar, ist es doch gekennzeichnet durch eine Vielzahl beteiligter Personen mit jeweils verschiedenen oft widerstreitenden Interessen sowie sehr weitgehenden Auswirkungen der Konkurseröffnung und des Erfordernisses der Anpassung an faktische Gegebenheiten und der Berücksichtigung weitestgehend wirtschaftlich bestimmter Überlegungen. Diese Verfahrensbesonderheiten hat der erkennende Senat in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt hervorgehoben, so etwa bei Beurteilung der Rekurslegitimation von Konkursgläubigern im Verwertungsverfahren (vgl SZ 69/124 mwH). Das Konkursverfahren ist eher dem Außerstreitverfahren vergleichbar und weist zudem insgesamt den Charakter eines Sicherungsverfahrens auf. In beiden Verfahrensarten wird aber - wie dargestellt - von der Rechtsprechung Nichtigkeit von Verfahrenshandlungen eines örtlich unzuständigen Erstgerichts nicht oder nur sehr zurückhaltend angenommen. Dies muss auch für das Konkursverfahren gelten, weil nur so die Verfahrenszwecke ausreichend gewährleistet werden können (vgl § 44 Abs 3 JN). Es hat daher auch für das Insolvenzverfahren der Grundsatz zu gelten, dass die Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich Nichtigkeit nicht begründen kann. Dass sich der Gerichtsfehler unmittelbar auf die Erledigung der Sache durch Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen ausgewirkt hätte, wird in den Rechtsmitteln nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.Das Rekursgericht zitiert Mayr in Rechberger, ZPO Paragraph 44, JN Rz 1, wonach eine (sachliche oder örtliche) Unzuständigkeit einen Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO bilde. Diese Rechtsansicht ist allerdings nicht für alle Verfahren, in denen gemäß Paragraph 41, Absatz 3, JN die Zuständigkeitsprüfung von Amts wegen vorzunehmen ist, in gleichem Maße zutreffend. In der von Mayr zitierten Belegstelle SZ 55/178 wurde der vom örtlich unzuständigen Exekutionsgericht bewilligte Strafvollzug auf Grund eines Unterlassungstitels ohne weitere Begründung als nichtig im Sinne der genannten Gesetzesstelle aufgehoben. Diese Rechtsprechung wurde in der Folge - soweit überblickbar - für den Bereich des Exekutionsrechts (ausgenommen einstweilige Verfügungen) lückenlos beibehalten (SZ 70/76; 3 Ob 357/97i; 3 Ob 393/97h; 3 Ob 63/99g ua). Begründend wurde dem Nichtigkeitsausspruch nunmehr beigefügt, dass gerade deshalb, weil die Hereinbringungsexekution dem titulierten Rechtsanspruch des betreibenden Gläubigers in einem förmlichen Verfahren zum Durchbruch verhelfen solle, die für das gesamte gewählte Exekutionsverfahren bindende von einem unzuständigen Gericht erlassene Exekutionsbewilligung nicht mit einer vom unzuständigen Gericht erlassenen Provisorialmaßnahme im Rahmen eines Sicherungsverfahrens verglichen werden könne, für welche die Rechtsprechung die Nichtigkeitssanktion verneine, weil dort nur eine vorläufige Sicherung eines bescheinigten aber erst in einem ordentlichen Verfahren zu prüfenden Anspruchs Verfahrensgegenstand sei (3 Ob 63/99g). Während im Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach ebenso gesicherter Rechtsprechung die Unzuständigkeit des Gerichts nicht die Nichtigkeit der Entscheidung zur Folge hat (SZ 25/309; SZ 47/109; JBl 1983, 652; 2 Ob 330/97m), ist die Judikatur betreffend das Außerstreitverfahren nicht völlig einheitlich. Bei weitem überwiegend wird jedoch der Standpunkt vertreten, dass die örtliche Unzuständigkeit des Erstgerichtes im Außerstreitverfahren keine Nichtigkeit begründe (SZ 24/339; SZ 45/31; SZ 51/140; EvBl 1980/78). In der jüngeren und nunmehr - soweit überblickbar einheitlichen - Rechtsprechung wurde der Standpunkt vertreten, eine Nichtigkeit könne im Verfahren Außerstreitsachen in einer Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nur dann erblickt werden, wenn sich dieser Gerichtsfehler auf die Erledigung der Sache durch Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen ausgewirkt habe (3 Ob 632/81; 5 Ob 756/82; 2 Ob 594/83; 7 Ob 547/86; 1 Ob 677/89). Das Konkursverfahren ist mit dem Exekutionsverfahren und der in den zitierten Entscheidungen hervorgehobenen besonderen Förmlichkeit desselben geradezu nicht vergleichbar, ist es doch gekennzeichnet durch eine Vielzahl beteiligter Personen mit jeweils verschiedenen oft widerstreitenden Interessen sowie sehr weitgehenden Auswirkungen der Konkurseröffnung und des Erfordernisses der Anpassung an faktische Gegebenheiten und der Berücksichtigung weitestgehend wirtschaftlich bestimmter Überlegungen. Diese Verfahrensbesonderheiten hat der erkennende Senat in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt hervorgehoben, so etwa bei Beurteilung der Rekurslegitimation von Konkursgläubigern im Verwertungsverfahren vergleiche SZ 69/124 mwH). Das Konkursverfahren ist eher dem Außerstreitverfahren vergleichbar und weist zudem insgesamt den Charakter eines Sicherungsverfahrens auf. In beiden Verfahrensarten wird aber - wie dargestellt - von der Rechtsprechung Nichtigkeit von Verfahrenshandlungen eines örtlich unzuständigen Erstgerichts nicht oder nur sehr zurückhaltend angenommen. Dies muss auch für das Konkursverfahren gelten, weil nur so die Verfahrenszwecke ausreichend gewährleistet werden können vergleiche Paragraph 44, Absatz 3, JN). Es hat daher auch für das Insolvenzverfahren der Grundsatz zu gelten, dass die Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich Nichtigkeit nicht begründen kann. Dass sich der Gerichtsfehler unmittelbar auf die Erledigung der Sache durch Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen ausgewirkt hätte, wird in den Rechtsmitteln nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Während somit dem Revisionsrekurs der Konkursgläubigerin ein Erfolg zu versagen ist, ist in Stattgebung des Revisionsrekurses des Masseverwalters und teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses der Gemeinschuldnerin der angefochtene Beschluss durch ersatzlose Behebung des die Nichtigkeit betreffenden Ausspruches abzuändern.
Das Rekursgericht wird im fortgesetzten Verfahren über den in Anbetracht seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht im Ergebnis zurückgewiesenen Rekurs der Konkursgläubigerin gegen den Beschluss ON 9 zu entscheiden haben.