Rechtssatz RS0112594
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112594
Entscheidungsdatum
21.10.1999
Rechtssatz
Um von einer zuständigkeitsbegründenden Leitung des Unternehmens sprechen zu können, bedarf es einer jeweils von der Betriebsgröße abhängigen Mindestausstattung. Der Zweck der Zuständigkeitsnorm gebietet es, Gegebenheiten zu fordern, die dem zuständigen Konkursgericht beziehungsweise dem von ihm bestellten Masseverwalter die Möglichkeit geben, sich rasch einen Überblick über die Unternehmenssituation zu verschaffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112594
Dokumentnummer
JJR_19991021_OGH0002_0080OB00240_99Y0000_001