Rechtssatz RS0051684
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051684
Entscheidungsdatum
26.08.2004
Rechtssatz
Für das Ausgleichsverfahren ist in erster Linie jener Gerichtshof zuständig, in dessen Sprengel der Schuldner sein Unternehmen betreibt, also der Ort, der den Mittelpunkt der wirtschaftlichen Beziehungen des Schuldners bildet.
Entscheidungstexte
- 7 Nd 18/57
Entscheidungstext OGH 13.02.1957 7 Nd 18/57
- 8 Ob 54/89
Entscheidungstext OGH 18.01.1990 8 Ob 54/89
Beisatz: Unter "Betriebsort" ist jener Ort zu verstehen, von dem aus das Unternehmen geleitet wird, nicht also zB der bloße Standort der Fabrik. Die Leitung des Unternehmens vom Ausland her führt demgemäß zur Verneinung dieses Gerichtsstandes. (T1) Veröff: RdW 1990,256
- 8 Ob 240/99y
Entscheidungstext OGH 21.10.1999 8 Ob 240/99y
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Besteht ein Betriebsort, muss in Anbetracht der im § 63 Abs 1 letzter Halbsatz KO angeordneten Subsidiarität nicht näher untersucht werden, ob der registermäßige Sitz des Unternehmens im Wege der Bestimmungen der §§ 66 Abs 1, 75 Abs 1 JN für die Zuständigkeitsbestimmung irgendeine Bedeutung erlangen könnte (offenbar verneinend RdW 1990, 256). (T2); Veröff: SZ 72/159
- 8 Nd 2/00
Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 Nd 2/00
Beisatz: Hier: Konkurs. (T3)
- 8 Nc 35/04w
Entscheidungstext OGH 26.08.2004 8 Nc 35/04w
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Unter "Betriebsort" ist jener Ort zu verstehen, von dem aus das Unternehmen geleitet wird, nicht also zB der bloße Standort der Fabrik. (T4); Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0051684
Dokumentnummer
JJR_19570213_OGH0002_0070ND00018_5700000_001