Hiezu ist zu erwägen:
Die in den Sprengeln verschiedener Oberlandesgerichte gelegenen Landesgerichte haben jeweils rechtskräftig ihre Unzuständigkeit ausgesprochen, sodass die Voraussetzungen des § 47 JN für die Entscheidung des Kompentenzkonflikts durch den Obersten Gerichtshof gegeben sind.Die in den Sprengeln verschiedener Oberlandesgerichte gelegenen Landesgerichte haben jeweils rechtskräftig ihre Unzuständigkeit ausgesprochen, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 47, JN für die Entscheidung des Kompentenzkonflikts durch den Obersten Gerichtshof gegeben sind.
Gemäß § 63 Abs 1 KO ist für das Konkursverfahren primär der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel der Gemeinschuldner sein Unternehmen betreibt (vgl RdW 1990, 256). Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung RdW 2000, 354 ausgesprochen hat, liegt der Zweck dieser Zuständigkeitsnorm unter anderem darin, dem zuständigen Konkursgericht bzw dem von ihm bestellten Masseverwalter die Möglichkeit zu geben, sich rasch einen Überblick über die Unternehmenssituation zu verschaffen.Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, KO ist für das Konkursverfahren primär der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel der Gemeinschuldner sein Unternehmen betreibt vergleiche , RdW 1990, 256). Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung RdW 2000, 354 ausgesprochen hat, liegt der Zweck dieser Zuständigkeitsnorm unter anderem darin, dem zuständigen Konkursgericht bzw dem von ihm bestellten Masseverwalter die Möglichkeit zu geben, sich rasch einen Überblick über die Unternehmenssituation zu verschaffen.
Nach den vom Vorlagegericht gepflogenen Erhebungen steht fest, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Antragstellung sein Unternehmen in G*****, somit im Sprengel des Landesgerichts Klagenfurt betrieb, sodass dieses Gericht zur Entscheidung zuständig ist. Der erkennende Senat übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass eine Rechtsprechung besteht, auch ein unrichtiger, aber in Rechtskraft erwachsener Überweisungsbeschluss habe Bindungswirkung. Der Umstand, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übertragung der Rechtssache gefehlt hätten, könne bei der Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt nicht berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber habe in Kauf genommen, dass allenfalls auch ein an sich unzuständiges Gericht durch eine unrichtige Entscheidung gebunden werde (RIS-Justiz RS0046135; RS0046391). Diese in verschiedenen Verfahrensarten nach den jeweils dort gelegenen gesetzlichen Bestimmungen ergangenen Entscheidungen sind hier nicht generell zu untersuchen, weil ausschließlich auf die Besonderheiten des Konkursverfahrens abzustellen ist. Für dieses Verfahren ist aber aus der eingangs dargestellten Zuständigkeitsnorm des § 63 Abs 1 KO ohne weiteres abzuleiten, dass der Gesetzgeber gerade der für die effektive und rasche Abwicklung des Konkursverfahrens bedeutsamen Nähe des Konkursgerichts zum Betriebsort besonderes Gewicht beigemessen hat, sodass nicht gesagt werden kann, er habe aus Gründen - der dann wohl nicht gegebenen - Verfahrensökonomie, die Bindung eines möglicherweise weit entfernten unzuständigen Gerichts an einen unrichtigen Überweisungsbeschluss in Kauf nehmen wollen.Nach den vom Vorlagegericht gepflogenen Erhebungen steht fest, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Antragstellung sein Unternehmen in G*****, somit im Sprengel des Landesgerichts Klagenfurt betrieb, sodass dieses Gericht zur Entscheidung zuständig ist. Der erkennende Senat übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass eine Rechtsprechung besteht, auch ein unrichtiger, aber in Rechtskraft erwachsener Überweisungsbeschluss habe Bindungswirkung. Der Umstand, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übertragung der Rechtssache gefehlt hätten, könne bei der Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt nicht berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber habe in Kauf genommen, dass allenfalls auch ein an sich unzuständiges Gericht durch eine unrichtige Entscheidung gebunden werde (RIS-Justiz RS0046135; RS0046391). Diese in verschiedenen Verfahrensarten nach den jeweils dort gelegenen gesetzlichen Bestimmungen ergangenen Entscheidungen sind hier nicht generell zu untersuchen, weil ausschließlich auf die Besonderheiten des Konkursverfahrens abzustellen ist. Für dieses Verfahren ist aber aus der eingangs dargestellten Zuständigkeitsnorm des Paragraph 63, Absatz eins, KO ohne weiteres abzuleiten, dass der Gesetzgeber gerade der für die effektive und rasche Abwicklung des Konkursverfahrens bedeutsamen Nähe des Konkursgerichts zum Betriebsort besonderes Gewicht beigemessen hat, sodass nicht gesagt werden kann, er habe aus Gründen - der dann wohl nicht gegebenen - Verfahrensökonomie, die Bindung eines möglicherweise weit entfernten unzuständigen Gerichts an einen unrichtigen Überweisungsbeschluss in Kauf nehmen wollen.
Wie der erkennende Senat bereits in seinen Entscheidungen 8 Nd 3/96 und 8 Nd 4/96 ausgesprochen hat, ist gemäß § 46 Abs 1 JN nur die die sachliche Zuständigkeit betreffende rechtskräftige Unzuständigkeitsentscheidung bindend, während - zumindest im Konkursverfahren - ein rechtskräftiger Beschluss auch des überweisenden Gerichts über die örtliche Unzuständigkeit dessen Überprüfung im Rahmen der Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts nicht hindert. Diese Rechtsansicht findet ihre Stütze auch in § 47 Abs 4 JN, wonach das zur Entscheidung berufene höhere Gericht alle Verfügungen treffen kann, welche sich in der Zwischenzeit zur Wahrung unter anderem auch des Zweckes des Verfahrens nötig erweisen. Der von der Rechtsprechung gezogene Schluss, es sei mit der Entscheidung der Unzuständigkeitsbeschluss des als zuständig erkannten Gerichts aufzuheben (vgl Mayr aaO, Rz 4 zu § 47 JN) kann daher zumindest dort, wo andernfalls der Verfahrenszweck beeinträchtigt würde, nicht in dem eingeschränkten Sinn der weiter oben dargestellten Rechtsprechung verstanden werden.Wie der erkennende Senat bereits in seinen Entscheidungen 8 Nd 3/96 und 8 Nd 4/96 ausgesprochen hat, ist gemäß Paragraph 46, Absatz eins, JN nur die die sachliche Zuständigkeit betreffende rechtskräftige Unzuständigkeitsentscheidung bindend, während - zumindest im Konkursverfahren - ein rechtskräftiger Beschluss auch des überweisenden Gerichts über die örtliche Unzuständigkeit dessen Überprüfung im Rahmen der Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts nicht hindert. Diese Rechtsansicht findet ihre Stütze auch in Paragraph 47, Absatz 4, JN, wonach das zur Entscheidung berufene höhere Gericht alle Verfügungen treffen kann, welche sich in der Zwischenzeit zur Wahrung unter anderem auch des Zweckes des Verfahrens nötig erweisen. Der von der Rechtsprechung gezogene Schluss, es sei mit der Entscheidung der Unzuständigkeitsbeschluss des als zuständig erkannten Gerichts aufzuheben vergleiche Mayr aaO, Rz 4 zu Paragraph 47, JN) kann daher zumindest dort, wo andernfalls der Verfahrenszweck beeinträchtigt würde, nicht in dem eingeschränkten Sinn der weiter oben dargestellten Rechtsprechung verstanden werden.
Die gegenteilige in den Entscheidungen 8 Nd 2/95 und 8 Nd 6/95 vertretene Rechtsauffassung kann aus den dargestellten Erwägungen nicht aufrecht erhalten werden.