Die Entscheidung des Landesgerichtes Wiener Neustadt über die sachliche Zuständigkeit ist gemäß § 46 Abs 1 JN bindend (8 Ob 19/95 = ZIK 1996, 63), sodaß nur die Frage der örtlichen Zuständigkeit zu behandeln ist. Das Bezirksgericht Mürzzuschlag und das Bezirksgericht Gloggnitz, von welchen jeweils der Instanzenzug zu verschiedenen Oberlandesgerichten führt, haben rechtskräftig ihre Unzuständigkeit ausgesprochen. Die Voraussetzungen zur Entscheidung über den infolge Anzeige des Bezirksgerichtes Gloggnitz dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Kompetenzkonflikt sind daher gegeben (§ 47 Abs 2 JN).Die Entscheidung des Landesgerichtes Wiener Neustadt über die sachliche Zuständigkeit ist gemäß Paragraph 46, Absatz eins, JN bindend (8 Ob 19/95 = ZIK 1996, 63), sodaß nur die Frage der örtlichen Zuständigkeit zu behandeln ist. Das Bezirksgericht Mürzzuschlag und das Bezirksgericht Gloggnitz, von welchen jeweils der Instanzenzug zu verschiedenen Oberlandesgerichten führt, haben rechtskräftig ihre Unzuständigkeit ausgesprochen. Die Voraussetzungen zur Entscheidung über den infolge Anzeige des Bezirksgerichtes Gloggnitz dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Kompetenzkonflikt sind daher gegeben (Paragraph 47, Absatz 2, JN).
Gemäß § 182 KO iVm § 63 KO ist für das Konkurs- und Schuldenregulierungsverfahren (§§ 181 ff KO) jenes Bezirksgericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Gemeinschuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Mit dieser Norm knüpft das Gesetz die Zuständigkeit an den tatsächlichen Schwerpunkt der Lebensführung einer Person (3 BlgNR 15.GP 48 f) an (8 Ob 54/89 = RdW 1990, 256). Wenngleich der gewöhnliche Aufenthalt nur durch die körperliche Anwesenheit, nicht aber - wie der Wohnsitz (vgl hiezu 1 Ob 682/90 = ZfRV 1991, 304) - durch das Willenselement, dort dauernd Aufenthalt zu nehmen, bestimmt wird, setzt er dennoch dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt voraus, die sich in einer bestimmten längeren Dauer und Beständigkeit des Aufenthalts äußert und sich auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gründet (7 Nd 506/88; Fasching, ZPR2 Rdz 274). Fasching aaO nennt als Beispiel für den gewöhnlichen Aufenthalt unter anderem einen entfernt gelegenen Arbeitsplatz bei längerer Zeit der Beschäftigung. Liegen aber Arbeitsplatz und Wohnort - wie hier - relativ nahe beeinander, sodaß mit einer täglichen Rückkehr zum Wohnort zu rechnen ist, kann im Zweifel nicht davon ausgegangen werden, daß am Arbeitsplatz ein tatsächlicher Schwerpunkt der Lebensführung liegt.Gemäß Paragraph 182, KO in Verbindung mit Paragraph 63, KO ist für das Konkurs- und Schuldenregulierungsverfahren (Paragraphen 181, ff KO) jenes Bezirksgericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Gemeinschuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Mit dieser Norm knüpft das Gesetz die Zuständigkeit an den tatsächlichen Schwerpunkt der Lebensführung einer Person (3 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 48 f) an (8 Ob 54/89 = RdW 1990, 256). Wenngleich der gewöhnliche Aufenthalt nur durch die körperliche Anwesenheit, nicht aber - wie der Wohnsitz vergleiche hiezu 1 Ob 682/90 = ZfRV 1991, 304) - durch das Willenselement, dort dauernd Aufenthalt zu nehmen, bestimmt wird, setzt er dennoch dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt voraus, die sich in einer bestimmten längeren Dauer und Beständigkeit des Aufenthalts äußert und sich auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gründet (7 Nd 506/88; Fasching, ZPR2 Rdz 274). Fasching aaO nennt als Beispiel für den gewöhnlichen Aufenthalt unter anderem einen entfernt gelegenen Arbeitsplatz bei längerer Zeit der Beschäftigung. Liegen aber Arbeitsplatz und Wohnort - wie hier - relativ nahe beeinander, sodaß mit einer täglichen Rückkehr zum Wohnort zu rechnen ist, kann im Zweifel nicht davon ausgegangen werden, daß am Arbeitsplatz ein tatsächlicher Schwerpunkt der Lebensführung liegt.
Es ist daher das Bezirksgericht Mürzzuschlag als jenes Gericht, in dessen Sprengel der Antragsgegner wohnt, als zuständig zu bestimmen.