Rechtssatz RS0102776
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102776
Entscheidungsdatum
25.08.2014
Rechtssatz
Wenngleich der gewöhnliche Aufenthalt nur durch die körperliche Anwesenheit bestimmt wird, setzt er dennoch dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt voraus, die sich in einer bestimmten längeren Dauer und Beständigkeit des Aufenthalts äußert und sich auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gründet. Ein gewöhnlicher Aufenthalt kann auch an einem entfernt gelegenen Arbeitsplatz bei längerer Zeit der Beschäftigung bestehen. Liegen aber Arbeitsplatz und Wohnort relativ nahe beieinander, sodass mit einer täglichen Rückkehr zum Wohnort zu rechnen ist, kann im Zweifel nicht davon ausgegangen werden, dass am Arbeitsplatz ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wird.
Entscheidungstexte
- 8 Nd 4/96
Entscheidungstext OGH 29.08.1996 8 Nd 4/96
- 8 Nd 2/96
Entscheidungstext OGH 29.08.1996 8 Nd 2/96
- 8 Nd 3/96
Entscheidungstext OGH 29.08.1996 8 Nd 3/96
- 6 Ob 318/99d
Entscheidungstext OGH 20.01.2000 6 Ob 318/99d
Vgl auch
- 7 Ob 9/02b
Entscheidungstext OGH 11.02.2002 7 Ob 9/02b
Ähnlich; nur: Wenngleich der gewöhnliche Aufenthalt nur durch die körperliche Anwesenheit bestimmt wird, setzt er dennoch dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt voraus, die sich in einer bestimmten längeren Dauer und Beständigkeit des Aufenthalts äußert und sich auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gründet. (T1)
- 8 Nc 5/10t
Entscheidungstext OGH 23.03.2010 8 Nc 5/10t
Vgl auch; Beisatz: Mangels gegenteiliger Hinweise kann der (regelmäßig vorübergehende) Aufenthalt in einem Frauenhaus im Allgemeinen nicht als „gewöhnlicher Aufenthalt“ iSd § 63 KO qualifiziert werden, zumal eine solche Qualifikation eine dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehung zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt voraussetzt, die sich in einer bestimmten längeren Dauer und Beständigkeit des Aufenthalts äußert und sich auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gründet. (T2)
- 8 Nc 47/14z
Entscheidungstext OGH 25.08.2014 8 Nc 47/14z
Auch; nur: Die Qualifikation als gewöhnlicher Aufenthalt muss sich auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gründen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102776
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2014
Dokumentnummer
JJR_19960829_OGH0002_0080ND00004_9600000_001