Rechtssatz RS0112596
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112596
Entscheidungsdatum
21.10.1999
Rechtssatz
Die Rechtsansicht, wonach eine (sachliche oder örtliche) Unzuständigkeit jedenfalls einen Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 3 ZPO bildet, ist nicht für alle Verfahren, in denen gemäß § 41 Abs 3 JN die Zuständigkeitsprüfung von Amts wegen vorzunehmen ist, in gleichem Maße zutreffend.Die Rechtsansicht, wonach eine (sachliche oder örtliche) Unzuständigkeit jedenfalls einen Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO bildet, ist nicht für alle Verfahren, in denen gemäß Paragraph 41, Absatz 3, JN die Zuständigkeitsprüfung von Amts wegen vorzunehmen ist, in gleichem Maße zutreffend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112596
Dokumentnummer
JJR_19991021_OGH0002_0080OB00240_99Y0000_003