Die Revision der Klägerin ist berechtigt; den Rekursen der Streitteile gegen den Aufhebungsbeschluß, der allein das Eventualbegehren betrifft, kommt daher derzeit keine Bedeutung mehr zu.
Gemäß § 1 Abs 1 Z 1 lit a UHG können in der Urkundensammlung die in den §§ 434 bis 437, 451 und 481 ABGB bezeichneten Urkunden über den Erwerb eines dinglichen Rechtes hinterlegt werden. Nach dem offenen Grundbuch scheint im A 2-Blatt der Liegenschaft der klagenden Partei keine Ersichtlichmachung eines Superädifikates auf, und es war dort ein solches auch nicht früher eingetragen. Auszugehen ist weiters von den unstrittigen Tatsachen, daß die Verkaufshalle, soweit sie teilweise auf der Liegenschaft der klagenden Partei steht, mit der (wenn auch angeblich erschlichenen) Zustimmung der klagenden Partei errichtet wurde und für die Vertragszeit, das ist bis April 1992, bestehen bleiben sollte, so wie daß vor der strittigen Urkundenhinterlegung (betreffend den Eigentumserwerb der beklagten Partei) keine andere, das strittige Bauwerk betreffende Hinterlegung einer Urkunde erfolgte. Daraus folgt zunächst, zumal ein gutgläubiger Eigentumserwerb nach § 367 ABGB zwar auch an Superädifikaten möglich ist (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 367; SZ 24/104), nicht aber bei einem unentgeltlichen Erwerb wie hier seitens des Beklagten, daß sein behauptetes Eigentum nur vorliegen kann, wenn er außer der Urkundenhinterlegung (§§ 434 f ABGB) das Eigentum seiner Vormänner beweisen kann.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, UHG können in der Urkundensammlung die in den Paragraphen 434 bis 437, 451 und 481 ABGB bezeichneten Urkunden über den Erwerb eines dinglichen Rechtes hinterlegt werden. Nach dem offenen Grundbuch scheint im A 2-Blatt der Liegenschaft der klagenden Partei keine Ersichtlichmachung eines Superädifikates auf, und es war dort ein solches auch nicht früher eingetragen. Auszugehen ist weiters von den unstrittigen Tatsachen, daß die Verkaufshalle, soweit sie teilweise auf der Liegenschaft der klagenden Partei steht, mit der (wenn auch angeblich erschlichenen) Zustimmung der klagenden Partei errichtet wurde und für die Vertragszeit, das ist bis April 1992, bestehen bleiben sollte, so wie daß vor der strittigen Urkundenhinterlegung (betreffend den Eigentumserwerb der beklagten Partei) keine andere, das strittige Bauwerk betreffende Hinterlegung einer Urkunde erfolgte. Daraus folgt zunächst, zumal ein gutgläubiger Eigentumserwerb nach Paragraph 367, ABGB zwar auch an Superädifikaten möglich ist (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 367,; SZ 24/104), nicht aber bei einem unentgeltlichen Erwerb wie hier seitens des Beklagten, daß sein behauptetes Eigentum nur vorliegen kann, wenn er außer der Urkundenhinterlegung (Paragraphen 434, f ABGB) das Eigentum seiner Vormänner beweisen kann.
Nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanzen steht dem Grundeigentümer gegen eine Urkundenhinterlegung, die sein Eigentum zu Unrecht mit einem Bauwerk im Sinn des § 435 ABGB "belastet", eine Löschungsklage analog § 61 GBG zu. Durch die Hinterlegung einer Urkunde über den abgeleiteten Erwerb des Eigentums an einem Superädifikat ist der Grundeigentümer in seinem bücherlichen Recht verletzt, wenn in Wahrheit ein Superädifikat nicht vorliegt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes liegt nämlich dann nicht bloß eine unwirksame und dem Grundeigentümer unschädliche Hinterlegung der Urkunde vor, sondern es droht der gutgläubige Eigentumserwerb eines Dritten, der das angebliche Superädifikat in weiterer Folge erwirbt. Eine Löschungsklage im Sinn des § 61 GBG ist im besonderen dann zulässig, wenn ein Vertrag wegen Willensmängeln anfechtbar ist (zuletzt 2 Ob 602/82). Die Löschungsklage ist auch im Sinn des § 62 GBG nicht verfristet, weil sie sich noch gegen den Beklagten als denjenigen richtet, der unmittelbar durch die bestrittene Urkundenhinterlegung Rechte erworben hat, und die Klage sogar innerhalb einer kurzen Verjährungsfrist nach der bestrittenen Urkundenhinterlegung eingebracht wurde.Nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanzen steht dem Grundeigentümer gegen eine Urkundenhinterlegung, die sein Eigentum zu Unrecht mit einem Bauwerk im Sinn des Paragraph 435, ABGB "belastet", eine Löschungsklage analog Paragraph 61, GBG zu. Durch die Hinterlegung einer Urkunde über den abgeleiteten Erwerb des Eigentums an einem Superädifikat ist der Grundeigentümer in seinem bücherlichen Recht verletzt, wenn in Wahrheit ein Superädifikat nicht vorliegt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes liegt nämlich dann nicht bloß eine unwirksame und dem Grundeigentümer unschädliche Hinterlegung der Urkunde vor, sondern es droht der gutgläubige Eigentumserwerb eines Dritten, der das angebliche Superädifikat in weiterer Folge erwirbt. Eine Löschungsklage im Sinn des Paragraph 61, GBG ist im besonderen dann zulässig, wenn ein Vertrag wegen Willensmängeln anfechtbar ist (zuletzt 2 Ob 602/82). Die Löschungsklage ist auch im Sinn des Paragraph 62, GBG nicht verfristet, weil sie sich noch gegen den Beklagten als denjenigen richtet, der unmittelbar durch die bestrittene Urkundenhinterlegung Rechte erworben hat, und die Klage sogar innerhalb einer kurzen Verjährungsfrist nach der bestrittenen Urkundenhinterlegung eingebracht wurde.
Nach dem Vorbringen der klagenden Partei hat Max S*** ihre Zustimmung zur Bauführung auf ihrem Grund durch die unrichtige Behauptung einer Zustimmung des Mieters der Liegenschaft erschlichen. Daraus leitet die klagende Partei einerseits ab, daß weder Max S*** noch einer seiner Rechtsnachfolger oder gar der Beklagte das Eigentum an dem möglichen Superädifikat erworben habe, und andererseits (in einem gewissen Gegensatz dazu), daß es sich gar nicht um ein Superädifikat handle, sondern sie selbst Eigentümer des Bauwerks nach § 418 ABGB oder einer sonstigen Gesetzesbestimmung geworden sei.Nach dem Vorbringen der klagenden Partei hat Max S*** ihre Zustimmung zur Bauführung auf ihrem Grund durch die unrichtige Behauptung einer Zustimmung des Mieters der Liegenschaft erschlichen. Daraus leitet die klagende Partei einerseits ab, daß weder Max S*** noch einer seiner Rechtsnachfolger oder gar der Beklagte das Eigentum an dem möglichen Superädifikat erworben habe, und andererseits (in einem gewissen Gegensatz dazu), daß es sich gar nicht um ein Superädifikat handle, sondern sie selbst Eigentümer des Bauwerks nach Paragraph 418, ABGB oder einer sonstigen Gesetzesbestimmung geworden sei.
Dieses Vorbringen ist entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht unschlüssig. Die Prozeßbehauptung, Max S*** habe die Zustimmung erschlichen, ist als Behauptung der listigen Irreführung anzusehen, die nicht der dreijährigen, sondern der dreißigjährigen Verjährung unterläge. Selbst die Irrtumsanfechtung wäre nicht verspätet, wenn sich Max S*** mit ihr entsprechend den Klagsbehauptungen schon seinerzeit abgefunden hätte und daraus ein schlüssiges Anerkenntnis der Unwirksamkeit der Zustimmung abzuleiten wäre. Die Schlüssigkeit der Klage wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, daß die klagende Partei sich letztlich nicht festgelegt hat, ob ein Superädifikat oder ein anderes Bauwerk auf ihrem Grund vorliegt. Sie hat einen Sachverhalt vorgetragen, der der Prüfung in beiden Richtungen zugänglich ist und aus beiden Gründen zum Erfolg führen kann:
Ein Superädifikat setzt nach der zutreffenden Rechtsansicht des Berufungsgerichtes das Fehlen der Absicht dauernder Belassung des Bauwerkes auf dem Grundstück voraus. Dieses Fehlen tritt bei Überbauten im engeren Sinn schon aus der Art des Bauwerkes (leicht gebaut und mit dem Boden nur relativ locker verbunden) in Erscheinung ("Duckhütten" im Wienerwald, Schrebergartenhütten, Baracken, Scheunen, Buden, Magazine usw). Seit langem wird aber auch aus wirtschaftlichen Gründen Bauwerken, die auf fremdem Grund gleich einem auf Dauer errichteten Gebäude in fester und solider Bauweise ausgeführt werden, die Superädifikatseigenschaft zuerkannt (Bydlinski, Das Recht der Superädifikate 14, 17; Klang in Klang2 II 370; zuletzt MietSlg. 38.030/29 mwN). In diesen Fällen muß sich die erforderliche Absicht der nicht ständigen Belassung des Gebäudes aber nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung in einer anderen Weise objektivieren lassen, nämlich durch ein von vornherein zeitlich begrenztes vom Grundeigentümer eingeräumtes Grundbenützungsrecht (Bydlinski aaO 21, 27 f, 40; SZ 21/57; JBl. 1985, 741). Nach der generellen Norm des § 297 ABGB werden Häuser und andere Gebäude, also alle massiven Bauten schlechthin, zu Bestandteilen des Grundstückes erklärt. Es trifft daher die Beweislast für die nach § 435 ABGB maßgebliche Absicht des Erbauers, das Gebäude nicht dauernd auf dem fremden Grundstück zu belassen, denjenigen, der sich auf die Superädifikatseigenschaft eines Gebäudes beruft (Bydlinski aaO 18 und 52).Ein Superädifikat setzt nach der zutreffenden Rechtsansicht des Berufungsgerichtes das Fehlen der Absicht dauernder Belassung des Bauwerkes auf dem Grundstück voraus. Dieses Fehlen tritt bei Überbauten im engeren Sinn schon aus der Art des Bauwerkes (leicht gebaut und mit dem Boden nur relativ locker verbunden) in Erscheinung ("Duckhütten" im Wienerwald, Schrebergartenhütten, Baracken, Scheunen, Buden, Magazine usw). Seit langem wird aber auch aus wirtschaftlichen Gründen Bauwerken, die auf fremdem Grund gleich einem auf Dauer errichteten Gebäude in fester und solider Bauweise ausgeführt werden, die Superädifikatseigenschaft zuerkannt (Bydlinski, Das Recht der Superädifikate 14, 17; Klang in Klang2 römisch zwei 370; zuletzt MietSlg. 38.030/29 mwN). In diesen Fällen muß sich die erforderliche Absicht der nicht ständigen Belassung des Gebäudes aber nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung in einer anderen Weise objektivieren lassen, nämlich durch ein von vornherein zeitlich begrenztes vom Grundeigentümer eingeräumtes Grundbenützungsrecht (Bydlinski aaO 21, 27 f, 40; SZ 21/57; JBl. 1985, 741). Nach der generellen Norm des Paragraph 297, ABGB werden Häuser und andere Gebäude, also alle massiven Bauten schlechthin, zu Bestandteilen des Grundstückes erklärt. Es trifft daher die Beweislast für die nach Paragraph 435, ABGB maßgebliche Absicht des Erbauers, das Gebäude nicht dauernd auf dem fremden Grundstück zu belassen, denjenigen, der sich auf die Superädifikatseigenschaft eines Gebäudes beruft (Bydlinski aaO 18 und 52).
Nach dem bisherigen Vorbringen ist hier eher von einem nicht ohne weiteres entfernbaren, festen Überbau auszugehen (laut der Vorentscheidung 3 Ob 61/86 handelt es sich um eine ca. 117 m lange Halle mit einem Neubauwert von über 10 Mio S). Die klagende Partei hat zwar mehrfach von einem Superädifikat gesprochen, aber keineswegs eine leichte Bauweise und Entfernbarkeit im oben genannten Sinn zugestanden.
Soweit es demnach auf die Einräumung eines zeitlich begrenzten Grundbenützungsrechtes ankommt, behauptet die klagende Partei, daß ihre zunächst erteilte Zustimmung durch arglistige Irreführung erschlichen worden sei. In diesem Falle wäre sie gemäß § 870 ABGB "den Vertrag zu halten nicht verbunden". Bydlinski folgert zwar daraus (mehr am Rande), daß es für die Qualifikation eines Bauwerkes als Superädifikat nur auf den Zeitpunkt der Bauführung ankommt, daß selbst eine später hervorgekommene Ungültigkeit des Grundbenützungsvertrages daran nichts ändere (aaO 40). Dieser Ansicht vermag sich aber der erkennende Senat nicht anzuschließen, weil etwa bei fehlender Geschäftsfähigkeit des Grundeigentümers in Wahrheit keine wirksame Zustimmung vorliegt und damit auch die Absicht, das Bauwerk nicht ständig auf fremdem Grund zu belassen, bei einem in solider Bauweise errichteten Gebäude von vornherein nicht wirksam wäre. In diesem Fall wäre die maßgebliche Absicht des Erbauers nicht in der erforderlichen Weise rechtlich bindend hervorgetreten (was Bydlinski S. 23 unten selbst fordert), und ein Benützungsrecht nicht wirklich eingeräumt worden.Soweit es demnach auf die Einräumung eines zeitlich begrenzten Grundbenützungsrechtes ankommt, behauptet die klagende Partei, daß ihre zunächst erteilte Zustimmung durch arglistige Irreführung erschlichen worden sei. In diesem Falle wäre sie gemäß Paragraph 870, ABGB "den Vertrag zu halten nicht verbunden". Bydlinski folgert zwar daraus (mehr am Rande), daß es für die Qualifikation eines Bauwerkes als Superädifikat nur auf den Zeitpunkt der Bauführung ankommt, daß selbst eine später hervorgekommene Ungültigkeit des Grundbenützungsvertrages daran nichts ändere (aaO 40). Dieser Ansicht vermag sich aber der erkennende Senat nicht anzuschließen, weil etwa bei fehlender Geschäftsfähigkeit des Grundeigentümers in Wahrheit keine wirksame Zustimmung vorliegt und damit auch die Absicht, das Bauwerk nicht ständig auf fremdem Grund zu belassen, bei einem in solider Bauweise errichteten Gebäude von vornherein nicht wirksam wäre. In diesem Fall wäre die maßgebliche Absicht des Erbauers nicht in der erforderlichen Weise rechtlich bindend hervorgetreten (was Bydlinski S. 23 unten selbst fordert), und ein Benützungsrecht nicht wirklich eingeräumt worden.
Der Fall der arglistigen Erschleichung der Zustimmung ist gleich zu behandeln. Zwar wird in der Rechtsprechung regelmäßig für den Arbeitsvertrag der Standpunkt vertreten, daß Dauerschuldverhältnisse nicht mit Wirkung ex tunc aufgehoben werden könnten (Nachweise bei Rummel in Rummel, ABGB, Rz 27 zu § 859); diese Meinung geht auf Gschnitzer in Klang2 IV/1, 137 und dessen Argumentation zurück, daß es zB bei Gesellschaftsverträgen, die zur Gründung einer Unternehmensgemeinschaft geführt haben, praktisch meist unmöglich sei, den früheren Zustand im Weg der Kondizierung der beiderseits bewirkten Leistungen wieder herzustellen, und daß dies die Verkehrssicherheit im Verhältnis zu Dritten schwer beeinträchtigen würde. Schon Gschnitzer hat aber darauf hingewiesen, daß diese Argumente bei Bestand- und Dienstverhältnissen nicht oder doch nicht im gleichen Maß zutreffen (vgl. auch MietSlg. 35.089), und daß sich für das Dienstverhältnis nur aus Einzelvorschriften im Wege der Analogie der allgemeine Rechtssatz ableiten lasse, daß Irrtum und selbst Zwang nach Beginn des Dienstverhältnisses nur noch als Auflösungsgrund wirken. Die neuere Lehre steht der genannten Rechtsprechung bei List und Zwang zunehmend kritisch gegenüber und hält in diesen Fällen eine Anfechtbarkeit ex tunc für möglich und angemessen (Rummel aaO; Koziol-Welser, Grundriß8 I 124 je mwN). Nach Ansicht des erkennenden Senates kann die notwendige Zustimmung des Grundeigentümers zur Errichtung eines Superädifikates auf seinem Grund auch schon mit Wirkung ex tunc nicht mehr bejaht werden, wenn sie nur durch Arglist erschlichen worden ist; auch hier ist es nicht etwa wegen schwieriger Rückabwicklung notwendig, dem Betrüger die herausgelockten Vorteile (das Sondereigentum am Bauwerk) zu belassen (vgl. Bydlinski, Privatautonomie 147 und dens. Arbeitsrechtskodifikaton 106 f).Der Fall der arglistigen Erschleichung der Zustimmung ist gleich zu behandeln. Zwar wird in der Rechtsprechung regelmäßig für den Arbeitsvertrag der Standpunkt vertreten, daß Dauerschuldverhältnisse nicht mit Wirkung ex tunc aufgehoben werden könnten (Nachweise bei Rummel in Rummel, ABGB, Rz 27 zu Paragraph 859,); diese Meinung geht auf Gschnitzer in Klang2 IV/1, 137 und dessen Argumentation zurück, daß es zB bei Gesellschaftsverträgen, die zur Gründung einer Unternehmensgemeinschaft geführt haben, praktisch meist unmöglich sei, den früheren Zustand im Weg der Kondizierung der beiderseits bewirkten Leistungen wieder herzustellen, und daß dies die Verkehrssicherheit im Verhältnis zu Dritten schwer beeinträchtigen würde. Schon Gschnitzer hat aber darauf hingewiesen, daß diese Argumente bei Bestand- und Dienstverhältnissen nicht oder doch nicht im gleichen Maß zutreffen vergleiche auch MietSlg. 35.089), und daß sich für das Dienstverhältnis nur aus Einzelvorschriften im Wege der Analogie der allgemeine Rechtssatz ableiten lasse, daß Irrtum und selbst Zwang nach Beginn des Dienstverhältnisses nur noch als Auflösungsgrund wirken. Die neuere Lehre steht der genannten Rechtsprechung bei List und Zwang zunehmend kritisch gegenüber und hält in diesen Fällen eine Anfechtbarkeit ex tunc für möglich und angemessen (Rummel aaO; Koziol-Welser, Grundriß8 römisch eins 124 je mwN). Nach Ansicht des erkennenden Senates kann die notwendige Zustimmung des Grundeigentümers zur Errichtung eines Superädifikates auf seinem Grund auch schon mit Wirkung ex tunc nicht mehr bejaht werden, wenn sie nur durch Arglist erschlichen worden ist; auch hier ist es nicht etwa wegen schwieriger Rückabwicklung notwendig, dem Betrüger die herausgelockten Vorteile (das Sondereigentum am Bauwerk) zu belassen vergleiche Bydlinski, Privatautonomie 147 und dens. Arbeitsrechtskodifikaton 106 f).
Der Beklagte konnte daher (mangels eines originären Eigentumserwerbes im Sinne des § 367 ABGB) dann kein Eigentum an einem fest gebauten Superädifikat erwerben, wenn die Zustimmung der klagenden Partei von Max S*** arglistig erschlichen wurde. In diesem Falle wäre entgegen der Meinung der zweiten Instanz das Eigentum am Bauwerk nach den §§ 297 und 418 ABGB der klagenden Partei zugefallen (vgl. Bydlinski aaO 50 ff; Klang aaO 288).Der Beklagte konnte daher (mangels eines originären Eigentumserwerbes im Sinne des Paragraph 367, ABGB) dann kein Eigentum an einem fest gebauten Superädifikat erwerben, wenn die Zustimmung der klagenden Partei von Max S*** arglistig erschlichen wurde. In diesem Falle wäre entgegen der Meinung der zweiten Instanz das Eigentum am Bauwerk nach den Paragraphen 297 und 418 ABGB der klagenden Partei zugefallen vergleiche Bydlinski aaO 50 ff; Klang aaO 288).
Bei dem vorliegenden Gebäude auf der Liegenschaft der Klägerin handelt es sich allerdings nicht um ein selbständiges Bauwerk, sondern um einen Teil einer überwiegend auf dem Nachbargrundstück stehenden, nicht in unterteilter Bauweise ausgeführten Verkaufshalle, der nach dem bisherigen Vorbringen nicht ohne weiteres abtrennbar sein dürfte.
Hiemit liegt ein sogenannter Grenzüberbau vor (Spielbüchler aaO Rz 9 zu § 418). Das rechtliche Schicksal solcher Grenzüberbauten ist strittig (vgl. Klang in Klang2 II 292 und Jabornegg, FS Eichler 287 ff). Handelt es sich nicht um ein Superädifikat im Verhältnis zu beiden Liegenschaften, so ist auf die Teilbarkeit abzustellen. Das Bauwerk kann im Falle derselben teils dem einen und teils dem andern Grundstück nach § 297 ABGB zufallen. Aber auch bei Unteilbarkeit wäre das vom Beklagten in Anspruch genommene Alleineigentum am Bauwerksteil ohne Verletzung eines Rechtes der klagenden Partei nur möglich, wenn sein Rechtsvorgänger als redlicher Bauführer gemäß § 418 Satz 3 ABGB sogar Eigentümer des davon betroffenen Teiles des Grundstückes der klagenden Partei geworden wäre, was wieder nach den Klagsbehauptungen infolge Erschleichung der Zustimmung nicht der Fall sein könnte. Im anderen Fall käme nach § 418 Satz 1 ABGB ein Eigentumserwerb des Grundeigentümers am Bauwerk in Betracht (vgl. Jabornegg aaO 305 ff).Hiemit liegt ein sogenannter Grenzüberbau vor (Spielbüchler aaO Rz 9 zu Paragraph 418,). Das rechtliche Schicksal solcher Grenzüberbauten ist strittig vergleiche Klang in Klang2 römisch zwei 292 und Jabornegg, FS Eichler 287 ff). Handelt es sich nicht um ein Superädifikat im Verhältnis zu beiden Liegenschaften, so ist auf die Teilbarkeit abzustellen. Das Bauwerk kann im Falle derselben teils dem einen und teils dem andern Grundstück nach Paragraph 297, ABGB zufallen. Aber auch bei Unteilbarkeit wäre das vom Beklagten in Anspruch genommene Alleineigentum am Bauwerksteil ohne Verletzung eines Rechtes der klagenden Partei nur möglich, wenn sein Rechtsvorgänger als redlicher Bauführer gemäß Paragraph 418, Satz 3 ABGB sogar Eigentümer des davon betroffenen Teiles des Grundstückes der klagenden Partei geworden wäre, was wieder nach den Klagsbehauptungen infolge Erschleichung der Zustimmung nicht der Fall sein könnte. Im anderen Fall käme nach Paragraph 418, Satz 1 ABGB ein Eigentumserwerb des Grundeigentümers am Bauwerk in Betracht vergleiche Jabornegg aaO 305 ff).
Entscheidende Bedeutung kommt somit der Klagsbehauptung zu, wonach die klagende Partei ihre Zustimmung zum Bau der Halle nur auf Grund listiger Irreführung durch Max S*** erteilt habe. In diesem Fall wäre das Hauptbegehren analog § 61 GBG berechtigt, wenn eine in fester solider Bauweise errichtete Halle vorliegt. Sonst stünde der klagenden Partei kein Löschungsanspruch gegen den Beklagten zu, weil zur bloßen Übertragung des Eigentumsrechtes an einem Superädifikat durch Urkundenhinterlegung die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers zufolge der Sonderrechtsfähigkeit des Superädifikates nicht erforderlich ist (NZ 1988, 47 ua). Über einen allfälligen Räumungsanspruch wegen fehlender Grundbenützungserlaubnis wäre hier nicht abzusprechen. Zum Eventualbegehren ist derzeit nicht Stellung zu nehmen. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Entscheidende Bedeutung kommt somit der Klagsbehauptung zu, wonach die klagende Partei ihre Zustimmung zum Bau der Halle nur auf Grund listiger Irreführung durch Max S*** erteilt habe. In diesem Fall wäre das Hauptbegehren analog Paragraph 61, GBG berechtigt, wenn eine in fester solider Bauweise errichtete Halle vorliegt. Sonst stünde der klagenden Partei kein Löschungsanspruch gegen den Beklagten zu, weil zur bloßen Übertragung des Eigentumsrechtes an einem Superädifikat durch Urkundenhinterlegung die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers zufolge der Sonderrechtsfähigkeit des Superädifikates nicht erforderlich ist (NZ 1988, 47 ua). Über einen allfälligen Räumungsanspruch wegen fehlender Grundbenützungserlaubnis wäre hier nicht abzusprechen. Zum Eventualbegehren ist derzeit nicht Stellung zu nehmen. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.