Der Rekurs des Mannes gegen diesen Zurückweisungsbeschluß ist nicht berechtigt.
Ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes ist zutreffend unterblieben, denn dieser hängt unmittelbar mit den erhobenen Ansprüchen auf Scheidung der Ehe zusammen und hat keinen Geldeswert. Der Rechtsmittelausschluß nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist nicht anwendbar. Wegen erheblicher Rechtsfragen (§ 528 Abs 1 ZPO) ist im Rechtsstreit über die Ehe der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig, sofern nicht ausnahmsweise nur vermögensrechtliche Ansprüche den Entscheidungsgegenstand des Gerichtes zweiter Instanz bilden und deshalb die Wertabhängigkeit gilt (Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 751).Ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes ist zutreffend unterblieben, denn dieser hängt unmittelbar mit den erhobenen Ansprüchen auf Scheidung der Ehe zusammen und hat keinen Geldeswert. Der Rechtsmittelausschluß nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist nicht anwendbar. Wegen erheblicher Rechtsfragen (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) ist im Rechtsstreit über die Ehe der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig, sofern nicht ausnahmsweise nur vermögensrechtliche Ansprüche den Entscheidungsgegenstand des Gerichtes zweiter Instanz bilden und deshalb die Wertabhängigkeit gilt (Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 751).
Auszugehen ist davon, daß dem Rechtshilfegericht von einer Person, die dazu nicht aufgefordert war, eine Urkunde zugegangen war, die nach der Feststellung des Erstrichters vom 6. Juli 1990 mit dem Beweisanbot des Mannes, das auf eine Zeit im Feber 1988 abgestellt war (Schriftsatz ON 3 AS 21 und Widerklage S 3), nicht zusammenhing, vom Erstrichter daher zunächst als unzulässiges Beweismittel angesehen und nicht zu den Prozeßakten genommen wurde, bis er nach widerstreitenden Anträgen der Parteien Beschluß faßte, daß diese Urkunde nicht angenommen und an die Person zurückgestellt werde, die sie an den ersuchten Richter geschickt hatte.
Eine Zulassung des Urkundenbeweises durch Einsicht in eine Krankengeschichte, deren Offenlegung die Frau in Verfolgung ihres achtenswerten Rechtes auf Wahrung der Verschwiegenheit (§ 26 ÄrzteG; § 9 KAG) ablehnt und die nicht einmal vom Beweisanbot des Mannes umfaßt wird, weil sie nicht Vorgänge im Jänner oder Feber 1988 betrifft, lehnte das Erstgericht damit ab. Dieser Urkundenbeweis wurde nicht im Beweisbeschluß zugelassen. Die Beschlußfassung, daß dieser Urkundenbeweis nicht zugelassen und daher die dem Prozeßgericht zugekommene Urkunde zurückgestellt wird, ohne durch ihre Verlesung und die Gewährung von Einsicht durch die Parteien den Beweis durch Urkunden aufzunehmen (vgl. Fasching, ZPR2 Rz 965), weil das Gericht annahm, daß sonst ein Beweismittelverbot verletzt würde, ist den im § 291 Abs 1 ZPO bezeichneten Beschlüssen, mit denen Beweisaufnahmen verweigert oder angeordnet werden, gleichzuhalten. Ein abgesondertes Rechtsmittel ist, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, nicht zulässig. Rechtsmittel gegen Entscheidungen im Zug des Beweisverfahrens sollen aus prozeßökonomischen Gründen möglichst beschränkt werden (Fasching, ZPR2 Rz 921). Es handelt sich bei den Entscheidungen anläßlich der Beweisaufnahme meist um vorbereitende und prozeßleitende Verfügungen, deren provisorischer Charakter die Tragweite in diesem Stadium nicht beurteilen läßt. Sie können mit der Hauptsache angefochten und auf ihre Relevanz gemeinsam mit ihr später geprüft werden (Fasching III 357). Es ist auch nicht erkennbar, daß der Mann dadurch beschwert sein könnte, daß der Urkundenbeweis, den er gar nicht angetreten hat, weil er außerhalb des Zeitraumes von Jänner und Feber 1988 keine durch eine solche Krankengeschichte nachweisbare Tatsachen vortrug, unterblieb. Mit seinem Anspruch auf Einsicht in die Prozeßakten (§ 219 Abs 1 ZPO) hat die erstrichterliche Entscheidung nichts zu tun, weil sie die Annahme der Urkunde ablehnte und diese daher gar nicht Bestandteil der Prozeßakten wurde. Mit dem Zeugenbeweis und dem Umfange der Entbindung der Zeugin von ihrer ärztlichen Verschwiegenheitspflicht hängt die Entscheidung auch nicht zusammen, denn die Verlesung und Einsichtnahme in eine Urkunde ist nicht nach den Vorschriften über den Zeugenbeweis zu beurteilen. Auch für von Zeugen vorgelegte Urkunden müssen ausschließlich die für den Urkundenbeweis geltenden Bestimmungen beachtet werden. Der Hinweis auf die Gemeinschaftlichkeit des Zeugenbeweises versagt daher ebenfalls.Eine Zulassung des Urkundenbeweises durch Einsicht in eine Krankengeschichte, deren Offenlegung die Frau in Verfolgung ihres achtenswerten Rechtes auf Wahrung der Verschwiegenheit (Paragraph 26, ÄrzteG; Paragraph 9, KAG) ablehnt und die nicht einmal vom Beweisanbot des Mannes umfaßt wird, weil sie nicht Vorgänge im Jänner oder Feber 1988 betrifft, lehnte das Erstgericht damit ab. Dieser Urkundenbeweis wurde nicht im Beweisbeschluß zugelassen. Die Beschlußfassung, daß dieser Urkundenbeweis nicht zugelassen und daher die dem Prozeßgericht zugekommene Urkunde zurückgestellt wird, ohne durch ihre Verlesung und die Gewährung von Einsicht durch die Parteien den Beweis durch Urkunden aufzunehmen vergleiche Fasching, ZPR2 Rz 965), weil das Gericht annahm, daß sonst ein Beweismittelverbot verletzt würde, ist den im Paragraph 291, Absatz eins, ZPO bezeichneten Beschlüssen, mit denen Beweisaufnahmen verweigert oder angeordnet werden, gleichzuhalten. Ein abgesondertes Rechtsmittel ist, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, nicht zulässig. Rechtsmittel gegen Entscheidungen im Zug des Beweisverfahrens sollen aus prozeßökonomischen Gründen möglichst beschränkt werden (Fasching, ZPR2 Rz 921). Es handelt sich bei den Entscheidungen anläßlich der Beweisaufnahme meist um vorbereitende und prozeßleitende Verfügungen, deren provisorischer Charakter die Tragweite in diesem Stadium nicht beurteilen läßt. Sie können mit der Hauptsache angefochten und auf ihre Relevanz gemeinsam mit ihr später geprüft werden (Fasching römisch drei 357). Es ist auch nicht erkennbar, daß der Mann dadurch beschwert sein könnte, daß der Urkundenbeweis, den er gar nicht angetreten hat, weil er außerhalb des Zeitraumes von Jänner und Feber 1988 keine durch eine solche Krankengeschichte nachweisbare Tatsachen vortrug, unterblieb. Mit seinem Anspruch auf Einsicht in die Prozeßakten (Paragraph 219, Absatz eins, ZPO) hat die erstrichterliche Entscheidung nichts zu tun, weil sie die Annahme der Urkunde ablehnte und diese daher gar nicht Bestandteil der Prozeßakten wurde. Mit dem Zeugenbeweis und dem Umfange der Entbindung der Zeugin von ihrer ärztlichen Verschwiegenheitspflicht hängt die Entscheidung auch nicht zusammen, denn die Verlesung und Einsichtnahme in eine Urkunde ist nicht nach den Vorschriften über den Zeugenbeweis zu beurteilen. Auch für von Zeugen vorgelegte Urkunden müssen ausschließlich die für den Urkundenbeweis geltenden Bestimmungen beachtet werden. Der Hinweis auf die Gemeinschaftlichkeit des Zeugenbeweises versagt daher ebenfalls.
Der Rekurswerber kann das Vorgehen des Erstrichters nur im Rahmen einer allfälligen Anfechtung der Sachentscheidung bekämpfen. Es bleibt ihm überlassen, neue Beweisanträge zu stellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO.