Rechtssatz RS0040338
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040338
Entscheidungsdatum
29.08.2023
Rechtssatz
Die Rechtsmittelbeschränkung des § 277 Abs 4 ZPO gilt nicht nur für Beweisbeschlüsse, sondern auch für die zum Zwecke einer Beweisaufnahme getroffenen gerichtlichen Verfügungen (hier: dem Beklagten erteilter Auftrag, zur Untersuchung bei einem bestimmten Sachverständigen zu erscheinen).Die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 277, Absatz 4, ZPO gilt nicht nur für Beweisbeschlüsse, sondern auch für die zum Zwecke einer Beweisaufnahme getroffenen gerichtlichen Verfügungen (hier: dem Beklagten erteilter Auftrag, zur Untersuchung bei einem bestimmten Sachverständigen zu erscheinen).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 584/81
Entscheidungstext OGH 09.04.1981 7 Ob 584/81
- 3 Ob 23/82
Entscheidungstext OGH 24.03.1982 3 Ob 23/82
nur: Die Rechtsmittelbeschränkung des § 277 Abs 4 ZPO gilt nicht nur für Beweisbeschlüsse, sondern auch für die zum Zwecke einer Beweisaufnahme getroffenen gerichtlichen Verfügungen. (T1) Beisatz: Hier: Verfügungen, die der Durchführung einer Schätzung dienen. (T2)
- 4 Ob 356/84
Entscheidungstext OGH 11.09.1984 4 Ob 356/84
Auch; nur T1; Beisatz: Anordnung einer Vernehmung vor dem erkennenden Gericht statt im Rechtshilfeweg. (T3)
- 5 Ob 573/89
Entscheidungstext OGH 06.06.1989 5 Ob 573/89
Beisatz: Bestellung eines Sachverständigen zur Bewertung im Sinne des § 11 AnerbenG unter Berücksichtigung des Wohlbestehenkönnens des Hofübernehmers. (T4)
- 5 Ob 1544/90
Entscheidungstext OGH 26.06.1990 5 Ob 1544/90
Auch; Beisatz: Hier: Ermächtigung des bereits bestellten Sachverständigen im Rahmen seiner Gutachtenerstattung einen weiteren Sachverständigen beizuziehen. (T5)
- 3 Ob 516/91
Entscheidungstext OGH 08.05.1991 3 Ob 516/91
Auch; Beisatz: Hier: Beschluss auf Nichtzulassung eines Urkundenbeweises. (T6) Veröff: RZ 1993/6 S 55
- 1 Ob 84/00k
Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 84/00k
nur T1
- 7 Ob 62/01w
Entscheidungstext OGH 30.03.2001 7 Ob 62/01w
nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Verfahrensleitende Anordnung (Zwischenverfügung) einer Vernehmung eines Zeugen im Rechtshilfeweg statt vor dem erkennenden Gericht. (T7)
- 8 ObA 124/01w
Entscheidungstext OGH 28.05.2001 8 ObA 124/01w
Vgl; Beisatz: Es hat beim Sachverständigenbeweis dabei zu bleiben, dass die grundsätzliche Entscheidung im Beweisbeschluss, ob dieses Beweismittel überhaupt zu erheben ist, nicht abgesondert angefochten werden kann. (T8)
- 10 Ob 69/04a
Entscheidungstext OGH 14.12.2004 10 Ob 69/04a
Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Obwohl § 277 ZPO durch die ZVN 2002 aufgehoben wurde, besteht wegen des im Wesentlichen unveränderten Fortbestandes des § 291 ZPO zu einem Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung kein Anlass. (T9)
- 8 ObA 109/04v
Entscheidungstext OGH 22.12.2004 8 ObA 109/04v
Auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Rechtslage vor ZVN 2002 anwendbar. (T10); Beisatz: Dadurch sollen zeitraubende Zwischenstreitigkeiten über die Zulassung von Beweismitteln verhindert werden. (T11)
- 7 Ob 64/05w
Entscheidungstext OGH 20.04.2005 7 Ob 64/05w
Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T9
- 8 Ob 72/23f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.08.2023 8 Ob 72/23f
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0040338
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2023
Dokumentnummer
JJR_19810409_OGH0002_0070OB00584_8100000_001