Der gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs der Beklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch (§ 526 Abs 2 ZPO) des Rekursgerichtes unzulässig.Der gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs der Beklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) des Rekursgerichtes unzulässig.
Auch gegen die Zurückweisung eines Rekurses aus formellen Gründen ist der Revisionsrekurs nur bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO zulässig (SZ 57/42; SZ 58/186; 3 Ob 135/90; 1 Ob 84/00k; 7 Ob 62/01w; 2 Ob 268/01b ua). Es entsprach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor dem Inkrafttreten der Zivilverfahrensnovelle 2002, BGBl I Nr 76/2002, dass Beschlüsse, mit denen ein Sachverständiger bestellt oder enthoben wurde, nicht gesondert anfechtbar sind. Es wurde darauf hingewiesen, dass sich die (abgesonderte) Unanfechtbarkeit nicht nur auf § 366 ZPO, sondern vor allem auf die §§ 277 Abs 4 (idF vor der ZVN 2002) und 291 Abs 1 ZPO gründe (1 Ob 211/01p; 2 Ob 268/01b; 8 ObA 124/01w; 1 Ob 98/02x ua). Die auch hier ausschließlich relevierte Frage, ob überhaupt ein Sachverständiger zu bestellen ist, stellt sich als Frage der Beweisaufnahme dar, die durch den Beweisbeschluss entschieden wird. Der Beweisbeschluss war jedoch zufolge § 277 Abs 4 ZPO nicht abgesondert bekämpfbar. Er konnte daher erst gemeinsam mit der nächsten abgesondert bekämpfbaren Entscheidung angefochten werden (8 ObA 124/01w mwN ua). Es wurde ebenfalls in der Rechtsprechung bereits darauf hingewiesen, dass der Grund für die mangelnde abgesonderte Bekämpfbarkeit des Beschlusses über die Beweisaufnahme im Streitverfahren darin liegt, dass - wie auch der gegenständliche Fall anschaulich zeigt - zeitraubende Zwischenstreitigkeiten über die Zulassung von Beweismitteln verhindert werden sollen (8 ObA 124/01w mwN ua). Es trifft zwar zu, dass die Bestimmung über den Beweisbeschluss (§ 277 ZPO) durch die ZVN 2002 aufgehoben wurde und diese Bestimmung auf die am 3. 1. 2003 zu gerichtlichen Protokoll gegebene Klage keine Anwendung mehr findet (Art XI Abs 2 ZVN 2002). Es wurde aber ebenfalls bereits ausgesprochen, dass auch nach dem Inkrafttreten der ZVN 2002 wegen des im Wesentlichen unveränderten Fortbestandes des § 291 ZPO (Unzulässigkeit abgesonderter Rechtsmittel unter anderem gegen Beschlüsse, durch welche Beweisaufnahmen angeordnet werden), zu einem Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung kein Anlass besteht (6 Ob 283/03s). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass selbst wenn die Entscheidung der Frage, ob zur Feststellung des Sachverhaltes ein Sachverständigengutachten benötigt wird, später mit dem nächsten Beschluss bekämpft werden kann, es sich dabei - wie bei der Frage der Einholung weiterer Sachverständigengutachten - um eine nicht revisible Frage der Beweiswürdigung handelt (8 ObA 124/01w; 1 Ob 98/02x mwN ua).Auch gegen die Zurückweisung eines Rekurses aus formellen Gründen ist der Revisionsrekurs nur bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig (SZ 57/42; SZ 58/186; 3 Ob 135/90; 1 Ob 84/00k; 7 Ob 62/01w; 2 Ob 268/01b ua). Es entsprach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor dem Inkrafttreten der Zivilverfahrensnovelle 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 76 aus 2002,, dass Beschlüsse, mit denen ein Sachverständiger bestellt oder enthoben wurde, nicht gesondert anfechtbar sind. Es wurde darauf hingewiesen, dass sich die (abgesonderte) Unanfechtbarkeit nicht nur auf Paragraph 366, ZPO, sondern vor allem auf die Paragraphen 277, Absatz 4, in der Fassung vor der ZVN 2002) und 291 Absatz eins, ZPO gründe (1 Ob 211/01p; 2 Ob 268/01b; 8 ObA 124/01w; 1 Ob 98/02x ua). Die auch hier ausschließlich relevierte Frage, ob überhaupt ein Sachverständiger zu bestellen ist, stellt sich als Frage der Beweisaufnahme dar, die durch den Beweisbeschluss entschieden wird. Der Beweisbeschluss war jedoch zufolge Paragraph 277, Absatz 4, ZPO nicht abgesondert bekämpfbar. Er konnte daher erst gemeinsam mit der nächsten abgesondert bekämpfbaren Entscheidung angefochten werden (8 ObA 124/01w mwN ua). Es wurde ebenfalls in der Rechtsprechung bereits darauf hingewiesen, dass der Grund für die mangelnde abgesonderte Bekämpfbarkeit des Beschlusses über die Beweisaufnahme im Streitverfahren darin liegt, dass - wie auch der gegenständliche Fall anschaulich zeigt - zeitraubende Zwischenstreitigkeiten über die Zulassung von Beweismitteln verhindert werden sollen (8 ObA 124/01w mwN ua). Es trifft zwar zu, dass die Bestimmung über den Beweisbeschluss (Paragraph 277, ZPO) durch die ZVN 2002 aufgehoben wurde und diese Bestimmung auf die am 3. 1. 2003 zu gerichtlichen Protokoll gegebene Klage keine Anwendung mehr findet (Artikel römisch elf, Absatz 2, ZVN 2002). Es wurde aber ebenfalls bereits ausgesprochen, dass auch nach dem Inkrafttreten der ZVN 2002 wegen des im Wesentlichen unveränderten Fortbestandes des Paragraph 291, ZPO (Unzulässigkeit abgesonderter Rechtsmittel unter anderem gegen Beschlüsse, durch welche Beweisaufnahmen angeordnet werden), zu einem Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung kein Anlass besteht (6 Ob 283/03s). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass selbst wenn die Entscheidung der Frage, ob zur Feststellung des Sachverhaltes ein Sachverständigengutachten benötigt wird, später mit dem nächsten Beschluss bekämpft werden kann, es sich dabei - wie bei der Frage der Einholung weiterer Sachverständigengutachten - um eine nicht revisible Frage der Beweiswürdigung handelt (8 ObA 124/01w; 1 Ob 98/02x mwN ua).
Die vom Erstgericht zur Stützung seiner Rechtsansicht herangezogene Entscheidung 6 Ob 277/00d und auch die von der Beklagten zur Stützung ihres Rechtsstandpunktes herangezogenen Entscheidungen bezogen sich auf die Bestellung von Sachverständigen im Außerstreitverfahren, wobei im Außerstreitverfahren ganz allgemein eine größere Verbindung zwischen dem erstinstanzlichen Verfahren und dem Rekursverfahren bei der Feststellung des relevanten Sachverhaltes besteht (8 ObA 124/01w mwN). Es ist im vorliegenden Streitverfahren nicht entscheidend, ob auch im außerstreitigen Verfahren eine abgesonderte Anfechtungsmöglichkeit gegen den Sachverständigenbestellungsbeschluss zu verneinen ist (vgl dazu die Darstellung der aktuellen Judikatur in der Entscheidung 4 Ob 171/03f). Eine erhebliche Rechtsfrage liegt daher im gegenständlichen Verfahren nicht vor, weshalb das Rechtsmittel der Beklagten als unzulässig zurückzuweisen ist. Auch die Revisionsrekursbeantwortung ist unzulässig, weil der Beschluss auf Bestellung eines Sachverständigen nicht zu den im § 521a Abs 1 ZPO angeführten Beschlüssen mit einem zweiseitigen Rechtsmittelverfahren zählt.Die vom Erstgericht zur Stützung seiner Rechtsansicht herangezogene Entscheidung 6 Ob 277/00d und auch die von der Beklagten zur Stützung ihres Rechtsstandpunktes herangezogenen Entscheidungen bezogen sich auf die Bestellung von Sachverständigen im Außerstreitverfahren, wobei im Außerstreitverfahren ganz allgemein eine größere Verbindung zwischen dem erstinstanzlichen Verfahren und dem Rekursverfahren bei der Feststellung des relevanten Sachverhaltes besteht (8 ObA 124/01w mwN). Es ist im vorliegenden Streitverfahren nicht entscheidend, ob auch im außerstreitigen Verfahren eine abgesonderte Anfechtungsmöglichkeit gegen den Sachverständigenbestellungsbeschluss zu verneinen ist vergleiche dazu die Darstellung der aktuellen Judikatur in der Entscheidung 4 Ob 171/03f). Eine erhebliche Rechtsfrage liegt daher im gegenständlichen Verfahren nicht vor, weshalb das Rechtsmittel der Beklagten als unzulässig zurückzuweisen ist. Auch die Revisionsrekursbeantwortung ist unzulässig, weil der Beschluss auf Bestellung eines Sachverständigen nicht zu den im Paragraph 521 a, Absatz eins, ZPO angeführten Beschlüssen mit einem zweiseitigen Rechtsmittelverfahren zählt.