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Entscheidung 6 Ob 283/03s×

Entscheidung 6 Ob 283/03s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob283/03s

Entscheidungsdatum

27.11.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut E*****, vertreten durch Dr. Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Daniel Charim und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Veröffentlichung und Widerrufs ehrenrühriger Behauptungen und Feststellung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 19. August 2003, GZ 1 R 148/03x-24, mit dem der Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 24. Juni 2003, GZ 18 Cg 82/02a-19, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen. Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 und Paragraph 521 a, Absatz 2, ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die vom Revisionswerber als erheblich bezeichnete Rechtsfrage der Anfechtbarkeit eines im streitigen Verfahren gefassten Beschlusses, mit dem ein Sachverständiger bestellt wurde, wurde bereits vom Obersten Gerichtshof unter ausdrücklicher Ablehnung der von Rechberger (in Rechberger ZPO2 Rz 5 zu Paragraph 351,, Rz 4 zu Paragraph 365 und Rz 1 zu Paragraph 366,) vertretenen Meinung dahin beantwortet, dass ein solcher Beschluss nicht abgesondert anfechtbar sei; die (abgesonderte) Unanfechtbarkeit gründe sich nicht nur auf Paragraph 366, ZPO, sondern vor allem auf die Paragraphen 277, Absatz 4, in der Fassung vor der ZVN 2002) und 291 Absatz eins, ZPO (1 Ob 211/01p; 2 Ob 268/01b; 1 Ob 98/02x). Paragraph 277, ZPO wurde zwar durch die ZVN 2002 aufgehoben. Abgesehen davon, dass hier diese Bestimmung noch Anwendung findet, weil die Klage vor dem 31. 12. 2002 bei Gericht eingelangt ist (Artikel römisch elf, Absatz 2, ZVN 2002), besteht wegen des im Wesentlichen unveränderten Fortbestandes des Paragraph 291, ZPO (Unzulässigkeit abgesonderter Rechtsmittel ua gegen Beschlüsse, durch welche Beweisaufnahmen angeordnet werden), zu einem Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung kein Anlass.

Anmerkung

E71890 6Ob283.03s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00283.03S.1127.000

Dokumentnummer

JJT_20031127_OGH0002_0060OB00283_03S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung