Begründung:
Das Erstgericht bestellte Dipl. Ing. Mag. Dr.Franz D*** zum Sachverständigen und erteilte ihm den Auftrag, die landwirtschaftlichen Liegenschaften der Streitteile samt Baulichkeiten und Zubehör zu befunden und über deren Wert ein schriftliches Gutachten zu erstatten. Die Bewertung habe im Sinne des § 11 AnerbenG zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu erfolgen und es sei das Wohlbestehenkönnen des Hofübernehmers (der klagenden Partei) zu berücksichtigen.Das Erstgericht bestellte Dipl. Ing. Mag. Dr.Franz D*** zum Sachverständigen und erteilte ihm den Auftrag, die landwirtschaftlichen Liegenschaften der Streitteile samt Baulichkeiten und Zubehör zu befunden und über deren Wert ein schriftliches Gutachten zu erstatten. Die Bewertung habe im Sinne des Paragraph 11, AnerbenG zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu erfolgen und es sei das Wohlbestehenkönnen des Hofübernehmers (der klagenden Partei) zu berücksichtigen.
Dagegen erhob der Beklagte Rekurs mit dem Antrag, den erstgerichtlichen Beschluß dahingehend abzuändern, daß dem bestellten Sachverständigen die Schätzung nach dem Verkehrswert ohne Berücksichtigung des Wohlbestehenkönnens der Klägerin aufgetragen werde. Hilfsweise stellte der Beklagte einen Aufhebungsantrag. Das Rekursgericht wies den Rekurs des Beklagten zurück und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil 300.000 S übersteigt. Es führte aus:
Die vom Erstgericht beschlossene Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Wert der Liegenschaften unter Berücksichtigung des Wohlbestehenkönnens der Klägerin stelle eine verfahrensleitende Zwischenverfügung dar, die gemäß § 277 Abs 4, § 291 Abs 1 ZPO mit einem abgesonderten Rechtsmittel nicht angefochten werden könne (Fasching, Kommentar III 302, 357, 504). Nach der mit der Lehre übereinstimmenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gelte diese Rechtsmittelbeschränkung nicht nur für Beweisbeschlüsse, sondern auch für die zum Zweck einer Beweisaufnahme getroffenen gerichtlichen Verfügungen (Fasching, Kommentar III, 302, 504; ZBl 1930/315; JBl 1954, 45; EFSlg.39.182). Die Entscheidungen, die auf dem Umweg über die Vollständigkeit und das Ergebnis der Stoffsammlung später für die Entscheidung in der Hauptsache von Bedeutung werden können, könnten mit der Hauptsache angefochten und gemeinsam mit ihr überprüft werden (Fasching, Kommentar III 357).Die vom Erstgericht beschlossene Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Wert der Liegenschaften unter Berücksichtigung des Wohlbestehenkönnens der Klägerin stelle eine verfahrensleitende Zwischenverfügung dar, die gemäß Paragraph 277, Absatz 4,, Paragraph 291, Absatz eins, ZPO mit einem abgesonderten Rechtsmittel nicht angefochten werden könne (Fasching, Kommentar römisch drei 302, 357, 504). Nach der mit der Lehre übereinstimmenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gelte diese Rechtsmittelbeschränkung nicht nur für Beweisbeschlüsse, sondern auch für die zum Zweck einer Beweisaufnahme getroffenen gerichtlichen Verfügungen (Fasching, Kommentar römisch drei, 302, 504; ZBl 1930/315; JBl 1954, 45; EFSlg.39.182). Die Entscheidungen, die auf dem Umweg über die Vollständigkeit und das Ergebnis der Stoffsammlung später für die Entscheidung in der Hauptsache von Bedeutung werden können, könnten mit der Hauptsache angefochten und gemeinsam mit ihr überprüft werden (Fasching, Kommentar römisch drei 357).