Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Revisionsrekurses gemäß § 526 Abs 2 ZPO an die Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden (1 Ob 220/99f). Mangels Vorliegens einer solchen iSd § 528 Abs 1 ZPO ist das Rechtsmittel zurückzuweisen, wobei die Begründung gemäß § 510 Abs 3 ZPO (iVm § 528a ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränkt werden kann. In diesem Sinne ist den weitwendigen Ausführungen im Rechtsmittel seitens des Obersten Gerichtshofes Folgendes entgegenzuhalten:Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Revisionsrekurses gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO an die Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden (1 Ob 220/99f). Mangels Vorliegens einer solchen iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist das Rechtsmittel zurückzuweisen, wobei die Begründung gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit , Paragraph 528 a, ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränkt werden kann. In diesem Sinne ist den weitwendigen Ausführungen im Rechtsmittel seitens des Obersten Gerichtshofes Folgendes entgegenzuhalten:
Nach der Rechtslage bis zur am 1. 1. 2003 in Kraft getretenen Zivilverfahrens-Novelle (ZVN) 2002, BGBl I 2002/76, mit der ua der § 277 ZPO über den Beweisbeschluss aufgehoben wurde, wurde die Frage, ob überhaupt ein Sachverständiger zu bestellen ist, als solche der Beweisaufnahme behandelt, die durch den Beweisbeschluss iSd § 277 ZPO (aF) entschieden wird; da dieser zufolge des Abs 4 leg cit nicht abgesondert bekämpfbar war, könne auch die Entscheidung, ob ein Sachverständigenbeweis einzuholen sei, nicht abgesondert angefochten werden (ausführlich jüngst 8 ObA 109/04v mwN; ebenso 1 Ob 211/01p, 2 Ob 268/01b uam). Durch die genannte Novelle wurde nun zwar § 277 ZPO ersatzlos aufgehoben (Art II Z 45) - und dies mit der Neugestaltung der mündlichen Streitverhandlung, die anstelle des bisherigen Beweisbeschlusses aus Gründen der Verfahrenskonzentration die Erörterung des Prozessprogramms im Rahmen der (neuen) vorbereitenden Tagsatzung vorsieht, begründet (RV 962 BlgNR XXI. GP, 36) -, gleichzeitig jedoch § 366 ZPO unberührt gelassen: Nach dessen Abs 1 findet sohin - weiterhin - ua gegen den Beschluss, durch welchen eine schriftliche Begutachtung angeordnet wird, ein „abgesondertes Rechtsmittel nicht statt"; in einem solchen Fall kann gemäß dem (ebenfalls unverändert belassenen) § 515 ZPO eine Partei ihre „Beschwerde" (Rekurs) gegen diesen Beschluss „erst mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel zur Geltung bringen". Hieran hat sich also durch die ZVN 2002 nichts geändert (vgl zum Themenkreis insgesamt auch Höllwerth, Beschleunigung der Sachverständigenbegutachtung durch die ZVN 2002?, ÖJZ 2004, 251 ff). Da durch diese Bestimmung(en) nicht die Entscheidung über die Begutachtung durch einen Sachverständigen schlechthin jeder Überprüfung, sondern eben nur ein Zwischenstreit vor der (regelmäßig) Endentscheidung entzogen wird, liegen insoweit auch keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit oder wegen Verstoßes gegen die EMRK (insbesondere Art 6) vor, wie der Oberste Gerichtshof bereits zu 4 Ob 106/04y näher ausgeführt hat, sodass der Anregung der Rekursmittelwerberin auf Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof nicht näherzutreten ist. In den Entscheidungen 6 Ob 283/03s und 10 Ob 69/04a hat der Oberste Gerichtshof überdies ausgesprochen, dass auch nach dem In-Kraft-treten der ZVN 2002 (und trotz Aufhebung des § 277 ZPO) wegen des im Wesentlichen unveränderten Fortbestandes des § 291 ZPO (Unzulässigkeit abgesonderter Rechtsmittel ua gegen Beschlüsse, durch welche „Beweisaufnahmen angeordnet" werden) zu einem Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung kein Anlass besteht, was auch für die Frage, ob zur Feststellung des Sachverhaltes überhaupt ein Sachverständigengutachten benötigt wird, zu gelten hat (nochmals 10 Ob 69/04a). Dem schließt sich auch der erkennende Senat an.Nach der Rechtslage bis zur am 1. 1. 2003 in Kraft getretenen Zivilverfahrens-Novelle (ZVN) 2002, BGBl I 2002/76, mit der ua der Paragraph 277, ZPO über den Beweisbeschluss aufgehoben wurde, wurde die Frage, ob überhaupt ein Sachverständiger zu bestellen ist, als solche der Beweisaufnahme behandelt, die durch den Beweisbeschluss iSd Paragraph 277, ZPO (aF) entschieden wird; da dieser zufolge des Absatz 4, leg cit nicht abgesondert bekämpfbar war, könne auch die Entscheidung, ob ein Sachverständigenbeweis einzuholen sei, nicht abgesondert angefochten werden (ausführlich jüngst 8 ObA 109/04v mwN; ebenso 1 Ob 211/01p, 2 Ob 268/01b uam). Durch die genannte Novelle wurde nun zwar Paragraph 277, ZPO ersatzlos aufgehoben (Artikel römisch zwei, Ziffer 45,) - und dies mit der Neugestaltung der mündlichen Streitverhandlung, die anstelle des bisherigen Beweisbeschlusses aus Gründen der Verfahrenskonzentration die Erörterung des Prozessprogramms im Rahmen der (neuen) vorbereitenden Tagsatzung vorsieht, begründet Regierungsvorlage 962, BlgNR römisch 21 . GP, 36) -, gleichzeitig jedoch Paragraph 366, ZPO unberührt gelassen: Nach dessen Absatz eins, findet sohin - weiterhin - ua gegen den Beschluss, durch welchen eine schriftliche Begutachtung angeordnet wird, ein „abgesondertes Rechtsmittel nicht statt"; in einem solchen Fall kann gemäß dem (ebenfalls unverändert belassenen) Paragraph 515, ZPO eine Partei ihre „Beschwerde" (Rekurs) gegen diesen Beschluss „erst mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel zur Geltung bringen". Hieran hat sich also durch die ZVN 2002 nichts geändert vergleiche zum Themenkreis insgesamt auch Höllwerth, Beschleunigung der Sachverständigenbegutachtung durch die ZVN 2002?, ÖJZ 2004, 251 ff). Da durch diese Bestimmung(en) nicht die Entscheidung über die Begutachtung durch einen Sachverständigen schlechthin jeder Überprüfung, sondern eben nur ein Zwischenstreit vor der (regelmäßig) Endentscheidung entzogen wird, liegen insoweit auch keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit oder wegen Verstoßes gegen die EMRK (insbesondere Artikel 6,) vor, wie der Oberste Gerichtshof bereits zu 4 Ob 106/04y näher ausgeführt hat, sodass der Anregung der Rekursmittelwerberin auf Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof nicht näherzutreten ist. In den Entscheidungen 6 Ob 283/03s und 10 Ob 69/04a hat der Oberste Gerichtshof überdies ausgesprochen, dass auch nach dem In-Kraft-treten der ZVN 2002 (und trotz Aufhebung des Paragraph 277, ZPO) wegen des im Wesentlichen unveränderten Fortbestandes des Paragraph 291, ZPO (Unzulässigkeit abgesonderter Rechtsmittel ua gegen Beschlüsse, durch welche „Beweisaufnahmen angeordnet" werden) zu einem Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung kein Anlass besteht, was auch für die Frage, ob zur Feststellung des Sachverhaltes überhaupt ein Sachverständigengutachten benötigt wird, zu gelten hat (nochmals 10 Ob 69/04a). Dem schließt sich auch der erkennende Senat an.
In der Entscheidung 6 Ob 277/00d hat der Oberste Gerichtshof schließlich auch die vom Rekursgericht bereits zutreffend wiedergegebene Argumentation zur (fehlenden) Beschwer einer Partei im Zusammenhang mit - ihrer Ansicht nach - „überflüssigen Beweisaufnahmen" und der (nachträglichen) Bekämpfbarkeit eines darauf fußenden Sachverhaltes formuliert, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO (iVm § 528a ZPO) verwiesen werden kann. Diese Rechtsprechung wurde auch zu 4 Ob 171/03f und jüngst vom erkennenden Senat zu 7 Ob 21/05x fortgeschrieben.In der Entscheidung 6 Ob 277/00d hat der Oberste Gerichtshof schließlich auch die vom Rekursgericht bereits zutreffend wiedergegebene Argumentation zur (fehlenden) Beschwer einer Partei im Zusammenhang mit - ihrer Ansicht nach - „überflüssigen Beweisaufnahmen" und der (nachträglichen) Bekämpfbarkeit eines darauf fußenden Sachverhaltes formuliert, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO) verwiesen werden kann. Diese Rechtsprechung wurde auch zu 4 Ob 171/03f und jüngst vom erkennenden Senat zu 7 Ob 21/05x fortgeschrieben.
Daraus folgt, dass zur verfahrensgegenständlichen Fragestellung eine ausreichende, gesicherte und einhellige Rechtsprechung auch zum Stand nach der ZVN 2002 seitens bereits mehrerer Senate des Obersten Gerichtshofes besteht, sodass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO nicht erfüllt sind. Auf die im Rechtsmittel (massiv) vorgetragenen (und ua auf Art 8 EMRK sowie eine deutsche Rechtsmittelentscheidung gestützten) Ausführungen gegen einen vom Kläger vorgenommenen DNA-Test an seiner Tochter, der auch als Beweismittel angeboten und vorgelegt wurde, braucht daher im derzeitigen Verfahrensstadium nicht weiter eingegangen zu werden (zur insoweit unterschiedlichen Rechtslage zwischen Deutschland und Österreich vgl allerdings jüngst G. Kodek, Zur Verwertbarkeit heimlicher Vaterschaftstests, ecolex 2005, 108).Daraus folgt, dass zur verfahrensgegenständlichen Fragestellung eine ausreichende, gesicherte und einhellige Rechtsprechung auch zum Stand nach der ZVN 2002 seitens bereits mehrerer Senate des Obersten Gerichtshofes besteht, sodass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht erfüllt sind. Auf die im Rechtsmittel (massiv) vorgetragenen (und ua auf Artikel 8, EMRK sowie eine deutsche Rechtsmittelentscheidung gestützten) Ausführungen gegen einen vom Kläger vorgenommenen DNA-Test an seiner Tochter, der auch als Beweismittel angeboten und vorgelegt wurde, braucht daher im derzeitigen Verfahrensstadium nicht weiter eingegangen zu werden (zur insoweit unterschiedlichen Rechtslage zwischen Deutschland und Österreich vergleiche allerdings jüngst G. Kodek, Zur Verwertbarkeit heimlicher Vaterschaftstests, ecolex 2005, 108).
Aus allen diesen Erwägungen war das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.