Die Revision ist nicht berechtigt.
Mit dem Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO rügt die Revision, daß Art und Ausmaß der beiderseitigen Leistungen nicht festgestellt wurden. Damit wird aber kein Verfahrensmangel aufgezeigt, sondern in Wahrheit ein Feststellungsmangel releviert, der mit dem Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO geltend zu machen wäre. Ansonsten erschöpft sich die Mängelrüge in Rechtsausführungen und der Behauptung, daß die Ausführungen des Berufungsgerichtes zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht überzeugend seien. Auch damit wird kein Verfahrensmangel im Sinn des § 503 Z 2 ZPO aufgezeigt. Der Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO liegt daher nicht vor.Mit dem Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO rügt die Revision, daß Art und Ausmaß der beiderseitigen Leistungen nicht festgestellt wurden. Damit wird aber kein Verfahrensmangel aufgezeigt, sondern in Wahrheit ein Feststellungsmangel releviert, der mit dem Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO geltend zu machen wäre. Ansonsten erschöpft sich die Mängelrüge in Rechtsausführungen und der Behauptung, daß die Ausführungen des Berufungsgerichtes zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht überzeugend seien. Auch damit wird kein Verfahrensmangel im Sinn des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO aufgezeigt. Der Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt daher nicht vor.
Die vom Kläger mit dem Revisionsgrund nach § 503 Z 3 ZPO bekämpften Ausführungen des Berufungsgerichtes, die Ergebnisse des Beweisverfahrens deckten überzeugend die Annahme des Erstgerichtes, daß die Leistungen des Klägers unter dem Gesichtspunkt der Abgeltung der unterstützenden Tätigkeit des Beklagten zu beurteilen seien, sind schon deshalb nicht aktenwidrig, weil es sich hiebei nicht um Feststellungen handelt. Darüberhinaus geben sie sinngemäß die Ausführungen des Erstgerichtes wieder, daß beim festgestellten Sachverhalt die Arbeitsleistungen des Klägers auf dem Grundstück F* nur als Gegenleistung für jene Aufwendungen verstanden werden könnten, die während der ganzen Zeit vom Beklagten dem Kläger gegenüber erbracht wurden. Dasselbe, nur mit anderen Worten, besagt die von der Revision gleichfalls als aktenwidrig bekämpfte Annahme des Berufungsgerichtes, daß sich der Kläger zu seinen Leistungen wegen der Unterstützung durch den Beklagten bestimmt gesehen habe. Diese Annahme lag also auch schon dem Urteil des Erstgerichtes zu Grunde. Der Vorwurf des Klägers, daß das Berufungsgericht von der ersten Instanz nicht festgestellte Tatsachen aktenwidrig als festgestellt wiedergegeben habe, ist daher ebensowenig berechtigt wie die Ansicht des Revisionsgegners, das Berufungsgericht habe ergänzende Tatsachenfeststellungen getroffen. Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt demnach gleichfalls nicht vor.Die vom Kläger mit dem Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO bekämpften Ausführungen des Berufungsgerichtes, die Ergebnisse des Beweisverfahrens deckten überzeugend die Annahme des Erstgerichtes, daß die Leistungen des Klägers unter dem Gesichtspunkt der Abgeltung der unterstützenden Tätigkeit des Beklagten zu beurteilen seien, sind schon deshalb nicht aktenwidrig, weil es sich hiebei nicht um Feststellungen handelt. Darüberhinaus geben sie sinngemäß die Ausführungen des Erstgerichtes wieder, daß beim festgestellten Sachverhalt die Arbeitsleistungen des Klägers auf dem Grundstück F* nur als Gegenleistung für jene Aufwendungen verstanden werden könnten, die während der ganzen Zeit vom Beklagten dem Kläger gegenüber erbracht wurden. Dasselbe, nur mit anderen Worten, besagt die von der Revision gleichfalls als aktenwidrig bekämpfte Annahme des Berufungsgerichtes, daß sich der Kläger zu seinen Leistungen wegen der Unterstützung durch den Beklagten bestimmt gesehen habe. Diese Annahme lag also auch schon dem Urteil des Erstgerichtes zu Grunde. Der Vorwurf des Klägers, daß das Berufungsgericht von der ersten Instanz nicht festgestellte Tatsachen aktenwidrig als festgestellt wiedergegeben habe, ist daher ebensowenig berechtigt wie die Ansicht des Revisionsgegners, das Berufungsgericht habe ergänzende Tatsachenfeststellungen getroffen. Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt demnach gleichfalls nicht vor.
Der Revision ist zuzugeben, daß der Anspruch auf ein angemessenes Entgelt für in der nichterfüllten Erwartung einer Vermögenszuwendung erbrachte Arbeitsleistungen keine bestimmte Zusage des Leistungsempfängers voraussetzt. Die Arbeit muß aber deutlich und unverkennbar im Hinblick auf einen bestimmten, dem Leistungsempfänger erkennbaren Erfolg geleistet werden, um bei dessen Verfehlung einen Anspruch auf ein angemessenes vom verschafften Nutzen unabhängiges Entgelt zu begründen (Bydlinski, Lohn- und Konditionsansprüche aus zweckverfehlenden Leistungen, Festschrift zum 60. Geburtstag von Walter Wilburg S. 54 ff., 61). Es ist auch richtig, daß nach § 1152 ABGB nicht die Entgeltlichkeit, sondern die Unentgeltlichkeit, der wirksamen Vereinbarung bedarf (Wilburg in Klang2 VI S. 470, Bydlinski aaO. S. 60), die aber auch aus den Umständen erschlossen werden kann. Ein Entgeltsanspruch ist ausgeschlossen, wenn nach dem Parteiwillen, hilfsweise nach den gesamten auf Grund redlicher Verkehrssitte zu beurteilenden Umständen des Falles die Arbeitsleistung das Gepräge der Unentgeltlichkeit hat (vgl. Bydlinski aaO. S. 56). Im allgemeinen werden Leistungen von Familienangehörigen keinen Bereicherungsanspruch auslösen, weil die berechtigte Erwartung der Unentgeltlichkeit besteht (vgl. Bydlinski aaO. S. 61). Nun ist festgestellt, daß der Kläger die Arbeiten auf dem Grundstück des Beklagten aus Freude an der Arbeit verrichtete und sich keine Gedanken darüber machte, ob er später das Haus bekommen werde oder nicht, da er nicht materiell eingestellt war (AS. 76). Daraus und aus den übrigen festgestellten Umständen haben die Vorinstanzen mit Recht den Schluß gezogen, daß der Kläger die Arbeiten verrichtete, um sich für die ihm zuteil gewordene Unterstützung erkenntlich zu zeigen. Bei diesem Sachverhalt kann keine Rede davon sein, daß der Kläger seine Arbeitsleistung in der Erwartung einer Vermögenszuwendung erbrachte; für den Beklagten als Empfänger der Dienste war nicht erkennbar, daß er diese nur dann ohne weitere Vergütung behalten dürfe, wenn er in der Folge sein Haus der Tochter und dem Kläger übereigne und der Kläger damit den mit seiner Arbeit bezweckten Erfolg erreiche (vgl. JBl 1974, 430 ua; Bydlinski aaO. S. 74 f.). Steht nun, wie im vorliegenden Fall, schon auf Grund anderer Umstände fest, daß die Leistung ohne Erwartung einer Vermögenszuwendung erbracht wurde, dann können Art und Umfang der erbrachten Leistungen für die Frage der Entgeltlichkeit keine Rolle spielen, sodaß die vom Kläger geltend gemachten Feststellungsmängel nicht gegeben sind. Den Vorinstanzen ist somit beizupflichten, daß dem Kläger ein Ersatzanspruch nicht zusteht.Der Revision ist zuzugeben, daß der Anspruch auf ein angemessenes Entgelt für in der nichterfüllten Erwartung einer Vermögenszuwendung erbrachte Arbeitsleistungen keine bestimmte Zusage des Leistungsempfängers voraussetzt. Die Arbeit muß aber deutlich und unverkennbar im Hinblick auf einen bestimmten, dem Leistungsempfänger erkennbaren Erfolg geleistet werden, um bei dessen Verfehlung einen Anspruch auf ein angemessenes vom verschafften Nutzen unabhängiges Entgelt zu begründen (Bydlinski, Lohn- und Konditionsansprüche aus zweckverfehlenden Leistungen, Festschrift zum 60. Geburtstag von Walter Wilburg S. 54 ff., 61). Es ist auch richtig, daß nach Paragraph 1152, ABGB nicht die Entgeltlichkeit, sondern die Unentgeltlichkeit, der wirksamen Vereinbarung bedarf (Wilburg in Klang2 römisch sechs S. 470, Bydlinski aaO. S. 60), die aber auch aus den Umständen erschlossen werden kann. Ein Entgeltsanspruch ist ausgeschlossen, wenn nach dem Parteiwillen, hilfsweise nach den gesamten auf Grund redlicher Verkehrssitte zu beurteilenden Umständen des Falles die Arbeitsleistung das Gepräge der Unentgeltlichkeit hat vergleiche Bydlinski aaO. S. 56). Im allgemeinen werden Leistungen von Familienangehörigen keinen Bereicherungsanspruch auslösen, weil die berechtigte Erwartung der Unentgeltlichkeit besteht vergleiche Bydlinski aaO. S. 61). Nun ist festgestellt, daß der Kläger die Arbeiten auf dem Grundstück des Beklagten aus Freude an der Arbeit verrichtete und sich keine Gedanken darüber machte, ob er später das Haus bekommen werde oder nicht, da er nicht materiell eingestellt war (AS. 76). Daraus und aus den übrigen festgestellten Umständen haben die Vorinstanzen mit Recht den Schluß gezogen, daß der Kläger die Arbeiten verrichtete, um sich für die ihm zuteil gewordene Unterstützung erkenntlich zu zeigen. Bei diesem Sachverhalt kann keine Rede davon sein, daß der Kläger seine Arbeitsleistung in der Erwartung einer Vermögenszuwendung erbrachte; für den Beklagten als Empfänger der Dienste war nicht erkennbar, daß er diese nur dann ohne weitere Vergütung behalten dürfe, wenn er in der Folge sein Haus der Tochter und dem Kläger übereigne und der Kläger damit den mit seiner Arbeit bezweckten Erfolg erreiche vergleiche JBl 1974, 430 ua; Bydlinski aaO. S. 74 f.). Steht nun, wie im vorliegenden Fall, schon auf Grund anderer Umstände fest, daß die Leistung ohne Erwartung einer Vermögenszuwendung erbracht wurde, dann können Art und Umfang der erbrachten Leistungen für die Frage der Entgeltlichkeit keine Rolle spielen, sodaß die vom Kläger geltend gemachten Feststellungsmängel nicht gegeben sind. Den Vorinstanzen ist somit beizupflichten, daß dem Kläger ein Ersatzanspruch nicht zusteht.
Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.