Rechtssatz RS0021597
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021597
Entscheidungsdatum
21.12.2011
Rechtssatz
Der Anspruch auf ein angemessenes Entgelt für in der nichterfüllten Erwartung einer Vermögenszuwendung erbrachte Arbeitsleistungen setzt keine bestimmte Zusage des Leistungsempfängers voraus. Die Arbeit muss aber deutlich und unverkennbar im Hinblick auf einen bestimmten, dem Leistungsempfänger erkennbaren Erfolg geleistet werden, um bei dessen Verfehlung einen Anspruch auf ein angemessenes, vom verschafften Nutzen unabhängiges Entgelt zu begründen. Daran ändert auch nichts, dass nicht die Entgeltlichkeit, sondern die Unentgeltlichkeit der wirksamen Vereinbarung bedarf, weil auch sie aus den Umständen erschlossen werden kann.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 517/76
Entscheidungstext OGH 20.09.1976 3 Ob 517/76
- 5 Ob 580/80
Entscheidungstext OGH 22.04.1980 5 Ob 580/80
nur: Der Anspruch auf ein angemessenes Entgelt für in der nichterfüllten Erwartung einer Vermögenszuwendung erbrachte Arbeitsleistungen setzt keine bestimmte Zusage des Leistungsempfängers voraus. Die Arbeit muss aber deutlich und unverkennbar im Hinblick auf einen bestimmten, dem Leistungsempfänger erkennbaren Erfolg geleistet werden, um bei dessen Verfehlung einen Anspruch auf ein angemessenes, vom verschafften Nutzen unabhängiges Entgelt zu begründen. (T1); Beisatz: Der Erfolg, den der Leistende vom Leistungsempfänger erkennbar erwartet, muss nur derart bestimmt (bestimmbar) sein, dass beurteilt werden kann, ob und inwieweit er im Einzelfall in der Folge eingetreten ist bzw ob und inwieweit wegen dessen Nichteintrittes der Rückforderungsanspruch besteht. (T2)
- 6 Ob 172/10b
Entscheidungstext OGH 22.09.2010 6 Ob 172/10b
nur: Die Arbeit muss aber deutlich und unverkennbar im Hinblick auf einen bestimmten, dem Leistungsempfänger erkennbaren Erfolg geleistet werden, um bei dessen Verfehlung einen Anspruch auf ein angemessenes, vom verschafften Nutzen unabhängiges Entgelt zu begründen. (T3)
- 7 Ob 236/11y
Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 236/11y
Vgl; nur T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0021597
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2012
Dokumentnummer
JJR_19760920_OGH0002_0030OB00517_7600000_001