Die Revision der Klägerin ist unzulässig.
Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, daß hier die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht anzuwenden sind. Ein solcher wurde in der Rechtsprechung teilweise davon abhängig gemacht, daß die geschäftstypischen Voraussetzungen, die jedermann mit dem Geschäft verbindet, fortgefallen sind (JBl 1976, 145; JBl 1979, 652 ua). In anderen Entscheidungen wurde darauf aufgestellt, ob Umstände betroffen waren, von deren Bestehen, Fortbestehen oder Eintritt die Parteien beim Abschluß eines Vertrages mit Selbstverständlichkeit ausgingen und die sie nur deshalb nicht zur Bedingung des Geschäftes machten, weil niemand an die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Regelung dachte (MietSlg.31.103 ua). Als Wegfall der Geschäftsgrundlage wurde außerdem nur der Wegfall einer von beiden Parteien gemeinsam - ausdrücklich oder konkludent - dem Vertragsabschluß unterstellten Voraussetzung gewertet (SZ 35/47 ua). Ereignisse in der eigenen Sphäre und voraussehbare Veränderungen der Sachlage wurden dabei oft ausgenommen (JBl 1978, 153 ua).
Nach keinem dieser Gesichtspunkte liegt hier ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vor, der die Klägerin zur Anfechtung des Vergleiches berechtigen könnte. Auch wenn im Mietvertrag ein entsprechender Kündigungsgrund vereinbart worden war, gehört es nicht zu den typischen Voraussetzungen eines Räumungsvergleiches, daß das Haus, in dem sich das Bestandobjekt befindet, schon verkauft ist. Ein Vergleich liegt ja nur dann vor, wenn ein Recht, hier also das Kündigungsgrecht, noch strittig war (§ 1380 ABGB). Er kann überdies gerade zu dem Zweck abgeschlossen werden, um den Verkauf des Hauses zu ermöglichen. Die Streitteile konnten hier beim Vergleichsabschluß es auch nicht als selbstverständlich angesehen haben, daß die im Kaufvertrag vereinbarte Bedingung der raschen Räumung eintreten werde. Dem steht vielmehr entgegen, daß die im Vergleich für die Räumung gesetzte Frist lange nach jenem Tag endete, bis zu dem das Haus den Käufern hätte übergeben werden müssen, sodaß bei Abschluß des Vergleiches der Eintritt der "Bedingung" ganz unwahrscheinlich war.Nach keinem dieser Gesichtspunkte liegt hier ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vor, der die Klägerin zur Anfechtung des Vergleiches berechtigen könnte. Auch wenn im Mietvertrag ein entsprechender Kündigungsgrund vereinbart worden war, gehört es nicht zu den typischen Voraussetzungen eines Räumungsvergleiches, daß das Haus, in dem sich das Bestandobjekt befindet, schon verkauft ist. Ein Vergleich liegt ja nur dann vor, wenn ein Recht, hier also das Kündigungsgrecht, noch strittig war (Paragraph 1380, ABGB). Er kann überdies gerade zu dem Zweck abgeschlossen werden, um den Verkauf des Hauses zu ermöglichen. Die Streitteile konnten hier beim Vergleichsabschluß es auch nicht als selbstverständlich angesehen haben, daß die im Kaufvertrag vereinbarte Bedingung der raschen Räumung eintreten werde. Dem steht vielmehr entgegen, daß die im Vergleich für die Räumung gesetzte Frist lange nach jenem Tag endete, bis zu dem das Haus den Käufern hätte übergeben werden müssen, sodaß bei Abschluß des Vergleiches der Eintritt der "Bedingung" ganz unwahrscheinlich war.
Die Revision der Klägerin erfordert es daher nicht, zu solchen Fragen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage Stellung zu nehmen, für die eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt oder bei denen sie uneinheitlich ist. Auch sonst ist ein Grund für die Annahme, daß die Entscheidung über die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage iS des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO abhänge, nicht zu erkennen, zumal in der Kritik der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, auf die das Berufungsgericht Bezug nimmt, für eine einschränkende Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage eingetreten wird (vgl. Rummel in JBl 1981, 1; derselbe in Rummel, ABGB, RZ 6 zu § 901). Die Revision ist daher trotz des Ausspruchs des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht gebunden ist, unzulässig und deshalb zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO. Der Beklagten stehen Kosten für diesen Schriftsatz nicht zu, weil sie die Unzulässigkeit der Revision nicht erkannt hat.Die Revision der Klägerin erfordert es daher nicht, zu solchen Fragen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage Stellung zu nehmen, für die eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt oder bei denen sie uneinheitlich ist. Auch sonst ist ein Grund für die Annahme, daß die Entscheidung über die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO abhänge, nicht zu erkennen, zumal in der Kritik der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, auf die das Berufungsgericht Bezug nimmt, für eine einschränkende Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage eingetreten wird vergleiche Rummel in JBl 1981, 1; derselbe in Rummel, ABGB, RZ 6 zu Paragraph 901,). Die Revision ist daher trotz des Ausspruchs des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht gebunden ist, unzulässig und deshalb zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO. Der Beklagten stehen Kosten für diesen Schriftsatz nicht zu, weil sie die Unzulässigkeit der Revision nicht erkannt hat.