Entscheidungsgründe:
Das klagende A***-C*** ist Eigentümer des Hauses Krugerstraße 7 in 1010 Wien. Richard S*** hatte seit dem 1.7.1979 den 65 m2 großen Geschäftsraum Nr.12 im Erdgeschoß um den wertgesicherten Monatsmietzins von S 1.040,- auf unbestimmte Zeit gemietet. Das Bestandlokal sollte zum Schallplattenhandel verwendet und ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters weder entgeltlich noch unentgeltlich ganz oder teilweise an Dritte überlassen werden, es sei denn an eine Gesellschaft, deren Gesellschafter der Hauptmieter ist. Das Bestandverhältnis unterlag den Vorschriften des Mietengesetzes. Der schriftliche Mietvertrag war vom Hauptmieter und vom Ordenspriester Ernst S***, der das Kammeramt des Stiftes leitet, mit Beisetzung des Stampiglienabdrucks "Kammeramt Stift Herzogenburg, 3130 Herzogenburg" unterschrieben. Der Erstbeklagte und der Hauptmieter errichteten die Rüdiger B*** Gesellschaft mbH, an die der Mietgegenstand überlassen wurde. Nach Auseindersetzungen der Gesellschafter wollte sich der Erstbeklagte von Richard S*** trennen und versuchte, selbst die Hauptmietrechte an der Geschäftsräumlichkeit zu erlangen. Er begab sich mit seiner Ehefrau, der Zweitbeklagten, am 5.3.1981 in das Stift der klagenden Partei und unterbreitete dem Stiftkämmerer ein Schriftstück mit einer von ihm vorbereiteten "Vereinbarung". Er hoffte, durch die Schilderung der Geschäftspraktiken seines Partners und seiner dadurch entstandenen Haftung für rund S 960.000,- die Beendigung des Hauptmietvertrages mit Richard S*** und die Vermietung des Raumes an ihn zu erreichen. Der Kämmerer riet dem Erstbeklagten, sich an den Hauptmieter Richard S*** zu wenden. Der Erstbeklagte erwiderte, dieser sei zur Aufgabe der Mietrechte nicht bereit, könne aber dadurch ausgeschaltet werden, daß der Erstbeklagte die Einleitung des Insolvenzverfahrens veranlasse. Der Stiftskämmerer unterfertigte die vom Erstbeklagten verfaßte "Vereinbarung", wonach der Erstbeklagte gegen den Geschäftsführer der Rüdiger B*** GmbH Richard S*** und allenfalls auch gegen die Gesellschaft durch Antrag das Konkursverfahren einleite und sich das Stift bereit erkläre, nach erfolgter Lösung des Hauptmietverhältnisses die Hauptmietrechte an den Erstbeklagten oder die Zweitbeklagte zu einem Mietzins von S 16,- je Quadratmeter und Monat weiterzugeben.
Der Erstbeklagte verfolgte damit das Ziel, das Mietverhältnis durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Richard S*** aufzulösen und die Hauptmietrechte zu erlangen. Das Stift wird nach außen durch den Ordensoberen und den Stiftsdechanten für den Konvent vertreten. Die vom Kämmerer am 5.3.1981 unterfertigte Vereinbarung wurde dem Ordensoberen oder dem Kapitel nicht zur Genehmigung vorgelegt.
Am 16.4.1981 übertrug Richard S*** mit Zustimmung des Stiftskämmerers seine Hauptmietrechte an die W*** & S*** Gesellschaft mbH, der nun alle Rechte als Hauptmieter, so auch auf Zahlung des Untermietzinses gegen die Rüdiger B*** GmbH zustehen sollten. Eine am 10.9.1981 von der klagenden Partei gegen die W*** & S*** GmbH erhobene Räumungsklage wurde rechtskräftig abgewiesen. Der vom Erstbeklagten am 20.3.1981 gestellte Antrag führte nicht zur Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Richard S***. Die von den hier Beklagten am 8.4.1982 gegen das Stift und den Kämmerer erhobenen Klagebegehren auf Schadenersatz und Feststellung der Haftung für alle Schäden aus der Nichterfüllung der Vereinbarung vom 5.3.1981 wurden rechtskräftig abgewiesen (OGH 4.12.1985, 3 Ob 552/85 und Endurteil ON 35).
Mit ihrer gegen die Beklagten am 27.2.1984 eingebrachten Klage begehrt die klagende Partei die "Aufhebung der Vereinbarung vom 5.3.1981" wegen Irrtums und Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes.
Die Beklagten beantragten, das Klagebegehren mangels eines Rechtsschutzinteresses abzuweisen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Entscheidung legte es den unbestrittenen Sachverhalt zugrunde. Es war der Ansicht, daß die vom Kämmerer getroffene Vereinbarung der klagenden Partei nicht zuzurechnen sei, weil nicht behauptet wurde, daß der Kämmerer von den nach Art.XIII § 2 Abs 1 Konkordat 1933 zum Abschluß von Rechtsgeschäften Vertretungsbefugten der klagenden Partei dazu bevollmächtigt worden sei. Die Abrede sei überdies von vorneherein ungültig gewesen, weil sie unter der aufschiebenden unmöglichen Bedingung geschlossen wurde, daß der Erstbeklagte durch einen Konkursantrag die Auflösung des aufrechten Hauptmietvertrages bewirke. Aus der Vereinbarung könnten die Beklagten daher keine Rechte ableiten. Der klagenden Partei fehle das Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Entscheidung legte es den unbestrittenen Sachverhalt zugrunde. Es war der Ansicht, daß die vom Kämmerer getroffene Vereinbarung der klagenden Partei nicht zuzurechnen sei, weil nicht behauptet wurde, daß der Kämmerer von den nach Artikel römisch dreizehn, Paragraph 2, Absatz eins, Konkordat 1933 zum Abschluß von Rechtsgeschäften Vertretungsbefugten der klagenden Partei dazu bevollmächtigt worden sei. Die Abrede sei überdies von vorneherein ungültig gewesen, weil sie unter der aufschiebenden unmöglichen Bedingung geschlossen wurde, daß der Erstbeklagte durch einen Konkursantrag die Auflösung des aufrechten Hauptmietvertrages bewirke. Aus der Vereinbarung könnten die Beklagten daher keine Rechte ableiten. Der klagenden Partei fehle das Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil mit dem Ausspruch, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,- übersteigt. Die Weitergabe der Hauptmietrechte an den Erstbeklagten oder die Zweitbeklagte sei davon abhängig gemacht worden, daß auf Antrag des Erstbeklagten über das Vermögen des Hauptmieters der Konkurs eröffnet und der Mietvertrag dadurch aufgelöst werde. Da die Konkurseröffnung ohne Einfluß auf bestehende Bestandrechte bleibe, sei im Vorprozeß jeder Anspruch der Beklagten auf Verschaffung von Hauptmietrechten und der strittigen Vereinbarung jede Wirksamkeit aberkannt worden. Es handle sich nicht um eine der Anfechtung zugängliche zweiseitige Verbindlichkeit.
Die klagende Partei strebt mit ihrer Revision aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne ihres Klagebegehrens an und fügte hilfsweise einen Aufhebungsantrag bei.
Die Zweitbeklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. Der Erstbeklagte hat sich am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt.