Begründung:
Der (laut Sterbeurkunde) am 24.2.1985 verstorbene Erblasser errichtete am 19.2.1985 eine letztwillige Verfügung, in der es ua heißt:
"1. Das gesamte Inventar meiner Wohnung in ***** G*****,
L*****gasse ***** ist Eigentum von Prof.Dr.E.K*****. Ich vermache
ihr das Wohnrecht in dieser Wohnung und die freie Verfügbarkeit
hierüber auch durch Verkauf. Desgleichen vermache ich ihr die
gesamten Bruttoeinnahmen aus der Vermietung der vis-a-vis
gelegenen Wohnung, derzeit Architekturbüro. ............
2. Meinen Grundbesitz und zwar das Haus L*****gasse ***** und das
Landhaus Gr*****, vermache ich dem Land Steiermark......
3. Meinen gesamten übrigen Besitz vermache ich dem W***** in
W*****, zur freien Verfügung. .........
4. Ich glaube so über meinen Gesamtbesitz voll verfügt zu haben.
.........."
In einer Ergänzung vermachte der Erblasser einer bestimmten Person einen Betrag von 200.000 S. Er hinterließ zwei eigenberechtigte eheliche Kinder, die in der letztwilligen Verfügung nicht bedacht wurden.
Am 13.5.1986 gaben Dr.Edith K***** und der W***** auf Grund dieser letztwilligen Verfügung die bedingte Erbserklärung ab und erklärten zugleich, sich die Bestimmung der Erbquote ausdrücklich vorzubehalten. Mit dem rechtskräftig gewordenen Beschluß vom 20.5.1986 entschied das Erstgericht, daß die von diesen beiden Personen "jeweils aus dem Titel des Testaments vom 19.2.1985 ohne Quotenangabe abgegebenen bedingten Erbserklärungen zum Nachlaß zu Gericht angenommen und deren Erbrecht nach der Aktenlage für ausgewiesen erachtet" wird.
Am 24.2.1987 gab auch das Land Steiermark auf Grund der angeführten letztwilligen Verfügung die bedingte Erbserklärung ab, die vom Erstgericht mit dem rechtskräftig gewordenen Beschluß vom 25.2.1987 angenommen wurde. Vom verbleibenden Vermächtnisnehmer liegt eine Erbserklärung nicht vor.
Am 23.12.1988 wurde dem Gerichtskommissär ein Erbübereinkommen vorgelegt, in dem Dr.Edith K***** und das Land Steiermark mit Zustimmung des verbleibenden Erben und der pflichtteilsberechtigten Kinder vereinbarten, daß Eigentümer des Hauses in G***** zu 214/1111 Anteilen, mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung V verbunden ist, Dr.Edith K***** und zu 897/1111 Anteilen, mit denen Wohnungseigentum an den übrigen Wohnungen verbunden ist, das Land Steiermark sein soll. In einem zugleich abgeschlossenen Kaufvertrag verkaufte das Land Steiermark die ihm zugewiesenen Anteile an einen Dritten um 3,100.000 S und gegen Übernahme eines am Haus sichergestellten Darlehens von 540.891 S. Mit dem rechtskräftig gewordenen Beschluß vom 26.1.1989 wies das Erstgericht den Antrag der erbserklärten Erben und der pflichtteilsberechtigten Kinder, das Erbübereinkommen und den Kaufvertrag zu genehmigen, ab bzw zurück.Am 23.12.1988 wurde dem Gerichtskommissär ein Erbübereinkommen vorgelegt, in dem Dr.Edith K***** und das Land Steiermark mit Zustimmung des verbleibenden Erben und der pflichtteilsberechtigten Kinder vereinbarten, daß Eigentümer des Hauses in G***** zu 214/1111 Anteilen, mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung römisch fünf verbunden ist, Dr.Edith K***** und zu 897/1111 Anteilen, mit denen Wohnungseigentum an den übrigen Wohnungen verbunden ist, das Land Steiermark sein soll. In einem zugleich abgeschlossenen Kaufvertrag verkaufte das Land Steiermark die ihm zugewiesenen Anteile an einen Dritten um 3,100.000 S und gegen Übernahme eines am Haus sichergestellten Darlehens von 540.891 S. Mit dem rechtskräftig gewordenen Beschluß vom 26.1.1989 wies das Erstgericht den Antrag der erbserklärten Erben und der pflichtteilsberechtigten Kinder, das Erbübereinkommen und den Kaufvertrag zu genehmigen, ab bzw zurück.
Am 22.10.1990 wurde vom Gerichtskommissär in Anwesenheit der Vertreter der erbserklärten Erben und pflichtteilsberechtigten Kinder ein Inventar errichtet, in dem Aktiven im Wert von 9,992.393,02 S und Passiven im Wert von 6,807.183,45 S verzeichnet wurden. In den Aktiven waren das Haus in G***** mit dem Betrag von 4,148.242 S und außerdem eine Forderung gegen den Verkäufer des Hauses in Gr***** in der Höhe von 1,400.000 S enthalten.
Im Anschluß an die Errichtung des Inventars erklärte Dr.Edith K*****, ihre Erbquote mit 15/1000 zu beziffern. Das Land Steiermark gab die Erklärung ab, vor dem Ende des Rechtsstreites, der über die Rückzahlung des Kaufpreises für das Haus in Gr***** geführt wird, die Erbquote nicht "präzisieren" zu können. Der W***** erklärte schließlich, aus diesem Grund seinerseits die Erbquote nicht zu "präzisieren".
Die pflichtteilsberechtigten Kinder bestritten die Richtigkeit des Inventars, weil ihrer Ansicht nach Aktiven im Wert von 31,465.000 S zu verzeichnen wären.
Dr.Edith K***** übernahm sodann mit Zustimmung aller Anwesenden 214/1111 Anteile an dem Haus in G***** als Prälegat in ihr Eigentum. Die verbleibenden 897/1111 Anteile verkaufte die Verlassenschaft an einen Dritten. Die Erben schlossen ferner ein Erbübereinkommen, in dem Dr.Edith K***** außer dem als Prälegat übernommenen Hausanteil verschiedene Guthaben des Erblassers und Bargeld, sowie dem Land Steiermark die Forderung auf Rückzahlung des Kaufpreises und der Erlös aus dem Verkauf der 897/1111 Anteile an dem Haus in G***** zugewiesen wurden.
Das Erstgericht genehmigte das errichtete Inventar mit der Maßgabe, daß der Wert der Passiven mit 6,807,283,45 S statt mit 6,807,183,45 S angenommen wurde. Es setzte ferner die Erbquoten der Dr.Edith K***** mit 13,24 %, jene des des W***** mit 41,57 % und jene des Landes Steiermark mit 45,19 % fest, erklärte die Verlassenschaftsabhandlung für beendet und sprach aus, daß der Nachlaß den erbserklärten Erben zu den angeführten Quoten eingeantwortet wird. Die pflichtteilsberechtigten Kinder verwies es mit ihren Ansprüchen auf den Rechtsweg. Die Erbquote sei nach dem Verhältnis der gemeinen Werte der jeweiligen Vermächtnisse zur Summe der gemeinen Werte aller Vermächtnisse zu bestimmen, wobei das von der letztwilligen Verfügung abweichende Übereinkommen der Vermächtnisnehmer außer Betracht zu bleiben habe.
Den gemeinen Wert der Vermächtnisse der Dr.Edith K***** und des Landes Steiermark errechnete das Erstgericht auf folgende Weise:
Die von den beigezogenen Sachverständigen angenommenen Mieteinnahmen des Hauses in G***** in der Höhe von 137.702,40 S jährlich wurden um die Einnahmen aus der Vermietung der Wohnung Nr VI in der Höhe von 28.987,20 S, die nach der letztwilligen Verfügung Dr.Edith K***** zustehen, vermindert. Der Restbetrag von 108.715,20 S wurde entsprechend dem Gutachten der Sachverständigen mit 5 % kapitalisiert. Zu dem sich hieraus ergebenden Ertragswert von 2,174.304 S (= 108.715,20 x 100:5) wurde der von den Sachverständigen errechnete Sachwert von 5,542.400 S hinzugerechnet und als "Ertragswert" (gemeint wohl: gemeiner Wert) das arithmetische Mittel aus der Summe und somit der Betrag von 3,858.352 S angenommen. Hievon wurden 214/1111 Anteile und somit 743.192,98 S Dr.Edith K***** zugerechnet und bei ihr außerdem der Betrag von 579.744 S für die mit 5 % kapitalisierten Einnahmen aus der Vermietung der Wohnung Nr VI des Hauses in G***** berücksichtigt (= 2.415,60 x 12 x 100:5); dies ergab einen Wert von 1,322.936,80 S. Beim Land Steiermark wurde zu dem anteiligen Wert des Hauses in Graz von 3,115.159,11 S (= 897/1111 Anteile von 3,858.352 S) die mit 1,400.000 S bewertete Forderung auf Rückzahlung des Kaufpreises für das Haus in Gr***** hinzugerechnet und der Wert der ihm hinterlassenen Vermächtnisse daher mit 4,515.159,11 S angenommen. Für den W***** wurde der Wert der verbleibenden Aktiven von 4,154.294 S (rechnerisch richtig: 4,154.297,11 S) berücksichtigt. Der auf diese Weise errechnete Wert der Vermächtnisse ergab im Verhältnis zum Gesamtwert der Aktiven von 9,992.393,02 S die angeführten Erbquoten.Die von den beigezogenen Sachverständigen angenommenen Mieteinnahmen des Hauses in G***** in der Höhe von 137.702,40 S jährlich wurden um die Einnahmen aus der Vermietung der Wohnung Nr römisch sechs in der Höhe von 28.987,20 S, die nach der letztwilligen Verfügung Dr.Edith K***** zustehen, vermindert. Der Restbetrag von 108.715,20 S wurde entsprechend dem Gutachten der Sachverständigen mit 5 % kapitalisiert. Zu dem sich hieraus ergebenden Ertragswert von 2,174.304 S (= 108.715,20 x 100:5) wurde der von den Sachverständigen errechnete Sachwert von 5,542.400 S hinzugerechnet und als "Ertragswert" (gemeint wohl: gemeiner Wert) das arithmetische Mittel aus der Summe und somit der Betrag von 3,858.352 S angenommen. Hievon wurden 214/1111 Anteile und somit 743.192,98 S Dr.Edith K***** zugerechnet und bei ihr außerdem der Betrag von 579.744 S für die mit 5 % kapitalisierten Einnahmen aus der Vermietung der Wohnung Nr römisch sechs des Hauses in G***** berücksichtigt (= 2.415,60 x 12 x 100:5); dies ergab einen Wert von 1,322.936,80 S. Beim Land Steiermark wurde zu dem anteiligen Wert des Hauses in Graz von 3,115.159,11 S (= 897/1111 Anteile von 3,858.352 S) die mit 1,400.000 S bewertete Forderung auf Rückzahlung des Kaufpreises für das Haus in Gr***** hinzugerechnet und der Wert der ihm hinterlassenen Vermächtnisse daher mit 4,515.159,11 S angenommen. Für den W***** wurde der Wert der verbleibenden Aktiven von 4,154.294 S (rechnerisch richtig: 4,154.297,11 S) berücksichtigt. Der auf diese Weise errechnete Wert der Vermächtnisse ergab im Verhältnis zum Gesamtwert der Aktiven von 9,992.393,02 S die angeführten Erbquoten.
Das Rekursgericht gab den von Dr.Edith K***** gegen die Festsetzung der Erbquoten und Einantwortung des Nachlasses und vom Land Steiermark gegen die Genehmigung des Inventars, die Festsetzung der Erbquoten und den Einantwortungsbeschluß erhobenen Rekursen nicht Folge und sprach aus, daß der Wert "der Entscheidungsgegenstände" jeweils 50.000 S übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der anteilige Wert des Hauses in G***** sei entgegen der Meinung der Rekurswerberin Dr.Edith K***** zu berücksichtigen, weil es einer unzulässigen Einschränkung der Erbserklärung gleichkomme, wenn die Zuwendung dieses Anteils in ein Vorausvermächtnis umgedeutet und vom Erbteil abgezogen werde. Die vom Erstgericht vorgenommene Berechnung des Wertes der dieser Rekurswerberin hinterlassenen Vermächtnisse sei richtig. Die Meinung, daß die Erbquoten erst festgesetzt hätten werden können, wenn über die Genehmigung des vom Land Steiermark abgeschlossenen Kaufvertrages entschieden wurde, treffe nicht zu, weil der Antrag auf Genehmigung des ersten Kaufvertrages rechtskräftig abgewiesen und der Abschluß des zweiten Kaufvertrages zwar behauptet, eine Vertragsurkunde aber nicht vorgelegt worden sei. Auf die Rekursausführungen, mit denen das Land Steiermark die Genehmigung des Inventars bekämpfe, sei nicht Bedacht zu nehmen, weil sie dem in der Tagsatzung vom 22.10.1990 gestellten Antrag dieser Rekurswerberin entspreche und überdies konkrete Umstände für die Unrichtigkeit des Inventars nicht geltend gemacht würden. Bei der Berechnung der Erbquoten komme es nicht darauf an, was der Erbe tatsächlich aus der Erbschaft erhalte, sondern ausschließlich auf das Verhältnis des der Erbserklärung zugrundeliegenden Vermächtnisses zum Wert aller Vermächtnisse. Die Richtigkeit und Einbringlichkeit der Forderung, die dem Land Steiermark anstelle des vermachten Hauses in Gr***** zustehe und von den Beteiligten mit 1,4 Mill S beziffert worden sei, sei daher ohne Einfluß auf das Ausmaß der Erbquote. Dasselbe gelte für das zwischen den Parteien geschlossene Erbübereinkommen, zumal der vom Land Steiermark beabsichtigte Verkauf der Hausanteile erst nach der Einantwortung durchgeführt werden könne.
Die von Dr.Edith K***** und vom Land Steiermark gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobenen Revisionsrekurse sind berechtigt, jener der Dr.Edith K***** allerdings nur im Ergebnis.