Rechtssatz RS0012581
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012581
Geschäftszahl
3Ob518/91 (3Ob519/91); 8Ob505/91
Entscheidungsdatum
31.08.1992
Rechtssatz
Die Regeln über das Vorausvermächtnis sind nur anzuwenden, wenn der Vermächtnisnehmer auf Grund eines Erbvertrags, eines Testaments oder des Gesetzes auch als Erbe berufen ist. Bei der Feststellung der Erbquote gemäß § 726 letzter Satz ABGB kommen sie hingegen nicht zum Tragen. Personen, die nur auf Grund des § 726 letzter Satz ABGB als Erben berufen sind, sind zur Zeit der letztwilligen Verfügung noch nicht Miterben, weshalb sie § 648 ABGB nicht zu unterstellen sind.Die Regeln über das Vorausvermächtnis sind nur anzuwenden, wenn der Vermächtnisnehmer auf Grund eines Erbvertrags, eines Testaments oder des Gesetzes auch als Erbe berufen ist. Bei der Feststellung der Erbquote gemäß Paragraph 726, letzter Satz ABGB kommen sie hingegen nicht zum Tragen. Personen, die nur auf Grund des Paragraph 726, letzter Satz ABGB als Erben berufen sind, sind zur Zeit der letztwilligen Verfügung noch nicht Miterben, weshalb sie Paragraph 648, ABGB nicht zu unterstellen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0012581
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2010
Dokumentnummer
JJR_19911127_OGH0002_0030OB00518_9100000_001